Auf Onlinehändler kommen ab Juli umfangreiche Änderungen zu. Betroffene Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um zu bestimmen, wo und wie die einzelnen Verkäufe in Zukunft angemeldet werden müssen. Hierzu empfehlen wir Ihnen eine eingehende Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
WICHTIG:
Um die Vorteile der Reform nutzen zu können, muss vor dem 1. Juli 2021 eine Registrierung bei dem OSS-System erfolgen. Insbesondere, wenn Ihre Liefermengen in die EU an Privatpersonen über 10.000 Euro (insgesamt) in alle EU-Länder betragen, müssen Sie tätig werden.
Informationen auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern.
Was ist betroffen?
- Verkauf von Gegenständen von EU-Unternehmen an Endverbraucher in einem anderen Land
- Import von Kleinsendungen
- Verkauf von Gegenständen von drittländischen Unternehmen an Verbraucher in der EU
Was ändert sich?
- Das MOSS-System wird auf andere Dienstleistungen (B2C), innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen ausgedehnt
- Abschaffung der bisherigen Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Schaffung eines neuen unionsweiten Schwellenwertes
- Besondere Bestimmungen für Nutzer elektronischer Online-Schnittstellen
- Abschaffung der 22 Euro Grenze und Schaffung neuer Sonderregeln
- Schaffung neuer Aufzeichnungspflichten