Die Energiewende wird gesteuert und begleitet von einer Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen. Einige der für die meisten Unternehmen relevanten Gesetze finden Sie hier kurz vorgestellt.
Am 8. Juli 2016 haben Bundestag und Bundesrat das neue EEG 2017 beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Es bringt für die Förderung Erneuerbarer-Energien-Anlagen einige Änderungen mit sich. So werden die Förderquoten für neue Windkraft- und PV-Anlagen ab einer Anschlussleistung von 750 kW in Ausschreibungen ermittelt.
Nach Änderungen im Jahr 2020 und 2022 ist nun das EEG 2023 in Kraft. Unter anderem wurde die Ausbaupfade für die verschiedenen erneuerbaren Technologien erhöht.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) - mit der Durchführung der Ausschreibungen betraut - veröffentlicht aktuelle und vergangene Ausschreibungsrunden, sowie die Zuschläge auf ihrer Website.
Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) klärt die Clearingstelle EEG. Eslohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Website.
zum aktuellen GesetzestextDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt mehrere Regelwerke (EEWärmeG, EnEG und EnEV) zu einem einheitlichen Werk hinsichtlich energetischen Anforderungen sowie den Einsatz von erneuerbaren Energien in Gebäuden. Europäische Vorgaben werden 1:1 in Deutsches Recht umgesetzt. Der EnEV-2016-Standard wurde übernommen.
Verantwortlich für Einhaltung des Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer.
Produkte müssen den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie entsprechen, andernfalls dürfen sie in der EU nicht mehr hergestellt oder in die EU importiert werden. Spürbar ist dies bei konventionellen, nicht klaren Glühbirnen, die seit 1. September 2009 aus den Ladenregalen verschwinden.
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und das "Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz" (EBPG) sollen zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von energiegetriebenen oder energieverbrauchsrelevanten Produkten beitragen.
Für die betroffenen Produktgruppen gelten Mindestanforderungen, die in sogenannten Durchführungsverordnungen durch die EU festgelegt werden und unmittelbar in der gesamten EU gelten. Vorgeschaltet ist ein umfangreicher Konsultationsprozess unter Verantwortung der EU-Kommission, an dem die Mitgliedstaaten, die betroffene Industrie sowie Umwelt- und Verbraucherverbände beteiligt sind.
Es sind bereits mehrere Durchführungsverordnungen in Kraft, so die für Büro- und Straßenbeleuchtung, einfache Set-Top-Boxen sowie Netzteile und Ladegeräte.
Die betroffenen Produkte dürfen die CE-Kennzeichnung nur noch dann erhalten, wenn die dort definierten Mindestanforderungen eingehalten werden. Andernfalls dürfen sie in der EU nicht mehr hergestellt oder in die EU importiert werden.
Händler und Verbraucher sind indirekt betroffen, denn bereits vorhandene Produkte, sei es in Lagern oder Verkaufsräumen, oder bereits im Einsatz beim Verbraucher, dürfen weiterhin verkauft bzw. verbraucht werden. Die Herstellung von Produkten für den Export in Länder außerhalb der EU ist von den Durchführungsverordnungen bzw. von der Ökodesign-Richtlinie ebenfalls nicht betroffen.
Mit der Umsetzung der Ökodesign-Richtline in deutsches Recht ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) befasst. In einem eigens dafür angelegten Internet-Portal der BAM finden Sie alle aktuellen Informationen zu diesem Thema.
Seit dem 1. Januar 2015 muss im Fernabsatz, also auch im Online-Handel, das EU-Energielabel abgebildet werden, sowie bei den meisten betroffenen Produktgruppen auch das Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Dies sieht die Verordnung (EU) 518/2014 vor, die unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten gilt.
Bisher galt lediglich die Pflicht bestimmte Daten zum Energieverbrauch zur Verfügung zu stellen.
Ziel der Verordnung ist es, Kunden die gleichen Informationen bereitzustellen, die sie auch im stationären Handel bekommen. So können die Betriebskosten verschiedener Modelle einfach miteinander verglichen und bei der Kaufentscheidung berücksichtigt werden.
Die Abbildung des Energielabels sowie das bereitstellen des Produktdatenblattes sind seit Januar 2015 für folgende Produktgruppen verpflichtend:
Für Lampen und Leuchten ist ab Januar 2015 die Abbildung des Energielabels, jedoch kein Produktdatenblatt verpflichtend.
Website des BMWiHier finden Sie die Möglichkeit, sich an aktuellen Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen zu beteiligen.
Zum IHK-Beteiligungsportal M. Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg