Die Weihnachtsfeier auszurichten oder einen Theaterbesuch für die Mitarbeiter zu organisieren ist oftmals selbstverständlich und dem Betriebsklima zuträglich. Werden dabei jedoch die lohnsteuerlichen Auswirkungen der Ausgaben für solche Veranstaltungen außer Acht gelassen, schlägt dieser positive Effekt schnell ins Gegenteil um.
Begriff der Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltung ist nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG eine Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, wie zum Beispiel die Weihnachtsfeier, der Betriebsausflug oder die Jubiläumsfeier.
Damit von einer Betriebsveranstaltung ausgegangen werden kann, muss der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen sowie ggf. Arbeitnehmer von Unternehmen im Konzernverbund bestehen. Die Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen.
!Hinweis: Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 27.03.2024, VI R 5/22) kann auch dann eine Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn diese nicht allen Angehörigen eines Betriebs sondern nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern offen steht. Die Lohnsteuerpauschalierung - nicht jedoch der Freibetrag von 110 Euro - kann daher auch für solche Veranstaltungen in Anspruch genommen werden. Ob die Rechtsprechung flächendeckend für die Finanzverwaltung Anwendung findet (durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) bleibt abzuwarten. Der Bundesrat regte nun in der Folge eine eindeutigere gesetzliche Regelung an.
Auch in Hinblick auf die Sozialversicherung können Veranstaltungen, die einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile und Abteilungen für sich durchführen, von welchen der Arbeitgeber weiß und an der die jeweiligen Abteilungsleiter teilnehmen, nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 05.07.2016, B2 U 19/14 R) Betriebsveranstaltungen darstellen. Die Teilnahme muss dann allen Abteilungsmitgliedern offen stehen.
Geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen vom Grundsatz her geldwerte Vorteile, die sie von ihrem Arbeitgeber empfangen, als Arbeitslohn versteuern.
Im Bereich der Betriebsveranstaltungen macht der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme. Soweit ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung die allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht Zuwendungen erhält, muss er diese bis zu einem Freibetrag von 110 Euro nicht als Einkommen versteuern. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 u. 4 EStG für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr und bedeutet, dass ein zugewendeter Vorteil von 110 Euro stets steuerfrei bleibt und nur der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. (Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2015. Zuvor wurde eine sog. Freigrenze gewährt, was zur Folge hatte, dass bei Überschreitung des Betrages, die gesamte Zuwendung zu versteuern war.)
Höhe der Zuwendung aus einer Betriebsveranstaltung
Die Höhe der Zuwendung an den einzelnen Arbeitnehmer errechnet sich aus der Summe der Aufwendungen (einschließlich USt) für die Betriebsveranstaltung - dividiert durch die Anzahl der anwesenden Teilnehmer. Die auf eine Begleitperson entfallenden Aufwendungen sind dabei der Zuwendung an den Arbeitnehmer, der sie mitgebracht hat, hinzuzurechnen.
Aufwendungen in diesem Sinne sind alle anfallenden Kosten, sofern sie nicht ohnehin anfallende Gemeinkosten (Zurverfügungstellung eigener Räume, Buchhaltungskosten) des Betriebs sind. Typische Kosten sind beispielsweise: Bewirtungskosten, Saalmieten, Eintrittskarten, Bandgagen, vom Arbeitgeber übernommene Beförderungskosten.
Besteuerung oberhalb des Freibetrages
Soweit die Zuwendung den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung übersteigt, oder die Freibeträge des Arbeitnehmers bereits durch zwei andere Betriebsveranstaltungen ausgefüllt werden, handelt es sich bei den Zuwendungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dieser kann vom Arbeitgeber anstelle der Regelbesteuerung mit 25 Prozent pauschal besteuert werden oder aber individuell beim jeweiligen Arbeitnehmer nach den für ihn geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden.