Zoll- und Außenwirtschaft

Was ist beim Import aus Drittländern zu beachten?

Import in die EU

Importierte Waren aus Drittländern müssen verzollt werden. Dies setzt Wissen über Voraussetzungen, Abfertigungsformalitäten und Gestaltungsmöglichkeiten voraus.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch bei konkreten Fragen.

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um importieren zu können?

Unternehmereigenschaft

  • Bürger aus Drittländern, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
  • Sie müssen Ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt (auf richtige Firmierung achten) angemeldet haben. 
  • Ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG) müssen Sie im Handelsregister eingetragen sein.                                    
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
Weitere Informationen zur Firmierung
Was ist eine EORI-Nummer und warum wird diese benötigt?

Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ersetzt, als in der gesamten Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation, die deutsche Zollnummer. Sie dient als Kennnummer in Zollverfahren (z.B. der Einfuhranmeldung).

Sie kann beantragt werden bei der Generalzolldirektion/Dienstort Dresden/Stammdatenmanagement:

E-Mail: info.eori@zoll.de

Weitere Informationen auf der Seite des Zolls
Wie muss ich meine Ware beschreiben?

Codenummer

Für die Einfuhr-Zollanmeldung benötigen Sie die Codenummer (Zolltarifnummer bei der Einfuhr).

Sie müssen Ihrer Ware eine Codenummer zuordnen. Es gibt ein Warenverzeichnis, in dem jede Ware einer bestimmten Nummer (Warentarifnummer) zugeordnet ist - im Falle des Imports der sogenannten Codenummer. Das Ganze ist international vereinheitlicht durch das Harmonisierte System (HS) der Weltzollorganisation.

Die ersten sechs Stellen der Codenummern des Zolltarifs bzw. des TARIC werden seit 1988 von der Weltzollorganisation (WCO) in Form der HS-Nomenklatur weltweit geregelt. Das heißt, dass der Aufbau des Zolltarifs bezüglich der ersten sechs Stellen in nahezu allen am Welthandel beteiligten Ländern identisch ist.

Die "Kombinierte Nomenklatur" (KN) wird jeweils als Verordnung im Oktober eines jeden Jahres im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht und regelt die ersten acht Stellen des Zolltarifs bzw. des TARIC, sowie die Drittlandszollsätze für das folgende Jahr. Diese achtstellige Nomenklatur ist während eines Jahres nicht abänderbar und gilt sowohl in der EU als auch in den assoziierten Staaten (BG, RO, TR, etc.).

Der Taric, der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft, ist in den acht ersten Stellen identisch mit der KN. Es gibt also einheitliche Kennzeichnung für Zollzwecke und für die Statistik. Der Taric ist allerdings durch die Taric-Unterpositionen (ab der neunten Stelle) tiefer untergliedert. Die neunte und zehnte Stelle verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen, wie z.B. Antidumpingregelungen, Zollaussetzungen oder Zollkontingente. Die elfte Stelle der Codenummer wird für nationale Zwecke verwendet, falls diese zum Beispiel aus statistischen oder umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich sind (evtl. auch nationale Verbote und Beschränkungen). Im Normalfall steht hier eine Null, dann ist keine weitere Unterteilung nötig.

Eine korrekte Bestimmung der Warentarifnummer ist entscheidend, da viele zentrale Aspekte der Einfuhr davon abhängen, wie etwa Zollsätze, Verbote und Beschränkungen, Genehmigungspflichten, Meldepflichten, Antidumpingzölle. Jeder Ware kann eine Warentarifnummer eindeutig zugeordnet werden. Dies findet durch eine Einzelfallprüfung statt, in der Dinge wie Beschaffenheit und Produkteigenschaften ausschlaggebend sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls.
 

Online-Auskunftssysteme:

Unterstützung bei der Bestimmung der richtigen Zolltarifnummer erhalten Sie vom Zoll:

Importverfahren

Welche Abfertigungsmöglichkeiten gibt es?

Beim Import von Waren aus Drittländern stehen verschiedene Abfertigungsmöglichkeiten zur Auswahl. Im Wesentlichen ist die Wahl des Verfahrens abhängig vom Zweck des Imports.

Es gibt verschiedene Zollverfahren. Das wichtigste Verfahren ist die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, wobei einer Nicht-Unionsware der zollrechtliche Status einer Unionsware verliehen wird. Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Europäischen Union verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Waren anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die besonderen Verbrauchsteuern) voraus. Nachdem die Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren erledigt sind, darf der Wirtschaftsbeteiligte über die Waren grundsätzlich frei verfügen.

Bestimmte Zollverfahren bedürfen allerdings einer vorherigen Bewilligung. Daneben gibt es noch weitere zollrechtliche Behandlungen, um z.B. ein Zollverfahren beenden zu können.

Hier ein kurzer Überblick über die Zollverfahren:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
    Um über eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Nicht-Unionsware frei verfügen zu können, muss diese vorher in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Dieses Verfahren kommt meistens in Frage.

  • Vorübergehende Verwendung
    Wollen Sie eine Nicht-Unionsware vorübergehend im Zollgebiet der Union nutzen und soll die Ware anschließend wieder ausgeführt werden, steht Ihnen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Verfügung.

  • Zolllagerverfahren
    Wollen Sie eine ins Zollgebiet der Union verbrachte Nicht-Unionsware wieder ausführen oder wissen Sie noch nicht zu welchem Zollverfahren die Nicht-Unionsware abgefertigt werden soll, können Sie die Ware zum Zolllagerverfahren anmelden.

  • Aktive Veredelung
    Soll eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware hier bearbeitet werden, um sie anschließend wieder auszuführen, können Sie die Ware zur aktiven Veredelung anmelden.

  • Passive Veredelung
    Wollen Sie eine Unionsware außerhalb des Zollgebiets der Union bearbeiten lassen, um sie anschließend wieder einzuführen, können Sie die Ware zur passiven Veredelung anmelden.

  • Versandverfahren
    Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich zum Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Das Versandverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, die Verzollung erst am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.

  • Verfahrenserleichterungen
    Um die Zollförmlichkeiten und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand für Sie so gering wie möglich zu halten, können Sie verschiedene Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen. Diese Vereinfachungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und beim für Sie zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

  • Steueraussetzungsverfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren
    Soll eine Verbrauchsteuer vorerst nicht entrichtet werden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese Erzeugnisse unter Aussetzung der Steuer zu befördern.

  • Endverwendung
    Für Nicht-Unionswaren kann eine Zollbegünstigung vorgesehen sein, wenn sie einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden. Diese Waren sind zur Endverwendung anzumelden.

Was muss ich tun, wenn ich die Ware zum Freien Verkehr anmelden will?

Freier Verkehr

Das Importieren von Waren aus einem Drittland setzt eine Zollanmeldung bei der Einfuhr voraus. Der Anmelder muss hierfür die Waren bei der Zollstelle entweder mit dem sogenannten Einheitspapier anmelden oder er verwendet die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA) und gibt sie zunächst online ab. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Waren mit ATLAS anzumelden.

Die Zollstelle nimmt in allen Fällen den Antrag an und erledigt damit die Vorprüfung. Sofern die Zollstelle nichts zu beanstanden hat, nimmt sie die Überprüfung der Zollanmeldung vor. Hierbei kann es vorkommen, dass neben der papiermäßigen Überprüfung auch eine Beschau der Ware stattfindet.

Nachdem die Zollstelle das Verfahren abgeschlossen hat, erstellt sie einen Abgabenbeleg. Dabei können Einfuhrabgaben, wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern anfallen.

Erst nachdem die Abgaben beglichen wurden, überlässt die Zollstelle die Ware dem Anmelder. Die Ware wechselt damit ihren Status von „Nicht-Unionsware“ in „Unionsware“ und befindet sich damit im „freien Verkehr“ – sie ist also nicht weiter unter zollamtlicher Überwachung.

Weitere Informationen auf der Webseite des Zolls
Was muss ich tun, wenn die Ware in der EU nur vorübergehend ist?

Vorübergehende Verwendung

Im Gegensatz zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, steht schon bei der Anmeldung fest, dass die Waren wieder das Gemeinschaftsgebiet verlassen werden, ohne dass diese verarbeitet worden sind. Deswegen ist die Beantragung abhängig vom Verwendungszweck im Inland. Die Abfertigung muss förmlich beantragt werden und bedarf – im Normalverfahren – einer Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts am Ort, wo die Ware zuerst verwendet wird. Neben dem Normalverfahren gibt es außerdem Vereinfachungen, hierzu zählt insbesondere das Carnet A.T.A.

Generell gilt jedoch, dass die Waren bei einer Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung unter zollamtlicher Überwachung stehen und damit weiterhin den Status von Nichtgemeinschaftswaren tragen. Werden sie dann nicht innerhalb der Frist wieder ausgeführt, sind die Einfuhrabgaben zu entrichten.

Stand: 04.02.2019

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls

Einfuhrabgaben

Wonach bemisst sich die Höhe der Einfuhrabgaben?

Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, so werden Einfuhrabgaben fällig. Die Einfuhrabgaben sind im Wesentlichen zu unterscheiden in Zölle und Steuern. Bei der Erhebung gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.

Die Bemessungsgrundlage für den Zoll ist in den häufigsten Fällen der Zollwert. Jedoch gibt es hiervon auch Ausnahmen, wie beispielsweise Gewicht, Fläche oder Alkoholgehalt. Der Zollwert kann wiederum mit verschiedenen Methoden berechnet werden, dies ist dann von Bedeutung, wenn der Transaktionswert von dem Wert der Ware abweicht.

Die Höhe der spezifischen Zollsätze sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) hinterlegt und können dort recherchiert werden.

Weitere Infos zur Ermittlung des Zollwerts stellt der Zoll bereit
Gibt es weitere Zölle?

Antidumping-Zölle

Um in der Europäischen Union die Wirtschaft und bestimmte Branchen zu schützen, gibt es immer wieder Antidumping- und Antisubventions-Verfahren der Europäischen Kommission gegen Waren mit einem bestimmten Ursprung.

Ziel dieser Verfahren ist es, festzustellen, inwieweit die Waren unerlaubt subventioniert oder unter ihren Kosten verkauft werden. Nach Beendigung des Verfahrens werden die Waren, je nach Hersteller und Ursprung, mit einem spezifischen Antidumping-Zollsatz belegt. Dieser Zollsatz wird in Prozent angegeben und ist ebenfalls im EZT hinterlegt.

Weitere Informationen dazu auf der Webseite des Zolls
Können Präferenzen bei der Einfuhr zollbegünstigend wirken?

Zoll: Präferenzen

Wie auch beim Export, können Waren aus bestimmten Ländern zu reduzierten Zollsätzen importiert werden. Ausschlaggebend hierfür sind die Präferenzabkommen, die die Europäische Union geschlossen hat. Darüber hinaus ist es aber ebenso denkbar, dass die Waren mit gar keinem Zoll belegt wurden und es deshalb nicht notwendig ist, einen Präferenznachweis vorzulegen. Dann sind selbst die Importe aus Drittländern von dem Zoll befreit.

Stand: 04.02.2019

Weitere Informationen dazu auf der Webseite des Zolls.
Welche Steuern fallen bei der Einfuhr an?

Beim Import werden neben den erwähnten Zöllen, auch Steuern fällig. In jedem Fall ist die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Die Bemessungsgrundlage hierfür ergibt sich aus dem Zollwert, dem Zoll, den Verbrauchssteuern und den Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst ist dann abhängig von der Art der Ware gemäß § 12 UStG. Es gibt den normalen Satz von 19 Prozent und den reduzierten in Höhe von 7 Prozent für bestimmte Waren.

Für verbrauchsteuerpflichte Waren sind Verbrauchsteuern zu entrichten. Unter verbrauchsteuerpflichtige Waren fallen Energieerzeugnisse, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffee.

ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen)

Im Rahmen der Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets ist zum 1. Juli 2021 unter anderem die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Wert bis 22 Euro entfallen. Gleichzeitig traten umfangreiche Änderungen des europäischen Zollrechts in Kraft. Dies hat zur Folge, dass, anders als bisher im E-Commerce üblich, grundsätzlich elektronische Zollanmeldungen erforderlich sind.

Für eine effiziente zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 Euro wurde die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) entwickelt.

Weitere Informationen auf der Seite des Zolls
Der Import und Vertrieb von Waren aus Drittländern kann eingeschränkt sein. Die Einschränkungen sind vielfältig.

Die wichtigsten Gründe führen wir nachfolgend auf

Einschränkungen

Welche Einfuhrbestimmungen gelten?

Einfuhrbestimmungen

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich.

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber im Agrarbereich und bei Eisen- und Stahl- sowie Aluminiumerzeugnissen.

Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, kann im elektronischen Zolltarif des deutschen Zolls unter "Einfuhr" recherchiert werden. Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung. Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Darf ich Ware aus allen Ländern importieren?

Ländereinschränkungen

Der Import von speziellen Waren aus bestimmten Ländern unterliegt der Überwachungs- bzw. Genehmigungspflicht, wenn aufgrund von außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen gegen ein Land ein Embargo verhängt wurde. Somit ist die Herkunft der Ware entscheidend und selbst mittelbare Lieferungen über andere Staaten können beschränkt sein.

Die Embargos ihrerseits haben unterschiedliche Ausprägungen und reichen bis zum Totalembargo. Die Liste der Embargo-Länder stellt das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit.

Liste der Embargo-Länder (BAFA)
Darf ich jede Ware einführen?

Wareneinschränkungen

Beim Import spielen Verbote und Beschränkungen (VuB) eine immer wichtigere Rolle. Im Gegensatz zu handelspolitischen Maßnahmen, wie  Ein- oder Ausfuhrgenehmigungssysteme, Kontingentsregelungen, Antidumping- oder Embargomaßnahmen dienen die VuB vornehmlich nicht wirtschaftlichen Interessen. So dürfen bestimmte Waren nicht importiert werden, beziehungsweise nur mit einer entsprechenden Genehmigung. Der Warenkreis, der von solchen Einschränkungen betroffen ist, ist umfangreich. Er erstreckt sich von Abfall über Chemikalien, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Pflanzen, Textilwaren bis hin zu jugendgefährdenden Medien und Waffen.

Die Zolltarifnummer ist für die Beurteilung, ob Einschränkungen vorliegen, maßgeblich.

Die konkreten Einschränkungen sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) hinterlegt. 

Stand: 04.02.2019

Direkt zum Elektronischen Zolltarif (EZT)
Darf ich bei jeder Person meine Ware beziehen?

Personensanktionen

Die verhängten Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen gelten auch für Einkaufsgeschäfte. Denn die personenbezogenen Embargos regeln unter anderem die Überlassung von wirtschaftlichen Ressourcen. Somit dürfen von den in den Sanktionslisten genannten Personen keine Waren bezogen werden.

Weitere Informationen hierzu stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit. 

Direkt zur Internetseite der BAFA
Was muss ich im Kapital- und Zahlungsverkehr beachten?

Kapital- und Zahlungsverkehr

Aufgrund von Embargos kann der Kapital- und Zahlungsverkehr eingeschränkt sein. Eine Begleichung der Verbindlichkeit ist dann unter Umständen entweder gar nicht möglich oder nur mit Zustimmung der Deutschen Bundesbank. Ebenso ergeben sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnungen Einschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr. Darüber hinaus sehen das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung Meldepflichten vor. Diese sind abhängig von der Höhe der Verbindlichkeit. Die zuständige Meldestelle ist die Deutsche Bundesbank.

Zum Meldewesen der Deutschen Bundesbank
Darf ich die importierte Ware so einfach in der EU weiterverkaufen?

Vertriebsfähigkeit der Ware

Die importierte Ware muss dem Schutzniveau innerhalb der EU entsprechen. Daher sind in gewissen Fällen bestimmte Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich. Insbesondere im Textil - und Lebensmittelbereich bestehen umfangreiche Kennzeichnungspflichten.

Allgemein gilt der Grundsatz im Produktsicherheitsgesetz: in der EU dürfen nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden!

Der Hersteller oder Importeur haftet für die Produktsicherheit. Die allgemeinen Anforderungen an alle Produkte, wie z. B. die Kennzeichnung mit einer europäischen Adresse des Verantwortlichen (Importeur oder Hersteller) und die Forderung nach einer Bedienungsanleitung, werden im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) beschrieben.

Die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen betrifft nur bestimmte Warengruppen wie Medizinprodukte, Maschinen, elektrische und elektronische Geräte und Spielzeug, um nur wenige zu nennen. 

Weitere Information zu Kennzeichnungspflichten
Hafte ich für die importierte Ware?

Produkthaftung

Neben der normalen Gewährleistungshaftung haftet der erste Importeur in die EU verschärft nach den Regelungen der Produkthaftung.

Mehr dazu

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Mit CBAM führt die EU einen CO2-Preis auf bestimmte Importe ein. Das neue Grenzausgleichssystem sieht vor, dass die Unternehmen ab 2026 die Differenz zwischen dem CO₂-Preis in der EU und dem jeweiligen Drittstaat ausgleichen, wenn sie folgende Produkte in die EU importieren wollen: Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Zement und Strom.

Die Einführung erfolgt in zwei Schritten:

Die Übergangsphase gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieses Zeitraums gelten Berichtspflichten für Unternehmen, die vom CBAM betroffene Waren einführen.

Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr nur noch mit kostenpflichtigen CBAM-Zertifikaten möglich.

 

Informationen zu CBAM auf unserer Webseite

Einfuhrverbot für Eisen und Stahl - 11. Sanktionspaket Russland

Mit dem elften Sanktionspaket wurden die Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft. Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.

Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 gilt seit dem 30. September 2023 ein Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. 

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab: 1. Eine konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist. 2. Die Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
 
Weitere Informationen dazu sind in den FAQs des BMWK. Weitere Infos auch auf der Zollseite.

Hierzu siehe weitere Erläuterungen in unserer News und dem Update hierzu und dem zweiten Update hierzu.

 

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Am 9. Juni wurde die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.

Laut der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Informationen zur Entwaldungsverordnung

Importportverbot für Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

Die EU verbietet künftig den Handel mit Produkten, die unter dem Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Am 5. März 2024 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über neue Vorschriften, die Produkte aus Zwangsarbeit betreffen.

Der Verordnungs-Entwurf sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt, sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor.

Der Zwangsarbeit wird in Anlehnung an das ILO- Übereinkommen Nr. 29 aus dem Jahr 1930 definiert und entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG).

Informationen der EU Kommission

Nützliche Links und Adressen

Wir haben Ihnen eine Liste interessanter Internetadressen zusammengestellt, die Ihnen in vielen Bereichen der Außenwirtschaft weiterhelfen kann.

Diese Links helfen Ihnen weiter.

Ansprechpartner

Importberatung

Silvia Engels-Fasel

Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg

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Corinna Schreck

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Recht und Steuern | International
Würzburg

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Kurt Treumann

Betriebswirt (VWA)
Bereichsleiter International
Würzburg

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Christian Hirsch

B.A. Political and Social Studies
Berater International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
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  • Organisation Außenwirtschaftsausschuss
  • Carnets A.T.A. / C.P.D., Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonst. Bescheinigungen
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Marika Gößwein

Beraterin International
Würzburg

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Melissa Werner

Beraterin International und Standortpolitik
Geschäftsstelle
Schweinfurt

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