Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung schränken den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ein. Diese Einschränkungen dienen vor allem dem Schutz der Bevölkerung.
Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung schränken den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ein. Diese Einschränkungen dienen vor allem dem Schutz der Bevölkerung.
| Länder | Personen | Waren | Kapital- und Zahlungsverkehr |
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| Embargos werden im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossen. | Gegen bestimmte Personen, Organisationen oder Institutionen wurden Sanktionen verhängt. Diese Sanktionen gelten länderunabhängig, also auch innerhalb Deutschlands. | Die Ausfuhr von Waren kann in einigen Fällen eingeschränkt sein. Dies betrifft insbesondere Rüstungsgüter, Chemikalien, aber auch die sogenannten Dual-Use-Güter. | In bestimmten Fällen unterliegt der Kapital- und Zahlungsverkehr Beschränkungen und es bestehen Meldepflichten für Zahlungen ab 50.000 Euro. |
Zu den Sanktionen und weiteren Regelungen im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg haben wir eine Informationsseite erstellt.
Art. 4 der Dual-Use-Verordnung enthält die europarechtliche "Catch-all"-Regelung. Sie erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, Genehmigungspflichten für den Export nicht gelisteter Güter (d.h. nicht gelistet im Anhang I der Dual-Use-Verordnung) festzulegen. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
Das BAFA bietet für verschiedene Verbringungs-/Ausfuhrvorhaben verschiedene Antragsverfahren an:
Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen und müssen nicht beantragt werden. Sie werden von Amts wegen bekannt gegeben und die Ausfuhren gelten automatisch als genehmigt, wenn sie die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen.
Auf der BAFA Homepage kann mit dem AGG-Finder geprüft werden, ob eine Allgemeine Genehmigung für einen Vorgang verwendet werden kann.
Ergibt sich bei der Überprüfung des Antrags, dass für das Vorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Er bescheinigt die Genehmigungsfreiheit der beantragten Ausfuhr und dient zur Vorlage bei den Zollbehörden. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.
Bei der Güterlistenprüfung kann ausgehend von der Warentarifnummer mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses die Ausfuhrlistennummer ermittelt werden. Diese wiederum gibt Auskunft darüber, ob die Güter Gegenstand der Exportkontrolle sind und deshalb entweder einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigung unterliegen.
Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten.
Eine Endverbleibserklärung (EVE) ist ein zentrales Dokument im Außenwirtschaftsrecht, das bestätigt, dass exportierte Güter (insb. Rüstungs-/Dual-Use-Güter) nicht für verbotene Zwecke verwendet werden. Sie ist oft Voraussetzung für Exportgenehmigungen des BAFA
Informationen des BAFANeben dem europäischen Exportkontrollrecht sind in gewissen Fällen die Exportkontrollregeln anderer Länder relevant.
Insbesondere das US-Re-Exportrecht und das Exportkontrollrecht der VR China.
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