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Gewerbeerlaubnisse

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass jeder die Freiheit hat, sich gewerblich zu betätigen. Die meisten Gewerbe dürfen auch ohne gesonderte Erlaubnis oder Genehmigung betrieben werden. Jedoch gibt es auch einige Ausnahmen, wie zum Beispiel für Wohnimmobilienverwalter, Dahrlehnsvermittler oder Immobilienmakler.

Finanzanlagenvermittler

Seit 01.01.2013 benötigen Anlageberater und Finanzanlagenvermittler eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 f GewO und müssen sich sowie die unmittelbar an der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten gemäß § 11 a GewO registrieren lassen.

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Versicherungsvermittler

Seit dem 22. Mai 2007 ist die Tätigkeit der Versicherungsvermittler und -berater erlaubnispflichtig. Gleichzeitig wurde für die Vermittler eine Registrierungspflicht eingeführt. Jeder gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler muss sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.

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Immobiliardarlehens-vermittler

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 26. Februar 2016 vom Bundesrat gebilligt. Es ist somit am 21. März 2016 der neue Erlaubnistatbestand des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i GewO) in Kraft getreten.

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Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde IHK München für Oberbayern

Immobilienmakler, Bauträger/Baubetreuer, Darlehensvermittler

Nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigen gewerbsmäßig tätige Immobilienmakler, Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer neben einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Seit 01.01.2020 ist die IHK für München und Oberbayern die dafür zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde.

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Wohnimmobilienverwalter und Hausverwaltung

Für die Verwaltung von Wohnimmobilien (Miete oder Wohneigentum), auch Hausverwaltung genannt, besteht seit 01.08.2018 eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO).

Für Bayern (mit Ausnahme des Bezirks der IHK Aschaffenburg) ist die IHK für München und Oberbayern die zuständige Erlaubnisbehörde. Sie finden auf den Seiten der IHK für München und Oberbayern entsprechende Merkblätter zur Erlaubnispflicht und Berufspflichten sowie die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung. Sie können den Antrag auch online bei der IHK für München und Oberbayern einreichen.

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Betreiber einer Gaststätte

Gaststättenunterrichtung

Wer eine Gaststätte (ein Gaststättengewerbe) betreiben möchte, benötigt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes eine Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes. Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 bedarf es allerdings nur noch einer Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss unter anderem ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterrichtung der IHK über lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorgelegt werden.

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