Die Umsatzsteuer als Besteuerung des Austauschs von Lieferungen und Leistungen stellt einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand für Unternehmer dar. Die IHK-Organisation ist daher bestrebt, Steuervereinfachungen und den Abbau von bürokratischen Hürden für Ihre Mitgliedsunternehmen zu erreichen um die "Pflichtbürde" der Umsatzsteuer so einfach wie möglich abzuhandeln.
Wir stehen Ihnen jederzeit für Fragen und Erstinformationen zur Verfügung.
Ein wirksames und gerechtes Besteuerungsverfahren ist im gemeinsamen Interesse von Verwaltung und Wirtschaft. Die bayerischen Industrie- und Handelskammern befürworten bereits langjährig einen verstärkten partnerschaftlichen Umgang zwischen Steuerverwaltung und Unternehmen – zum beiderseitigen Vorteil.
Mehr zum ThemaDie Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für sog. Kleinunternehmer jedoch Erleichterungen vor (§ 19 UStG):
Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen bei Anwendung der Regelung keiner Umsatzsteuer, er wird letztendlich umsatzsteuerlich wie eine Privatperson/Endabnehmer behandelt. Möchte ein Unternehmer nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, so hat er dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt auf vorgefertigten Formularen und hat Bindungswirkung für fünf Jahre.
Zum 01.01.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben.
Kleinunternehmer ist, wer
und
Beginnt ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 22.000 Euro für das Jahr des Geschäftsbeginns. Wurde die Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Vorjahr überschritten, so kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewendet werden.
Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zzgl. Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 Euro zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 Euro überschreitet. Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
Praxistipp: In der Regel vergleicht der Unternehmer seinen Jahresumsatz mit den Umsatzgrenzen (Faustregel). Es sind zur Ermittlung also die tatsächlich vereinnahmten Bruttoentgelte zu Grunde zu legen.
Achtung bei der Ermittlung der Umsatzgrenze!
Hierin ist die Umsatzsteuer „versteckt“. Es ist daher immer zu überprüfen, ob Sie mit Ihrem erwirtschafteten Umsatz zzgl. Umsatzsteuer diese wichtige Grenze nicht überschreiten. Denn die Kleinunternehmerregelung ist keine Steuerbefreiungsvorschrift, die eigentlich darauf entfallende Umsatzsteuer wird vielmehr von den Finanzbehörden nicht erhoben.
1. Bei Umsätzen eines Kleinunternehmers wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Der Kleinunternehmer darf daher
Hinweis: Stellt ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Die Steuer kann jedoch auf Antrag berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d. h. die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden.
2. Für Kleinunternehmer gilt eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht.
Es sind nur die Einnahmen für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für den Eigenverbrauch aufzuzeichnen.
3. Auch ein Kleinunternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszufüllen und an sein zuständiges Finanzamt abzugeben.
Es ist grundsätzlich ein Vorteil, wenn die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, weil der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird und umsatzsteuerliche Pflichten auf ein Minimum reduziert werden. Diesem Vorteil steht jedoch als Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet erhält.
Der Kleinunternehmer kann den Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung erklären und sich wie ein „normaler“ Unternehmer besteuern lassen (Option). Die Verzichtserklärung ist ohne besondere Form gegenüber dem Finanzamt abzugeben und bindet für fünf Kalenderjahre.
Die Option auszuüben ist grundsätzlich sinnvoll, wenn der Kleinunternehmer
Zwar kann ein Kleinunternehmer seine Leistung auf den ersten Blick billiger, da ohne Umsatzsteuer, anbieten. Er muss jedoch in seine Preiskalkulation die selbst gezahlte und - weil er Kleinunternehmer ist - nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer einbeziehen. Er wird also einen höheren Nettopreis verlangen müssen. Übt der Kleinunternehmer die Option aus, kann er die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen und so seine Einstandskosten senken. Er kann zudem in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen. Abnehmer, die Unternehmer sind, können die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ihrerseits als Vorsteuer geltend machen, so dass die Umsatzsteuer für sie nur ein durchlaufender Posten, aber keine echte Belastung ist.
Die Ausübung der Option sollte von jedem Kleinunternehmer für seinen Einzelfall geprüft werden.
Möchte der Unternehmer nach der Fünfjahresfrist wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss die Option nach Ablauf dieser Frist widerrufen werden. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr zu erklären.
Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer im betreffenden Kalenderjahr können nachträglich berichtigt werden.
Steuerbare Umsätze
./. bestimmte steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nrn. 8 i, 9 b, 11-28 UStG
./. bestimmte steuerfreie Hilfsumsätze gem. § 4 Nrn. 8 a-h, 9b, 10 UStG
= Gesamtsumme gem. § 19 Abs. 3 UStG
./. darin enthaltene Umsätze von Wirtschftsgütern des Anlagevermögens (Hilfsgeschäfte)
= Umsatz gem. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG
+ darauf enfallende Umsatzsteuer
= Bruttoumsatz gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG
Hier können Sie sich die Mustervorlagen beim Bundesministerium der Finanzen downloaden.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften (§§ 14, 14 a UStG) geändert. Seit 2004 sind daher eine Vielzahl neuer Angaben erforderlich. Daneben wurde auch die Regelung für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) neu gefasst. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nunmehr auch, dass der Unternehmer im Besitz einer nach den §§ 14 und 14 a UStG ausgestellten Rechnung ist.
Das BMF-Schreiben zur Rechnungsstellung (IV B 7 - S 7280 - 19/04 vom 29.01.2004) führt hierzu aus, dass die Angaben in Rechnungen vollständig und richtig sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der Rechnungsempfänger hat damit auch die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Richtigkeit zu überprüfen, dies gilt lediglich nicht für die Steuernummer, die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Rechnungsnummer. Werden Rechnungsangaben erst nachträglich vervollständigt oder korrigiert, ist der Vorsteuerabzug erst zu diesem Zeitpunkt möglich.
Am 29. Dezember 2016, ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulation digitaler Grundaufzeichnungen in Kraft getreten.
Unternehmer, die elektronische Kassen nutzen, müssen nach dem Gesetz eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (tSE) nutzen. Bis zum 30.09.2020 galt eine Nichtaufgriffsregelung des BMF aus November 2019.
Bezüglich der Verwendung zertifizierter Systeme galt für Registrierkassen, die zwischen dem 25.10.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Bereits ab Januar 2017 war das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 umzusetzen. Danach sind ab dem 01.01.2017 nur noch solche elektronischen Registrierkassen einzusetzen, die alle Einzelumsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre unveränderbar speicherbar machen. Alternativ können weiterhin auch offene Ladenkassen geführt werden.
Das Gesetz zieht keine allgemeine Registrierkassenpflicht nach sich. Das bedeutet, dass es für Unternehmen, die bislang keine elektronischen Kassen nutzen, auch weiterhin keine Verpflichtung gibt, solche zertifizierten Geräte einzusetzen.
Merkblatt RegistrierkassenNach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulation digitaler Grundaufzeichnungen müssen elektronische Registrierkassen, computergestützte Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die sich aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher Schnittstelle zusammensetzt (§ 146 a Abs. 1 S. 2 AO).
Das bedeutet: Unternehmer, die elektronische Kassen verwenden, sind gezwungen ein zertifiziertes Kassensystem zu nutzen. Entgegen der ursprünglichen Überlegung, mit INSIKA ein bestimmtes System zur Pflicht zu machen, legt das Gesetz eine technologieoffene Lösung fest. Die Verwender von Registrierkassen sind somit nicht an bestimmte Hersteller gebunden.
Die Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung werden durch eine sog. technische Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) näher bestimmt. Das Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik (BSI) hat hierfür technische Anforderungen festgelegt. Die genauen Anforderungen an die verschiedenen Sicherheitskomponenten, Aufbewahrung, Protokollierung und das Zertifizierungsverfahren wurden durch das BSI festgelegt.
Wird nach dem 01.01.2020 - bzw. nach der oben dargestellten Umsetzungsfrist - ein nicht zertifiziertes Aufzeichnungssystem verwendet, so kann dies mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000 als Gefährdungstatbestand geahndet werden (§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 AO).
Hinweis: Sollten durch dieses Verhalten sogar Steuerverkürzungen eingetreten sein, so sind §§ 370, 378 AO (Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung) anwendbar.
Das Gesetz sieht neben „technischen Maßnahmen“ zum Schutz vor Manipulationen auch die Einführung einer Kassen-Nachschau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben sowie des ordnungsmäßigen Einsatzes des zertifizierten Aufzeichnungssystems vor, die während der Geschäftszeiten unangekündigt erfolgen kann.
Bei negativen Feststellungen kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
In § 146 Abs. 1 S. 3 AO legt das neue Gesetz eine Einzelaufzeichnungspflicht für alle Kasseneinnahmen und -ausgaben fest. Ausgenommen sind Verkäufe von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung, sofern kein elektronisches Aufzeichnungssystem zur Anwendung kommt - also eine offene Ladenkasse geführt wird, vgl. § 146 Abs. 1 S. 4 AO.
Der neu gefasste § 146 a Abs. 2 AO sieht die verpflichtende Belegausgabe in denjenigen Fällen vor, in denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden.
Danach muss ein Beleg (elektronisch oder in Papierform) erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet.
Eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht definiert § 146 a Abs. 2 S. 2 AO. Unternehmen können hiernach die Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität beantragen, sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt.
Die Anschaffung oder Inbetriebnahme sowie die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems - gleich ob gekauft, gemietet oder geleast - muss innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt mitgeteilt werden (§ 146 a Abs. 4 AO). Die amtlichen Vordrucke verlangen unter anderem Angaben zur Art, Anzahl, Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems. Mit Schreiben des BMF vom 06.11.2019 bzw. 18.08.2020 war die Mitteilungsverpflichtung bislang ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Meldung von Kassensystemen nunmehr auch technisch möglich. Sie erfolgt dann über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-SChnittstelle.
Hinsichtlich der Meldefrist ist der Stichtag 01.07.2025 ausschlaggebend. Vor dem Stichtag angeschaffte Systeme müssen bis zum 31.07.2025 mitgeteilt werden, danach gilt jeweils die einmonatige Frist. Bei Mitteilung sind stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeihnungssysteme in einer einheitlichen Mitteilung zu übermiteln.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden.
Mit BMF-Schreiben vom 13.10.2023 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31.12.2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert, was bedeutet:
Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die o.g. Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist bis zum 31.12.2025 von einer Mitteilung abzusehen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 01.07.2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
Das Prinzip der Steuerschuldumkehr ist vielen aus der Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland bekannt. Die steuerlichen Regelungen sehen aber auch für bestimmte inländische Sonderfälle dieses Prinzip vor, um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, jedoch vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, verlagert sich daher in bestimmten Konstellationen die Steuerschuld grundsätzlich auf den - in der Regel inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten - Leistungsempfänger. Folge hiervon ist, dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ausstellt und der Leistungsempfänger den Leistungsbezug in eigener Steuerschuld versteuert. Hierzu hat er den entsprechenden Steuerbetrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen diesen gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Beispiel: Bauunternehmer A errichtet für Generalunternehmer B den Rohbau einer Lagerhalle. Das Entgelt für die Leistung des A beträgt 100.000 Euro. Nach der Regelung rechnet A an B netto 100.000 Euro ab. B schuldet für den Leistungsbezug 19 Prozent Umsatzsteuer, das heißt 19.000 Euro. Diese meldet er im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung in eigener Steuerschuld an. Den entsprechenden Betrag kann er als Vorsteuer geltend machen.
Lieferungen, für die sich nach der Neuregelung die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie "normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld hinzuweisen, zum Beispiel durch folgenden Zusatz:
"Steuerschuldübergang gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. Abs. 5 UStG" oder
"Lieferung von Mobilfunkgeräten. Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger".
Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung wurde ein entsprechendes Voranmeldeformular veröffentlicht. Danach ist folgendermaßen zu differenzieren. Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz in der Zeile 39, Kennziffer 68 der Umsatzsteuervoranmeldung. Der Abnehmer, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz
Soweit Lieferungen im Wege der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftenersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (s. o.) auf die Rechnung aufnimmt. Der Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.
Der Leistungsempfänger für sog. Bauleistungen ist USt-Steuerschuldner, wenn er selbst Unternehmer ist und mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erwirtschaftet. Diese Regelung grenzt die bisherige, sehr weite BFH-Rechtsprechung ein. Nach § 13 b Abs. 5 S. 9 UStG kann der Leistungsgeber nach § 25 a UStG auch von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen, so dass dann der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.
Problematisch für den Leistungsgeber ist hinsichtlich der Neuregelung, dass er unter Umständen nicht die zeitlichen und personellen Kapazitäten hat nachzuprüfen, ob der Auftraggeber tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt. Um Fehleinschätzungen zu vermeiden stellt das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger, sofern dieser die o. g. Voraussetzungen erfüllt, eine entsprechende höchstens 3 Jahre gültige Bescheinigung, USt 1 TG, aus, die die nachhaltige unternehmerische Tätigkeit belegt. Diese ist nicht identisch mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG.
Darüber hinaus wurde § 27 Abs. 19 UStG neu eingeführt. Dieser hebelt für Leistungsgeber den Vertrauensschutz nach § 176 AO insoweit aus, als dass die Steuerfestsetzung nachträglich korrigiert werden kann.
Zum 01.01.2020 wurde die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet. Das entsprechende BMF-Schreiben enthält für Leistungen, die im Zeitraum bis 31.03.2020 ausgeführt wurden, eine Übergangsregelung. Ebenso eine Nichtbeanstandungsregelung für Fälle bis 01.04.2020 in denen die Vertragsparteien die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers beibehalten und die Steuer tatsächlich zutreffend abgeführt wird.
Das BMF-Schreiben enthält zudem Anwendungsregelungen für folgende Fälle:
Für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen gilt im B2B-Bereich die Steuerschuldumkehr, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5000 Euro beträgt. Dabei bleiben nachträgliche Minderungen des Entgelts unberücksichtigt.
Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können.
Die neue Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren greift die Regelung also nicht, die bekannten Regelungen gelten fort. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Zum BMF-Schreiben Assessorin jur.
Referentin Recht und Steuern
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