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Bemessungsgrundlagen - Zollwert - Zollhöhe
Zollwert
Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, so werden Einfuhrabgaben fällig. Die Einfuhrabgaben sind im Wesentlichen zu unterscheiden in Zölle und Steuern. Bei der Erhebung gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.
Die Bemessungsgrundlage für den Zoll ist in den häufigsten Fällen der Zollwert. Jedoch gibt es hiervon auch Ausnahmen, wie beispielsweise Gewicht, Fläche oder Alkoholgehalt. Der Zollwert kann wiederum mit verschiedenen Methoden berechnet werden, dies ist dann von Bedeutung, wenn der Transaktionswert von dem Wert der Ware abweicht.
Für die ordnungsgemäße Bestimmung des Zollwertes sind zahlreiche Kriterien und Umstände des Kaufgeschäftes zu berücksichtigen. Eine der wesentlichen Grundlagen der Verzollung beim Importvorgang ist die Handelsrechnung des Exporteurs, von welchem die Waren bezogen wurden.
Der EU-Zollkodex sieht sechs Methoden für die Berechnung des Zollwertes vor. Diese sind in der entsprechenden Reihenfolge I bis VI anzuwenden.
Die erste und zentrale Methode für die Zollwertermittlung stellt die sogenannte Transaktionswertmethode. Der Transaktionswert von Waren auf Grundlage des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU erfolgten Verkaufs zu bestimmen. Der gezahlte oder zu zahlende Preis ist unter Berücksichtigung der Artikel 71 Unionszollkodex (Hinzurechnungen) und Artikel 72 Unionszollkodex (Abzüge) gegebenenfalls gemäß den Umständen des Kaufgeschäfts zu berichtigen. Auch der Wert des Transportes spielt bei der Berechnung der Einfuhrabgaben eine Rolle.
Beförderungs- und Versicherungskosten
Informationen zu der zollwertrechtlichen Beurteilung von Beförderungs- und Versicherungskosten sowie von Lade- und Behandlungskosten finden Sie auf der Seite des Zolls.
Zollhöhe
Der Einfuhrzoll in Deutschland fällt für Waren aus Nicht-EU-Ländern ab einem Gesamtwert von über 150 € an. Die Höhe ist abhängig von der Art der Ware. Die Höhe der spezifischen Zollsätze sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) hinterlegt und können dort recherchiert werden.
Kleinsendungen
Ab dem 1. Juli 2026 fällt die 150-Euro-Zollfreigrenze für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Anstelle der bisherigen Befreiung wird alternativ eine exakte Verzollung nach dem Warenwert stattfinden oder ein vorläufiger Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie (anhand der Unterposition im Zolltarif, also erste sechs Stellen der Zolltarifnummer zu bestimmen) auf E-Commerce-Pakete mit einem Wert von unter 150 Euro erhoben. Diese Maßnahme soll den fairen Wettbewerb für EU-Verkäufer fördern.
Zusätzlich wird, wie bislang auch, die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt.
Weitere Informationen: Abschaffung zollfreier Kleinsendungen 1. Juli 2026 - IHK Region Stuttgart
Weitere Infos zur Ermittlung des Zollwerts stellt der Zoll bereit