Am 09.06.2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29.06.2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist. Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler sollten die Regeln ursprünglich ab dem 30.12.2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 30.06.2025.
Zwischenzeitlich wurde der Anwendungsbeginn der Entwaldungsverordnung von den EU-Gremien um ein Jahr verschoben. Die entsprechende EU-Verordnung vom 19.12.2024 zur Änderung der EUDR hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn wurde am 23.12.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit sind die Regelungen ab dem 30.12.2025 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30.06.2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen anzuwenden.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.