Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.
Es ist dringend erforderlich, dass Unternehmen schon vor Inkrafttreten der Verordnung prüfen, ob und in wie weit sie betroffen sind und erste Maßnahmen im Unternehmen einleiten.
zur Checkliste: Vorbereitungen benötigen mehr Zeit
: Das BLE informiert: auf seiner Seite über die Funktionsweise des EU-Informationssystem.
: Der Bayerische Wirtschaftsstaatssekretär Tobias Gotthardt fordert in einer Pressemeldung „vollständiges Umdenken“, da dringender Handlungsbedarf bei der EU-Entwaldungsverordnung geboten ist. Die Verordnung müsse, so Gotthardt, „auf null geschoben…
Wer ab dem 30. Dezember 2024 Holz, Soja, Rind, Kaffee, Kakao, Kautschuk oder Palmöl auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, muss Bedingungen erfüllen. Welche das sind, wer betroffen ist und wie die neue EU-Verordnung 2023/1115 in der Praxis umgesetzt wird, erklärt dieses Video.
Film auf YouTube ansehenAm 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der VO nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Artikel 3 der Verordnung Betriebswirt (VWA)
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