Was ist beim Import aus Drittländern zu beachten?

Import in die EU

Importierte Waren aus Drittländern müssen verzollt werden. Dies setzt Wissen über Voraussetzungen, Abfertigungsformalitäten und Gestaltungsmöglichkeiten voraus.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch bei konkreten Fragen rund um die Zoll- und Außenwirtschaft.

Grundlagen für Einsteiger:

Unsere Aktualisierung zum Import-Erklärfilm ist da!

Erfahren Sie in nur 35 Minuten die Grundlagen eines Imports aus einem Drittland. IHK-Referentin Silvia Engels-Fasel verschafft Ihnen einen Überblick über Themen wie Zolltarifnummer, EORI-Nummer und Zollanmeldung.

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Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um importieren zu können?

Unternehmereigenschaft

  • Bürger aus Drittländern, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
  • Sie müssen Ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben. 
  • Ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG) müssen Sie im Handelsregister eingetragen sein.                                    
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
Weitere Informationen zur Firmierung
Was ist eine EORI-Nummer und warum wird diese benötigt?

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ist eine in der gesamten Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation. Sie dient als Kennnummer in Zollverfahren (z.B. bei der Einfuhranmeldung). Sie ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 zur Änderung der Zollkodex Durchführungsverordnung am 1. Juli 2009 Voraussetzung für die Zollabwicklung in der Europäischen Union.

Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben. Die Beantragung der EORI-Nummer ist kostenfrei und kann mithilfe des Zoll-Portals oder der Formularversion 0870 erfolgen. 

Über das Zoll-Portal können Sie  eine EORI-Nummer beantragen oder selbst ändern. Ein hierfür benötigtes Servicekonto können Sie im Zoll-Portal einrichten.

 

Weitere Informationen auf der Seite des Zolls
Zoll-/Warentarifnummer für die Einfuhr

Codenummer

Für die Einfuhr-Zollanmeldung benötigen Sie die Codenummer (Zolltarifnummer bei der Einfuhr).

Sie müssen Ihrer Ware eine Codenummer zuordnen. Es gibt ein Warenverzeichnis, in dem jede Ware einer bestimmten Nummer (Zolltarifnummer) zugeordnet ist - im Falle des Imports der sogenannten Codenummer. 

Die ersten sechs Stellen der Codenummern des Zolltarifs bzw. des TARIC werden seit 1988 von der Weltzollorganisation (WCO) in Form der HS-Nomenklatur weltweit geregelt. Das heißt, dass der Aufbau des Zolltarifs bezüglich der ersten sechs Stellen in nahezu allen am Welthandel beteiligten Ländern identisch ist.

Die "Kombinierte Nomenklatur" (KN) wird jeweils als Verordnung im Oktober eines jeden Jahres im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht und regelt die ersten acht Stellen des Zolltarifs bzw. des TARIC, sowie die Drittlandszollsätze für das folgende Jahr. Diese achtstellige Nomenklatur ist während eines Jahres nicht abänderbar und gilt sowohl in der EU als auch in den assoziierten Staaten (BG, RO, TR, etc.).

Der TARIC (Tarif Intégré des Communautés Européennes), der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft, ist in den acht ersten Stellen identisch mit der KN. Es gibt also einheitliche Kennzeichnung für Zollzwecke und für die Statistik. Der TARIC ist allerdings durch die TARIC-Unterpositionen (ab der neunten Stelle) tiefer untergliedert. 

Die neunte und zehnte Stelle verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen, wie z.B. Antidumpingregelungen, Zollaussetzungen oder Zollkontingente.

Die elfte Stelle der Codenummer wird für nationale Zwecke verwendet, falls diese zum Beispiel aus statistischen oder umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich sind (evtl. auch nationale Verbote und Beschränkungen). Im Normalfall steht hier eine Null, dann ist keine weitere Unterteilung nötig.

Eine korrekte Bestimmung der Zolltarifnummer ist damit entscheidend. Viele zentrale Aspekte der Einfuhr hängen davon ab, wie etwa Zollsätze, Verbote und Beschränkungen, Genehmigungspflichten, Meldepflichten, Antidumpingzölle. Jeder Ware kann eine Warentarifnummer eindeutig zugeordnet werden. Dies findet durch eine Einzelfallprüfung statt, in der bspw. Beschaffenheit und Produkteigenschaften ausschlaggebend sind.

Online-Auskunftssysteme:

Unterstützung bei der Bestimmung der richtigen Zolltarifnummer erhalten Sie vom Zoll:

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls

Importverfahren

Welche Abfertigungsmöglichkeiten gibt es?

Beim Import von Waren aus Drittländern stehen verschiedene Abfertigungsmöglichkeiten zur Auswahl. Im Wesentlichen ist die Wahl des Verfahrens abhängig vom Zweck des Imports.

Es gibt verschiedene Zollverfahren. Das wichtigste Verfahren ist die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, wobei einer Nicht-Unionsware der zollrechtliche Status einer Unionsware verliehen wird. Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Europäischen Union verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Waren anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die besonderen Verbrauchsteuern) voraus. Nachdem die Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren erledigt sind, darf der Wirtschaftsbeteiligte über die Waren grundsätzlich frei verfügen.

Bestimmte Zollverfahren bedürfen allerdings einer vorherigen Bewilligung. Daneben gibt es noch weitere zollrechtliche Behandlungen, um z.B. ein Zollverfahren beenden zu können.

Hier ein kurzer Überblick über die Zollverfahren:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
    Um über eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Nicht-Unionsware frei verfügen zu können, muss diese vorher in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Dieses Verfahren kommt meistens in Frage.
  • Vorübergehende Verwendung
    Wollen Sie eine Nicht-Unionsware vorübergehend im Zollgebiet der Union nutzen und soll die Ware anschließend wieder ausgeführt werden, steht Ihnen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Verfügung.
  • Zolllagerverfahren
    Wollen Sie eine ins Zollgebiet der Union verbrachte Nicht-Unionsware wieder ausführen oder wissen Sie noch nicht zu welchem Zollverfahren die Nicht-Unionsware abgefertigt werden soll, können Sie die Ware zum Zolllagerverfahren anmelden.
  • Aktive Veredelung
    Soll eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware hier bearbeitet werden, um sie anschließend wieder auszuführen, können Sie die Ware zur aktiven Veredelung anmelden.
  • Passive Veredelung
    Wollen Sie eine Unionsware außerhalb des Zollgebiets der Union bearbeiten lassen, um sie anschließend wieder einzuführen, können Sie die Ware zur passiven Veredelung anmelden.
  • Versandverfahren
    Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich zum Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Das Versandverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, die Verzollung erst am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.
  • Verfahrenserleichterungen
    Um die Zollförmlichkeiten und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand für Sie so gering wie möglich zu halten, können Sie verschiedene Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen. Diese Vereinfachungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und beim für Sie zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
  • Steueraussetzungsverfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren
    Soll eine Verbrauchsteuer vorerst nicht entrichtet werden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese Erzeugnisse unter Aussetzung der Steuer zu befördern.
  • Endverwendung
    Für Nicht-Unionswaren kann eine Zollbegünstigung vorgesehen sein, wenn sie einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden. Diese Waren sind zur Endverwendung anzumelden.
Was muss ich tun, wenn ich die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden will?

Freier Verkehr

Das Importieren von Waren aus einem Drittland setzt eine Zollanmeldung bei der Einfuhr voraus. Der Anmelder muss hierfür die Waren bei der Zollstelle entweder mit dem sogenannten Einheitspapier anmelden oder er verwendet die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA) und gibt sie zunächst online ab. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Waren mit ATLAS anzumelden.

Die Zollstelle nimmt in allen Fällen den Antrag an und erledigt damit die Vorprüfung. Sofern die Zollstelle nichts zu beanstanden hat, nimmt sie die Überprüfung der Zollanmeldung vor. Hierbei kann es vorkommen, dass neben der papiermäßigen Überprüfung auch eine Beschau der Ware stattfindet.

Nachdem die Zollstelle das Verfahren abgeschlossen hat, erstellt sie einen Abgabenbeleg. Dabei können Einfuhrabgaben, wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern anfallen.

Erst nachdem die Abgaben beglichen wurden, überlässt die Zollstelle die Ware dem Anmelder. Die Ware wechselt damit ihren Status von „Nicht-Unionsware“ in „Unionsware“ und befindet sich damit im „freien Verkehr“ – sie ist also nicht weiter unter zollamtlicher Überwachung.

Weitere Informationen auf der Webseite des Zolls
Zentralisierte Zollabfertigung bei der Einfuhr

Centralised Clearance for Import – CCI

CCI (Centralised Clearance for Import) ist ein zentrales Zollverfahren der EU, das Importanmeldungen unabhängig vom physischen Ankunftsort der Ware bei einer einzigen Überwachungszollstelle ermöglicht.

Bei der zentralen Zollabwicklung im Einfuhrverfahren (CCI) können die Zollanmeldungen bei der Zollstelle abgegeben werden, in deren Bezirk der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist, die Gestellung erfolgt jedoch bei einer anderen Zollstelle, nämlich dort, wo sich die Ware befindet. Unternehmen benötigen für die Nutzung von CCI eine Bewilligung. Hierzu ist das EU-Trader-Portal zu nutzen.

Weitere Informationen:

Zoll online - Weitere Vereinfachungen

ATLAS-Info 0914/26

 

Informationen auf der Zollseite
Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen

ATLAS-IMPOST

Im Rahmen der Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets ist zum 1. Juli 2021 unter anderem die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Wert bis 22 Euro entfallen. Gleichzeitig traten umfangreiche Änderungen des europäischen Zollrechts in Kraft. Dies hat zur Folge, dass, anders als bisher im E-Commerce üblich, grundsätzlich elektronische Zollanmeldungen erforderlich sind.

Für eine effiziente zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 Euro wurde die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) entwickelt.

Weitere Informationen auf der Seite des Zolls

Einfuhrabgaben

Wonach bemisst sich die Höhe der Zollabgaben?

Bemessungsgrundlagen - Zollwert - Zollhöhe

Zollwert

Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, so werden Einfuhrabgaben fällig. Die Einfuhrabgaben sind im Wesentlichen zu unterscheiden in Zölle und Steuern. Bei der Erhebung gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.

Die Bemessungsgrundlage für den Zoll ist in den häufigsten Fällen der Zollwert. Jedoch gibt es hiervon auch Ausnahmen, wie beispielsweise Gewicht, Fläche oder Alkoholgehalt. Der Zollwert kann wiederum mit verschiedenen Methoden berechnet werden, dies ist dann von Bedeutung, wenn der Transaktionswert von dem Wert der Ware abweicht.

Für die ordnungsgemäße Bestimmung des Zollwertes sind zahlreiche Kriterien und Umstände des Kaufgeschäftes zu berücksichtigen. Eine der wesentlichen Grundlagen der Verzollung beim Importvorgang ist die Handelsrechnung des Exporteurs, von welchem die Waren bezogen wurden.

Der EU-Zollkodex sieht sechs Methoden für die Berechnung des Zollwertes vor. Diese sind in der entsprechenden Reihenfolge I bis VI anzuwenden. 

Die erste und zentrale Methode für die Zollwertermittlung stellt die sogenannte Transaktionswertmethode. Der Transaktionswert von Waren auf Grundlage des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU erfolgten Verkaufs zu bestimmen. Der gezahlte oder zu zahlende Preis ist unter Berücksichtigung der Artikel 71 Unionszollkodex (Hinzurechnungen) und Artikel 72 Unionszollkodex (Abzüge) gegebenenfalls gemäß den Umständen des Kaufgeschäfts zu berichtigen. Auch der Wert des Transportes spielt  bei der Berechnung der Einfuhrabgaben eine Rolle.

 

Beförderungs- und Versicherungskosten

Informationen zu der zollwertrechtlichen Beurteilung von Beförderungs- und Versicherungskosten sowie von Lade- und Behandlungskosten finden Sie auf der Seite des Zolls.

 

Zollhöhe

Der Einfuhrzoll in Deutschland fällt für Waren aus Nicht-EU-Ländern ab einem Gesamtwert von über 150 € an. Die Höhe ist abhängig von der Art der Ware. Die Höhe der spezifischen Zollsätze sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) hinterlegt und können dort recherchiert werden.

 

Kleinsendungen

Ab dem 1. Juli 2026 fällt die 150-Euro-Zollfreigrenze für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Anstelle der bisherigen Befreiung wird alternativ eine exakte Verzollung nach dem Warenwert stattfinden oder  ein vorläufiger Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie (anhand der Unterposition im Zolltarif, also erste sechs Stellen der Zolltarifnummer zu bestimmen) auf E-Commerce-Pakete mit einem Wert von unter 150 Euro erhoben. Diese Maßnahme soll den fairen Wettbewerb für EU-Verkäufer fördern.

Zusätzlich wird, wie bislang auch, die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt. 

Weitere Informationen: Abschaffung zollfreier Kleinsendungen 1. Juli 2026 - IHK Region Stuttgart

Weitere Infos zur Ermittlung des Zollwerts stellt der Zoll bereit
Gibt es weitere Zölle?

Antidumping-Zölle

Um in der Europäischen Union die Wirtschaft und bestimmte Branchen zu schützen, gibt es immer wieder Antidumping- und Antisubventions-Verfahren der Europäischen Kommission gegen Waren mit einem bestimmten Ursprung.

Ziel dieser Verfahren ist es, festzustellen, inwieweit die Waren unerlaubt subventioniert oder unter ihren Kosten verkauft werden. Nach Beendigung des Verfahrens werden die Waren, je nach Hersteller und Ursprung, mit einem spezifischen Antidumping-Zollsatz belegt. Dieser Zollsatz wird in Prozent angegeben und ist ebenfalls im EZT hinterlegt.

Weitere Informationen dazu auf der Webseite des Zolls
Können Präferenzen bei der Einfuhr zollbegünstigend wirken?

Zoll: Präferenzen

Wie auch beim Export, können Waren aus bestimmten Ländern zu reduzierten Zollsätzen importiert werden. Ausschlaggebend hierfür sind die Präferenzabkommen, die die Europäische Union geschlossen hat. Darüber hinaus ist es aber ebenso denkbar, dass die Waren mit gar keinem Zoll belegt wurden und es deshalb nicht notwendig ist, einen Präferenznachweis vorzulegen. 

Wichtig: Als Importeur sind Sie für alles Verantwortlich. Das gilt besonders für die Präferenznachweise, die Sie nach Art. 163 UZK stets als Originale vorlegen können müssen.

Informationen zu Präferenzen: Ursprung und Präferenzen

Weitere Informationen dazu auf der Webseite des Zolls.
Welche Steuern fallen bei der Einfuhr an?

Beim Import werden neben den erwähnten Zöllen, auch Steuern fällig. In jedem Fall ist die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert, § 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage finden also maßgeblich die jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert Anwendung.

Für verbrauchsteuerpflichte Waren sind Verbrauchsteuern zu entrichten. Unter verbrauchsteuerpflichtige Waren fallen Energieerzeugnisse, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffee.

Informationen des Zolls zur Einfuhrumsatzsteuer

Der Import und Vertrieb von Waren aus Drittländern kann eingeschränkt sein.

Die Einschränkungen sind vielfältig. Die wichtigsten Gründe führen wir nachfolgend auf

Importkontrolle

Die Importkontrolle stellt sicher, dass außenhandelsrechtliche Verbote und Beschränkungen eingehalten werden. Embargos untersagen oder begrenzen den Handel mit bestimmten Ländern, Waren oder Technologien. Personen‑ und Finanzsanktionen richten sich gezielt gegen Personen oder Organisationen und schränken Vermögenswerte, Zahlungsverkehr und wirtschaftliche Beziehungen ein.

Verkauf in der EU

Die importierte Ware muss dem Schutzniveau innerhalb der EU entsprechen. Daher sind in gewissen Fällen bestimmte Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich. Insbesondere im Textil - und Lebensmittelbereich bestehen umfangreiche Kennzeichnungspflichten. Allgemein gilt der Grundsatz im Produktsicherheitsgesetz: in der EU dürfen nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden! Neben der normalen Gewährleistungshaftung haftet der erste Importeur in die EU verschärft nach den Regelungen der Produkthaftung.

 

Importverbote aufgrund Russlandsanktionen

Im Rahmen der Russlandsanktionen bestehen spezifische Einfuhrverbote, so z.B. EU-Einfuhrverbot für alle fertigen und halbfertigen Stahlerzeugnisse, für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, Primäraluminium, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren, für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten, für Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen, sonstige alkoholische Getränke und erlesene Meeresfrüchte, u.v.m.

Regelungsdichte für Importe steigt

Auf Importeure kommen vermehrt EU-Regelungen zu, die beim Import zu beachten sind. Nachhaltigkeit, Zwangsarbeit, Umweltschutz, Konfliktmineralien, CO2-Grenzausgleich, Entwaldung, Digitaler Produktpass und vieles mehr ist jetzt oder in naher Zukunft zu beachten.

Grean Deal - Umwelt

Der Europäische Green Deal ist das Klimaschutzprogramm der EU mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050. CBAM stellt sicher, dass für CO₂‑intensive Importe ähnliche Klimakosten gelten wie für EU‑Produkte. Die F‑Gas‑Verordnung reduziert den Einsatz besonders klimaschädlicher fluorierter Gase und fördert umweltfreundliche Alternativen.

Lieferkette: Nachhaltigkeit + CSR

Nachhaltige Lieferketten gewinnen stark an Bedeutung, da Unternehmen Verantwortung für Umwelt‑ und Menschenrechtsstandards entlang ihrer Wertschöpfung tragen. Die EUDR stellt sicher, dass bestimmte Produkte entwaldungsfrei sind, während LkSG/CSDDD Unternehmen zu Risikoanalysen und Abhilfemaßnahmen verpflichten. Ergänzend verbietet die Zwangsarbeitsverordnung das Inverkehrbringen von Produkten, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Produktbezogene Einschränkungen

In der EU gelten zunehmend produktbezogene Vorgaben, um Sicherheit und Nachhaltigkeit zu fördern. Das Recht auf Reparatur stärkt die Langlebigkeit von Produkten, während die Produktsicherheitsvorschriften den Schutz der Verbraucher sicherstellen. Die Ökodesign‑Verordnung definiert Anforderungen an Effizienz und Umweltverträglichkeit, ergänzt durch die Verpackungsverordnung, die Abfallreduktion und Recycling fördert.

Nützliche Kontakte für die Außenwirtschaft

Nützliche Links und Adressen

Wir haben Ihnen eine Liste interessanter Internetadressen zusammengestellt, die Ihnen in vielen Bereichen der Außenwirtschaft weiterhelfen kann.

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Letzte Aktualisierung: 10.04.2026

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M.Sc. Geographie
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M.A. Politikwissenschaften
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Dr. Christian Seynstahl

Diplom-Geograph
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