Umweltberatung

Chemikalien und Gefahrstoffe

Zum Schutz von Umwelt und Verbrauchern sind Herstellung und Import, Handel, Umgang und Lagerung von Chemikalien und Gefahrstoffen stark reglementiert.

Eines der größten Projekte der EU ist die Erfassung und Bewertung aller in der EU eingesetzten und in den Handel gebrachten Chemikalien (Stoffe und Gemische). Mit REACh  (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist im Jahr 2007 die entsprechende EU-Verordnung in Kraft getreten.

Auch die Vereinten Nationen haben mit der Einführung eines global einheitlichen Standards zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien einen enormen Beitrag zur Sicherheit im Umgang und Handel mit gefährlichen Stoffen beigetragen. Das GHS (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) wird mittlerweile in den meisten Ländern der Erde verpflichtend eingesetzt und vereinfacht so den grenzüberschreitenden Handel.

Und nicht zuletzt gibt es in Deutschland eine Reihe von Vorschriften und Regelwerken, die den Umgang mit Chemikalien und Gefahrstoffen adressieren. Genannt seien hier die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Diese befassen sich zum Beispiel mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (TRGS der 400er- Reihe) oder Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen (TRGS der 500er-Reihe). Die Technischen Regeln sind zu finden auf der Website der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).

EU-Initiativen

Die EU-Chemikalienstrategie

Chemikalien sind für das Wohlbefinden, den hohen Lebensstandard und den Komfort der modernen Gesellschaft unerlässlich. Sie werden in vielen Sektoren eingesetzt, darunter Gesundheit, Energie, Mobilität und Wohnen.

Die meisten Chemikalien haben jedoch gefährliche Eigenschaften, die die Umwelt und die menschliche Gesundheit schädigen können.

Die EU verfügt bereits über ausgefeilte Chemikaliengesetze, aber es wird erwartet, dass sich die weltweite Chemikalienproduktion bis 2030 verdoppeln wird. Der bereits weit verbreitete Einsatz von Chemikalien wird ebenfalls zunehmen, auch in Konsumgütern.

Null-Schadstoff-Aktionsplan

Mit dem Plan zur besseren Verhütung, Abhilfe, Überwachung und Berichterstattung über Umweltverschmutzung möchte die EU-Kommission Ihrer Vision näher kommen, bis zum Jahr 2050 die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung massiv zu reduzieren.

Mehr Informationen auf der Website der EU-Kommission

Themen

REACh-Verordnung

Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung erlassen. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden einer Risikoprüfung unterworfen. In den kommenden Jahren wird so der gesamte Bestand der auf dem Markt befindlichen Stoffe von Herstellern und Händlern genauer zu prüfen sein. 

Müssen Stoffe wegen bestehender Risiken oder wegen des Verzichts auf eine vorgeschriebene Risikoprüfung vom Markt genommen werden, trifft das diejenigen, die heute mit diesen Stoffen arbeiten. 

Informationspflichten

Am 01.6.2007 ist mit der REACH-Verordnung eine grundlegende Reform des europäischen Chemikalienrechts in Kraft getreten. Sie soll für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt vor Belastungen durch chemische Stoffe sorgen.

Wesentlich dafür ist die Kenntnis über Eigenschaften und Gefahren chemischer Stoffe sowie die Verbreitung dieser Informationen in der Wirtschaft und bei Anwendern. Dies erfordert eine intensive Kommunikation in der Lieferkette.

Informationen entlang der Lieferkette:

Hersteller/Importeure müssen über Anwendungen informiert sein, damit sie den von REACH verlangten Stoffsicherheitsbericht erstellen können. An der Übermittlung von korrekten Informationen sollten beide Seiten interessiert sein. Ratsam ist hierbei, Standardfragebögen zu verwenden.

Bei Chemikalien, die für den Anwender essentiell wichtig sind oder bei Lieferanten, bei denen zu befürchten ist, dass die REACH-Pflichten noch unbekannt sind, kann ein Interesse bestehen, mit dem Lieferanten Kontakt aufzunehmen. Die Antwort eines Lieferanten wird in aller Regel völlig unverbindlich sein. Hier kann es sinnvoll sein, alternativ zu REACH-Fragebögen Lieferantengespräche zu führen oder vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für gängige Chemikalien, für die es Alternativprodukte oder –lieferanten gibt, ist eine REACH-Fragebogenaktion in der Regel nicht notwendig.

Informationspflichten bestehen unter anderem nach Art. 33 der REACH-Verordnung ('besonders besorgniserregende Stoffe', SVHC). Unternehmen müssen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse informieren, wenn ein so genannter „besonders besorgniserregender Stoff“ in einem Produkt vorhanden ist. Die Liste dieser Stoffe (sog. "Kandidatenliste") wird von der Europäischen Chemikalien-Agentur ECHA veröffentlicht und regelmäßig erweitert. Die jeweils aktuelle Liste finden Sie auf der Website des REACh-CLP-Biozid-Helpdesk oder direkt auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.

zum Helpdesk
GHS - Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Bereits 1992 einigte sich die internationale Staatengemeinschaft darauf, ein einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - also Stoffen und Gemischen - einzurichten. Ziel des Globally Harmonised System (GHS) ist es, Handel mit Chemikalien, Arbeits- und Umweltschutz in einer globalisierten Welt zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Zur Umsetzung des GHS in der Europäischen Union trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) im Jahr 2009 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist ist die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP seit dem 1. Juni 2015 sowohl für Stoffe als auch Gemische verpflichtend.

Grundsätzlich wird zwischen physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren unterschieden. Mit Hilfe von Standardsymbolen und -sätzen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern werden Anwender über mögliche Gefährdungen (H-Sätze) und entsprechende Sicherheitshinweise (P-Sätze) informiert.

Welche Fristen gibt es?

Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen nach CLP waren bereits für das Jahr 2015 verbindlich. "Alte" Kennzeichnungen sollten nicht mehr auf dem Markt bereit stehen.

Im Rahmen der CLP-Verordnung ist auch die harmonisierte Meldung an Giftinformationszentren adressiert. Dies gilt nach einem aktuellen Entwurf der EU-Kommission für Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, ab 1. Januar 2021. Für gewerbliche Anwender gilt demnach der Zeitraum 1. Januar 2020 bis 1.Januar 2021.

Aktuelle Informationen finden Sie im REACH-CLP-Biozid Helpdesk. 

zum Helpdesk
Chemikalienverbotsverordnung

Produkte, die bestimmte gefährliche Chemikalien enthalten, darf im Einzelhandel nur verkaufen, wer die Sachkunde gemäß § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachweisen kann. Für die Zubereitung und Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen an private Verbraucher ist sogar eine Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig, in den anderen Fällen muss die Tätigkeit der Gewerbeaufsicht gemeldet werden. 

Wer eine einschlägige Ausbildung absolviert hat, z. B. als Apotheker, Drogist oder in pharmazeutischen Assistenzberufen, verfügt bereits über den Sachkundenachweis. Die in Frage kommenden Abschlüsse sind in der untenstehenden Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführt. 

Alle anderen müssen ihre Sachkunde gegenüber dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt durch eine Prüfung nachweisen. Informationen zur Sachkundeprüfung bekommen Sie auch auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.  

Der Sachkundenachweis ist erforderlich bei Produkten, die mit einem der folgenden Gefahrensymbole gekennzeichnet sind: 

  • T (giftig)
  • T+ (sehr giftig)
  • C (ätzend)
  • O (brandfördernd)
  • F+ (hochentzündlich)
  • Xn (gesundheitsschädlich) in Verbindung mit den Zusätzen R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R 62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R 63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)

Daneben gelten zahlreiche Ausnahmen, so ist z. B. für den Verkauf von Spraydosen, Zement oder Ottokraftstoff kein Sachkundenachweis erforderlich, auch wenn diese Produkte wie oben gekennzeichnet sind. Die Einzelheiten finden Sie ebenfalls in der Chemikalien-Verbotsverordnung. 

zum Verordnungstext
Elektrostoffverordnung

Nachdem wesentliche Übergangsvorschriften abgelaufen sind, gelten die vielfältigen Anforderungen der Elektrostoffverordnung nun nahezu für alle Elektro- und Elektronikgeräte. Für die betroffenen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler) sind neue oder zusätzliche Pflichten entstanden.    

Mit der Elektrostoffverordnung als Umsetzung der RoHS-II-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) soll der Gehalt an bestimmten gefährlichen Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten begrenzt werden, um deren Eintrag in die Umwelt über zukünftige Abfallströme sowie die Belastung der Beschäftigten in Abfallentsorgungs- und Recyclingbetrieben durch diese Stoffe zu minimieren. Betroffen ist jedes Gerät, das in mindestens einer seiner Funktionen von elektrischem Strom oder elektrischen Feldern abhängig ist.

Für die Marktüberwachung ist bayernweit das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung Niederbayern zuständig.

Im dortigen Kompetenzzentrum Marktüberwachung Chemie können betroffene Hersteller, Importeure und Händler weitergehende Informationen rund um die Elektrostoffverordnung einholen:

Telefon: 0871 80801
E-Mail: marktueberwachung@reg-nb.bayern.de

Kompetenzzentrum Marktüberwachung

Ansprechpartner

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Abfallberatung und Umweltrecht
  • Produktkennzeichnung
  • Energieeffizienz und Klimaschutz
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