Aktuelles Thema

Reform der Mehrwertsteuer in der EU

Die EU-Kommission hat am 04.10.2017 diverse Richtlinien- bzw. Verordnungsvorschläge veröffentlicht. Unter anderem ist geplant, bis zum Jahr 2024 die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen umzustellen. Erste Umstellungen erfolgten bereits durch die Quick Fixes und im Bereich Onlinehandel.

Über den aktuellen Stand der Planungen informieren wir Sie fortlaufend.

Quick Fixes

Ab 1. Januar 2020 sind die sogenannten „Quick Fixes“ zur Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Sie betreffen die Bereiche: 

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Reihengeschäfte, Konsignationslager und Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Erfahren Sie mehr zu den Quick Fixes
Änderungen im Onlinehandel

Zum 1. Juli 2021 sind weitgehende steuerliche Änderungen im Onlinehandel erfolgt.

Quick Fixes seit 1. Januar 2020

EU-einheitliche Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

Nach § 6b UStG liegt eine direkte innergemeinschaftliche Lieferungen vor, wenn die Entnahme der Waren innerhalb von 12 Monaten nach Bestückung erfolgt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

  • beim Transport muss bereits ein Vertrag mit dem Abnehmer bestehen, dass die Ware zu einem späteren Zeitpunkt an diesen Kunden geliefert wird,
  • der Lieferant darf nicht im Zielland ansässig sein,
  • der Abnehmer muss eine gültige USt-IdNr. des Ziellandes haben,
  • bei dem Transport muss die Identität des Kunden und dessen USt-IdNr. bekannt sein
  • und der Lieferant muss den Transport in einem speziellen Register und die USt-IdNr. des Abnehmers gesondert in seiner zentralen Meldung melden.
Einheitliche Regelung für die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft

Nach § 3 Abs. 6a UStG ist im Reihengeschäft nur eine Lieferung die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Es erfolgte bisher jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Fälle, in denen der erste oder letzte Unternehmer für den Transport verantwortlich ist. Dies wurde nun ausdrücklich geregelt. Ist einer der Zwischenhändler innerhalb der Reihe für den Transport verantwortlich, gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung - es sei denn er teilt seinem Lieferanten seine USt-IdNr. des Abgangsstaates mit.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung

Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) sind ab 1. Januar 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Bisher war die gültige USt-IdNr. lediglich eine formelle Voraussetzung.

Belegnachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

Es wird eine widerlegbare Vermutungsregelung  zum Nachweis, dass ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt ist, eingeführt. Das bedeutet, sofern die in § 17a UStDV geregelten Nachweise vorliegen, wird widerlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Die Finanzbehörde kann diese Vermutung durch konkrete Tatsachen widerlegen. Gleichzeitig wird nunmehr in §§ 17b und 17c UStDV verbindlich festgelegt, dass der Nachweis in Deutschland auch weiterhin anhand der „alten“ Belege geführt werden kann.

Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben, Rödl & Partner)

Änderungen im Online-Handel auf einen Blick

Das zweite digitale Mehrwertsteuerpaket trat am 1. Juli 2021 in Kraft und brachte vor allem für den Versandhandel umfangreiche Änderungen mit sich. Hierzu empfehlen wir Ihnen eine eingehende Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

WICHTIG:

Um die Vorteile der Reform nutzen zu können, muss eine Registrierung bei dem OSS-System erfolgen. Insbesondere, wenn Ihre Liefermengen in die EU an Privatpersonen über 10.000 Euro (insgesamt) in alle EU-Länder betragen, müssen Sie tätig werden.

Informationen auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern.

Was ist betroffen?

  • Verkauf von Gegenständen von EU-Unternehmen an Endverbraucher in einem anderen Land
  • Import von Kleinsendungen
  • Verkauf von Gegenständen von drittländischen Unternehmen an Verbraucher in der EU

Was ändert sich?

  • Das MOSS-System wird auf andere Dienstleistungen (B2C), innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen ausgedehnt
  • Abschaffung der bisherigen Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Schaffung eines neuen unionsweiten Schwellenwertes
  • Besondere Bestimmungen für Nutzer elektronischer Online-Schnittstellen
  • Abschaffung der 22 Euro Grenze und Schaffung neuer Sonderregeln
  • Schaffung neuer Aufzeichnungspflichten
Weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen der europäischen Kommission, die sie hier zusammengefasst in einem pdf herunterladen können.

Projekt „ONLINE erfolgreich im Ausland“

Internationaler E-Commerce ermöglicht sowohl die Erschließung von digitalen Absatzmärkten als auch die digitale Lieferantensuche in internationalen Beschaffungsmärkten. Auf der Seite des Außenwirtschaftszentrum erhalten bayerische klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zahlreiche Informationen, aber auch konkrete Unterstützung zum Thema internationaler Onlinehandel.

Das Projekt „ONLINE erfolgreich im Ausland“, das vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert wird, hilft bei den ersten Schritten im internationalen E-Commerce, bietet aber auch für echte Onlineprofis neues Wissen.

Finden Sie hier länderspezifische Informationen sowie spannende Webinare

Änderungen Kurz und Knapp

Lieferung an Nichtunternehmer

Seit 1. Juli 2021 sind Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer innerhalb der EU im Rahmen eines Fernverkaufes im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar. Voraussetzung ist, dass der Lieferant innerhalb der gesamten EU durch entsprechende Fernverkäufe einen Umsatz von jährlich mehr als 10.000 Euro erzielt. Um eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke der liefernden Unternehmer im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kunden zu vermeiden, wird das sogenannte One-Stop-Shop- (OSS-) Verfahren auf diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ausgedehnt.

Versandhandel über elektronische Schnittstellen

Werden Lieferungen von Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige durch die Nutzung einer sogenannten elektronischen Schnittstelle (beispielsweise eines Marktplatzes, einer Online-/Internet-Plattform oder eines Portals) unterstützt, werden die Betreiber dieser Schnittstellen unter gewissen Voraussetzungen in die Liefer-/Umsatzkette fiktiv umsatzsteuerlich mit einbezogen. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen selbst Lieferer und Verkäufer innerhalb einer Reihe. Auch hier soll der elektronischen Schnittstelle das OSS-Verfahren für die meisten Liefervorgänge zur Verfügung stehen.

Besonderheiten bei der Einfuhr

Die Steuerbefreiung für Warensendungen bis 22 Euro ist entfallen und der neue relevante Sachwert beträgt 150 Euro. Waren mit einem Sachwert von max. 150 Euro werden nur noch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, insbesondere im OSS-Verfahren unter Verwendung einer speziellen OSS-USt-IDNr. Erfolgt keine Meldung im OSS-Verfahren, ist die Einfuhr nicht steuerfrei.

Innergemeinschaftliche B2C-Dienstleistungen

Grundsätzlich ist die Erbringung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort des leistungserbringenden Unternehmers steuerbar. Durch die Anwendung des OSS-Verfahrens kann jedoch in bestimmten Fällen die Registrierungspflicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat vereinfacht sowie vermieden werden, und zwar dort, wo die Leistung im EU-Ausland steuerbar ist.

One-Stop-Shop

Durch die Reform wurden drei spezifische optionale Betriebsformen (One-Stop-Shop innerhalb der EU, One-Stop-Shop außerhalb der EU und iOne-Stop-Shop) eingerichtet, die es den Unternehmen ermöglichen,  ihre Steuererklärungen in einem einzigen EU-Land zu zentralisieren, unter Verwendung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die für jeden One-Stop-Shop spezifisch ist. Daneben bleibt der bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen weiter bestehen.

Leitlinien der Kommission

Die EU-Kommission hat auf Ihrer Seite umfangreiche Leitlinien zur Mehrwertsteuer veröffentlicht. Die Leitlinien der Kommission zur Mehrwertsteuer sind Erläuterungen und sonstige von den Kommissionsdienststellen erstellte Dokumente, die praktische und informelle Hinweise dazu geben sollen, wie bestimmte Vorschriften des EU-Mehrwertsteuerrechts anzuwenden sind.

Leitlinien der Kommission

Weiterführende Links

In den nachfolgenden Links finden Sie weiterführende Informationen und den aktuellen Stand der Reform.

Webseite der Europäischen Kommission

Fachartikel von Rödl & Partner

Informationen zur geplanten MwSt.-Reform bezüglich KMU finden Sie hier und im Richtlinienvorschlag.

Ansprechpartner

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