Registrierkassenpflicht bereits ab 2027?
Noch in diesem Jahr soll das “Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrecht" wesentliche Neuerungen für den stationären Handel mit sich bringen:
Der Gesetzesentwurf vom 23.09.2026 wurde für besonders eilbedürftig erklärt und unterliegt nun verkürzten Verfahrensfristen. Die IHK-Organisation hatte zu dem Referentenentwurf Position bezogen und noch Änderungen erwirken können.
Registrierkassenpflicht
Wesentlicher Punkt des Gesetzesvorhabens ist die Registrierkassenpflicht, die ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro im Kalenderjahr greifen soll. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Steuerpflichtigen, die zwar Barzahlungen annehmen, deren Umsatz mit Bargeld jedoch unter 12.000 Euro im Kalenderjahr liegt (Bagatellgrenze).
Unternehmen, die im Vorjahr die o.g. Grenzen überschritten haben, müssen nunmehr erst ab dem 1. Juli des Folgejahres (Referentenentwurf sah vor Stellungnahme der DIHK den 1. April als Stichtag vor) eine elektronische Registrierkasse verwenden (§ 146b Abs. 3 AO-E).
Gestrichen wurde zudem die ursprünglich vorgesehene Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt bei Überschreitung der Umsatzgrenze. Damit entspricht das BMF der DIHK-Forderung.
Vorgesehen ist, dass die Kassenpflicht bereits nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren endet (RefE: 3 Jahren), nachdem die Umsatzgrenze unterschritten wurde (§ 146b Abs. 2 AO-E).
Elektronische Belegbereitstellung
Für Kassensysteme mit integrierter eichrechtlicher Wiegefunktion wurde in Art. 101a Abs. 11 EGAO-E eine Übergangsregelung aufgenommen, wonach diese bis zum 31. Dezember 2032 weiterhin Papierbelege ausgeben dürfen. Diese Regelung greift unsere Forderung auf, da aufgrund Europäischer Vorschriften im Eichrecht entsprechende Einheiten Belege in Papierform ausgeben müssen.
Die Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Belegbereitstellungspflicht auf Antrag bei einem Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen wurde gestrichen.
Kassen-Nachschau auf Märkten und Messen
Der Referentenentwurf sah die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau dort vor, wo elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden. Diese Möglichkeit wird nunmehr auf solche Sachverhalte ausgedehnt, in denen der Steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, die Kasseneinnahmen verursachen (§ 146d Abs. 1a AO-E). Ausdrücklich wurde auf Marktstände, Messen, Schausteller und Weihnachtsmärkte hingewiesen.
Weitere Regelungsbereiche
Die Regelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen wurden neu gefasst und die entsprechende Vorgaben in § 146a Abs. 1 S. 5 AO-E und § 374a AO-E neu gestaltet.
Die Digitalisierungsmöglichkeit von Jahresabschlüssen (§ 147 Abs. 2 AO-E) wurde nunmehr auch im Handelsrecht nachvollzogen (§ 257 Abs. 3 HGB).
Ausnahmeverordnung
Dem Referentenentwurf war seinerzeit der Diskussionsentwurf einer Ausnahmeverordnung von der Registrierkassenpflicht beigefügt. Diese war jedoch nicht Gegenstand der Verbändeanhörung, sondern soll in einem späteren Verfahren behandelt werden.
In § 146b Abs. 5 AO-E ist nach wie vor die Rechtsgrundlage zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung für Ausnahmen von der Kassenpflicht enthalten.