Gewerbeerlaubnisse

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass jeder die Freiheit hat, sich gewerblich zu betätigen. Die meisten Gewerbe dürfen auch ohne gesonderte Erlaubnis oder Genehmigung betrieben werden. Jedoch gibt es auch einige Ausnahmen, wie zum Beispiel für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler oder Immobilienmakler.

Darlehensvermittler

Immobiliardarlehensvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34i GewO – hier finden Sie Informationen von den rechtlichen Grundlagen bis zu den Pflichten im Gewerbe. Sie können sich außerdem zur Sachkundeprüfung anmelden.

Informationen für Darlehensvermittler (neu-§ 34k GewO) finde Sie auf der Internetseite der IHK München, die zuständige Erlaubnis‑ und Registerbehörde ist. 

Versicherungsvermittler

Seit dem 22. Mai 2007 ist die Tätigkeit der Versicherungsvermittler und -berater erlaubnispflichtig. Gleichzeitig wurde für die Vermittler eine Registrierungspflicht eingeführt. Jeder gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler muss sich in das Vermittlerregister eintragen lassen. Die IHK Würzburg bietet die Sachkundeprüfung im Bereich § 34d GewO an. Sie können sich online zur Sachkundeprüfung anmelden.

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Finanzanlagenvermittler

Seit 01.01.2013 benötigen Anlageberater und Finanzanlagenvermittler eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 f GewO und müssen sich sowie die unmittelbar an der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten gemäß § 11 a GewO registrieren lassen. Die zuständige Erlaubnisbehörde ist die IHK München. Bei der IHK München können Sie online die Erlaubnis beantragen.

Weitere Informationen

Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde IHK München für Oberbayern

Immobilienmakler, Bauträger/Baubetreuer, Darlehensvermittler

Nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigen gewerbsmäßig tätige Immobilienmakler, Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer neben einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis. Seit 01.01.2020 ist die IHK für München und Oberbayern die dafür zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde.

Die Vermittlung von Verbraucherdarlehen (heutiger Tatbestand nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) ist in der Planung, in einen eigens dafür einzuführenden Erlaubnistatbestand künftig § 34k GewO zu überführen (Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie). 

Den heutigen Kenntnisstand, den uns dankenswerterweise die IHK für München und Oberbayern zur Verfügung stellt, können Sie dieser Zusammenstellung entnehmen. Als Erlaubnisbehörde wird hier nach gegenwärtigem Stand auch die IHK für München und Oberbayern für unseren Bezirk tätig werden. 

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Wohnimmobilienverwalter und Hausverwaltung

Für die Verwaltung von Wohnimmobilien (Miete oder Wohneigentum), auch Hausverwaltung genannt, besteht seit 01.08.2018 eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). 

Für Bayern (mit Ausnahme des Bezirks der IHK Aschaffenburg) ist die IHK für München und Oberbayern die zuständige Erlaubnisbehörde

Sie finden auf den Seiten der IHK für München und Oberbayern entsprechende Merkblätter zur Erlaubnispflicht und Berufspflichten sowie die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung. Sie können den Antrag auch online bei der IHK für München und Oberbayern einreichen.

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Betreiber einer Gaststätte

Gaststättenunterrichtung

Wer eine Gaststätte (ein Gaststättengewerbe) betreiben möchte, benötigt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes eine Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes. Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 bedarf es allerdings nur noch einer Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss unter anderem ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterrichtung der IHK über lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorgelegt werden.

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