Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach einem Referentenentwurf nun auch einen konkreten Regierungsentwurf (GewO-RegE) mit zahlreichen Änderungen vorgelegt.
Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO möglich. Weder liegt das eigentliche Gesetz vor noch wurde eine entsprechende Verordnung erlassen, sodass die Zuständigkeiten der Erlaubnisbehörden und die eigentliche Durchführung noch nicht abschließend geregelt und Änderungen weiterhin möglich sind.