EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Entwaldungsfreie Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.

Was Unternehmen jetzt schon tun sollten

Unverbindliche Checkliste Entwaldungsverordnung

Es ist dringend erforderlich, dass Unternehmen schon vor Inkrafttreten der Verordnung prüfen, ob und in wie weit sie betroffen sind und erste Maßnahmen im Unternehmen einleiten.

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Aktuelle Meldungen

Newsticker

Entwaldungsverordnung: Europäische Kommission schlägt Verschiebung vor

: Vorbereitungen benötigen mehr Zeit

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EU: IT-Informationssystem zur Entwaldungsverordnung

: Das BLE informiert: auf seiner Seite über die Funktionsweise des EU-Informationssystem.

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EUDR: Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

: Der Bayerische Wirtschaftsstaatssekretär Tobias Gotthardt fordert in einer Pressemeldung „vollständiges Umdenken“, da dringender Handlungsbedarf bei der EU-Entwaldungsverordnung geboten ist. Die Verordnung müsse, so Gotthardt, „auf null geschoben…

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Erklärfilm zur EU-Verordnung

Welche Bedingungen muss ich erfüllen? Wer ist betroffen?

Wer ab dem 30. Dezember 2024 Holz, Soja, Rind, Kaffee, Kakao, Kautschuk oder Palmöl auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, muss Bedingungen erfüllen. Welche das sind, wer betroffen ist und wie die neue EU-Verordnung 2023/1115 in der Praxis umgesetzt wird, erklärt dieses Video.

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EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)

Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.

Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.

Zeitliche Geltung
  • Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, das heißt Unternehmen, die relevante Produkte auf dem Binnenmarkt Inverkehrbringen oder Bereitstellen, sowie aus der Union ausführen, müssen die Regeln ab dem 30.12.2024 anwenden,
     
  • KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 30. Juni 2025 anwenden.
     

Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung

  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
Betroffene Güter

Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden. Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die EU-Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.

Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter im Anhang I der Verordnung.

Anhang I der Verordnung
Betroffene Firmen

Zunächst Nicht-KMU, ab Mitte 2025 auch KMU. Händler, Produzenten und Importeure können betroffen sein. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.

Achtung

  • Keine Arbeitnehmergrenze
  • Auch KMU betroffen, aber Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
  • Geltung entlang der Lieferkette

Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler unterscheiden sich je nach ihrer Größe. Bei den sogenannten KMU handelt es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU enthält klare Definitionen, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden kann.

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU
FAQs der EU-Kommission

Wir haben für Sie die deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission welche die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eröffentlicht hat, zusammengefasst.

Überblick über die FAQs
Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung

Hier finden Sie einen Überblick über die Inhalte der EUDR

Inhalte der EUDR
Hilfe für Unternehmen

Wir haben hier eine Sammlung für Betriebe und Unternehmen bereitsgestellt mit Informationen und weiterführenden Links rund um die EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR).

Infos und Links

ACHTUNG Verkehrsverbot

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der VO nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- sie sind entwaldungsfrei,

- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und

- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Artikel 3 der Verordnung
Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als "zuständige Behörde" bestimmt. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden. 

Link zur Webseite des BLE
Register der Kommission

Die Kommission hat ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten eingerichtet. In diesem IT-System wird die Sorgfaltserklärung digital eingestellt. Das System dient auch der Übermittlung einer Referenznummer für die Sorgfaltserklärung.

Die Registrierung der Unternehmen beginnt Anfang November 2024 und ab dem 2. Dezember 2024 können Sorgfaltserklärungen eingereicht werden.

Informationen des BLE
Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) haben wir hier in einer Linkliste für Sie zusammengestellt, die wir fortlaufend aktualisieren werden.

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Letzte Änderung: 30.09.2024

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