Zum 20.11.2026 wird für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen (ohne Immobiliardarlehen) - bisher in § 34c GewO verankert - eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Die IHK für München und Oberbayern ist für alle Gewerbebetriebe mit Sitz in Bayern Erlaubnisbehörde.
Eine Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist ab 20.11.2026 bei der IHK für München und Oberbayern möglich, hier sind auch alle Antragsunterlagen und Infos rund um § 34k GewO verfügbar.