Umsetzung der Richtline (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Referentenentwurf
Noch immer werfen viele Konsumentinnen und Konsumenten kaputte Produkte weg, statt sie reparieren zu lassen. Die massenhafte Entsorgung von Produkten verursacht Müllberge, die vermeidbar wären und belastet die Umwelt stark.
Deswegen hatte die Bundesregierung im Jahr 2021 das sogenannte “Recht auf Reparatur” in den Koalitionsvertrag aufgenommen und sich seitdem für die Schaffung einer EU-Regelung eingesetzt.
Im Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten, die bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden soll.
Die Reparaturpflicht trifft vor allen den Hersteller. Hat der Hersteller jedoch keinen Firmensitz innerhalb der EU, kann ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen.
Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen.
Ziel des nun vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie ist bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umzusetzen.
Der Referentenentwurf enthält Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Da es sich um eine vollharmonisierende Richtlinie handelt, vollzieht der Referentenentwurf die Änderungen im BGB und EGBGB im Wege der 1:1-Umsetzung.
Der Entwurf sieht hierzu folgende Neuregelungen vor:
1. Änderung des Kaufvertragsrechts
2. Einführung einer Reparaturverpflichtung des Herstellers bestimmter Waren
3. Freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Zur Arbeitserleichterung hat das BMJV eine Synopse zum geltenden Recht im BGB dem Entwurf beigefügt (Anlage 2).
Zu der Regelung des § 479b Absatz 3 BGB-E (Angemessenheit des Reparaturpreises und -zeitraums) (vgl. unter 2.) wäre das BMJV für eventuelle weitere Einschätzungen und Vorschläge zur Erarbeitung von Leitlinien und deren rechtlicher Verbindlichkeit dankbar.
Weiter finden Sie hier auch nochmals die DIHK Stellungnahme zur Right-to-repair Richtlinie aus dem Jahr 2023.
Weitere Informationen: Pressemeldung der EU und Pressemeldung des des BMJV und auf der Seite der IHK München
Ansprechpartner: Jacqueline Escher, 0931 4194-364
Informationen der EU