Sanktionen

Russland-Ukraine-Krieg

Informationen für Unternehmen

Mit unserer Themenseite Russland-Ukraine-Krieg wollen wir Sie mit News, Informationen zu den Sanktionen, dem Export und Import, wichtigen Anlaufstellen, Hintergrundinformationen auf dem Laufenden halten.

Seit den ersten Sanktionen der EU im Jahr 2014 und am 23. Februar 2022 hat die EU zahlreiche weitere Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Hinzu kamen im Laufe der Zeit auch weitgehende Umgehungsverbote.

Aktuelle Meldungen

Russland: Neue Sanktionsregelungen verabschiedet

Am 15. Juni 2028 wurde ein Sanktionspaket verabschiedet. Schwerpunkt liegt vor allem auf den Listungen von Personen/Entitäten. Es handelt sich dabei nicht um das 21. Sanktionspaket, sondern um ein dazwischen geschobenes Listungspaket, vor Erlass des…

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EU: 20. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen

Das 20. Sanktionspaket ist beschlossen!

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Russland: Update

In dem Newsletter Sanktionsdurchsetzung des BMWE von März 2026 finden Sie aktuelle Informationen zu den Russlandsanktionen.

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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie umfassende Informationen zu den einzelnen Sanktionspaketen, zu güter- und personenbezogenen Beschränkungen und Sanktionsumgehungen.

Informationsseite des BAFA

Weiterführende Informationen

FAQs

Bitte beachten: FAQ sind unverbindlich und dienen allein Informationszwecken, das heißt sie ersetzen insbesondere nicht eine eigene rechtliche Prüfung. 

Die einzelnen Sanktionspakete im Überblick

Sanktionen gegen Russland

Informationen zu den Sanktionen seit 2014.

Zeitleiste der EU-Sanktionen gegen Russland

Sanktionen - das sollten Sie wissen!

  • Jedes Unternehmen muss die EU-Sanktionen und die US-Sanktionen, als auch die russischen Gegenmaßnahmen prüfen.
  • Das BAFA bittet, zunächst die Sanktionen selbständig zu prüfen, bevor eine Anfrage an das BAFA gesendet wird.
  • Nullbescheide, wenn ein Unternehmen zu dem Ergebnis kommt, es liegt keine Sanktion vor, sind nicht vorgesehen.
  • Trotz Prüfungsergebnis, dass keine Sanktionsregelung einschlägig ist, kann vom Zoll eine Ausfuhr verweigert werden, da diesem weitergehende Informationsquellen zur Verfügung stehen.

Einige Besonderheiten

Umgehungsverbot

Zur Eindämmung von Umgehungsaktivitäten hat die Europäische Union weitere Maßnahmen ergriffen.

Hierzu gehören insbesondere die Jedermannspflicht, die Bemühensklausel, das Verbot der Umgehung, die No-Russia-Klausel und das Risikomanagement. Es gilt ein umfassendes Umgehungsverbot. Insbesondere bei der Lieferung in bestimmte Länder muss man hier genau prüfen.

1. Gesetzliche Pflichten bestehen insbesondere bei den sogenannten High Priority Gütern im Anhang XL der EU VO 833/2014 und ab dem 26.05.2025 auch für Güter in Anhang XLVIII der EU VO 833/2014.

2. Mittelbare Bereitstellungs- und Ausfuhrverbot

Bei vielen Sanktionen besteht auch ein mittelbaren Bereitstellungs- und Ausfuhrverbots

3. Allgemeine Sorgfaltspflichten.

Die Umgehung der Russland-Sanktionen erfolgt meist über komplexe internationale Netzwerke. Um Exportverbote für Technologie und Dual-Use-Güter zu unterlaufen, leiten Händler Waren häufig über Drittstaaten nach Russland weiter. 

Unternehmer müssen strikte Compliance-Vorgaben einhalten, um hohe Strafen bei unabsichtlicher Sanktionsumgehung zu vermeiden.

Kernpflichten für Unternehmer

  • Systematische Kundenprüfung: Alle Geschäftspartner, Endkunden und Zwischenhändler müssen zwingend gegen aktuelle Sanktionslisten geprüft werden.
  • Prüfung der Eigentümerstrukturen: Sanktionen gelten auch, wenn eine gelistete Person mehr als 50 % der Firmenanteile hält.
  • Endverbleib kontrollieren: Unternehmer müssen den tatsächlichen Verbleib von kritischen Gütern (Dual-Use) lückenlos dokumentieren.
  • "No-Russia-Klausel" integrieren: Beim Export bestimmter Güter in Drittstaaten müssen Verträge eine Weiterveräußerung nach Russland explizit verbieten.
  • Risikoanalysen dokumentieren: Alle Prüfschritte bei Exporten in Transitländer wie die Türkei oder Kasachstan müssen revisionssicher archiviert werden.
  • Mitarbeiter schulen: Vertriebs- und Logistikteams müssen Warnsignale ("Red Flags") für illegale Umleitungsmuster erkennen.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend:

Merkblatt zur Sanktionsumgehung

Seite des BMWE

Hinweispapier des BMWE

BAFA - Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehung

Sanktionsumgehung - Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland

Liste von “Red Flags”

Sanktionsumgehung – Hinweis ausländische Tochterunternehmen

g7-guidance-for-industry-preventing-russian-export-control-and-sanctions-evasion.pdf

Sanktionsumgehung – Hinweispapier CNC Fräs- und Drehmaschinen

Risikostaaten

Best-Efforts-Regelung

Unternehmen müssen sich bemühen nach besten Kräften sicherzustellen, das auch Tochtergesellschaften keine Umgehungen begehen, Art. 8a VO 833/2014, Art. 8i VO 765/2006 und Art. 15a VO 269/2014.

Strafen

Die Umgehung von EU-Sanktionen (z. B. Embargos) gilt als Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Je nach Schwere des Vergehens drohen Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren, empfindliche Geldstrafen sowie die Einziehung von Vermögenswerten. Mit der Verschärfung des deutschen Sanktionsstrafrechts (Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226) sind die Strafen für die Umgehung von EU-Sanktionen (z. B. Embargos, illegale Exporte) massiv erhöht worden. Die Änderungen traten im Februar 2026 in Kraft.

Zu beachten ist: In sensiblen Bereichen – wie etwa bei Dual-Use-Gütern – ist nicht nur vorsätzliches, sondern bereits leichtfertiges Handeln / grobe Unachtsamkeit strafbar. 

Weitere Informationen:

Nur so zeigen Sanktionen Wirkung - Europäische Kommission

Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union - Bundesgesetzblatt

Deutscher Bundestag - Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen beschlossen

No Russia Klausel

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Ab dem 20. März 2024 muss daher gem. Artikel 12 g Abs. 1 grundsätzlich eine sog. „No-Russia-Klausel“ in alle Verträge mit Geschäftspartnern im Drittland aufgenommen werden. Aufgrund der Verordnung dürfen keine Waren, die von ihr erfasst werden, ohne No Russia Klausel in ein Drittland geliefert werden. Ziel der Vorschrift ist die Bekämpfung von Sanktionsumgehungen.

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel gilt für Verträge mit Geschäftspartnern, die ihren Sitz in einem beliebigen Nicht- EU-Land habenAusgenommen sind nur die wenigen Länder des Anhang VIII VO. Das heißt, es sind alle Drittländer (bis auf wenige Ausnahmen) und nicht nur die "kritischen" Drittländer erfasst.

Weiter ist zu beachten, dass nach § 12 g Abs. 3 der VO vorgesehen ist, dass die Klausel für den Verstoß gegen das Verbot der Wiederausfuhr der Güter gewisse Abhilfemaßnahmen, zum Beispiel eine Vertragsstrafe, vorsehen muss. Weiterhin muss gem. § 12g Abs. 4 das BAFA von einem eventuellen Verstoß gegen die Klausel unterrichtet werden. In der EU ansässige Unternehmen müssen Verstöße an das BAFA melden.

Betroffene Güter: Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen. Güter, die in den Anhängen XI, XX, XXXV, XL der VO 833/2014 aufgeführt sind und Feuerwaffen und Munition gem. Anhang I der VO 258/2012 sind betroffen. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer. Achtung: es gibt keine Wertgrenzen! Die Geltung der VO für Bestandteile ist in Anhang VII der VO geregelt.

Konkret verpflichtet Artikel 12g die EU-Exporteure, eine No-Russia-Klausel in ihre Ausfuhr-/Verkaufs-/Liefer-/Verbringungsverträgen oder ähnlichen Verträgen aufzunehmen, wenn Güter aus den genannten Anhängen betroffen sind. Achtung: die Klausel sollte als wesentlicher Teil des Vertrages gekennzeichnet sein und sollte nicht in den AGB oder auf der Rechnung stehen. Es muss klar sein, dass die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. Es ist sinnvoll, dass aus Beweiszwecken die Klausel vom Kunden gegengezeichnet wird. Die Verträge der EU-Exporteure müssen der Verpflichtung in Artikel 12g vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder Verbringung der betreffenden Güter in ein Drittland erfüllen. Die Exporteure sollten in der Lage sein, dies nachzuweisen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden.

Die Formulierung der No-Russia-Klausel können die Unternehmen frei wählen, solange das Ergebnis die Anforderungen von Artikel 12g erfüllt. Die EU hat eine Musterklausel in englischer Sprache veröffentlicht:

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission | Zollmeldung | EU | Exportkontrolle (gtai.de)

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs zu den Russland-Sanktionen der EU: Consolidated version - Frequently asked questions concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus' involvement in it. (europa.eu)

Achtung: die bereits bestehenden Vorschriften zur Sanktionsumgehung und die Verpflichtung zu Risikominimierungsmaßnahmen bleibt weiter bestehen. Unabhängig von der in Artikel 12g festgelegten No-Russia-Klausel müssen Unternehmen in der EU angemessene Sorgfaltspflichten erfüllen, um eine Umgehung der Sanktionen gegen Russland zu verhindern. Dazu gehören verschiedene Due Dilligance Maßnahmen z.B. in Verträgen oder durch das Einfordern von Endverbleibsdokumenten.

EU sanctions against Russia explained - Consilium (europa.eu)

Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland

Für bestimmte Exportvorhaben ist es notwendig, dem BAFA eine sog. Endverbleibserklärung vorzulegen. 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führte im Februar 2026 strengere Endverbleibserklärungen ein. Ein neuer Formularabschnitt soll Sanktionsumgehungen über russische Sonderzonen verhindern. Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7) wurden überarbeitet.

Neu hinzugekommen sind Abfragen unter Section G im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines in diesen Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässigen Unternehmens befinden. 

Auf der Seite der BAFA finden Sie ein ausführliches Merkblatt zu den Endverbleibsdokumenten

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union

Russland nicht länger im Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union.

Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen. 

Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AAG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:

  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der BAFA-Homepage. 

Verkauf von Luxusgütern über die Ladentheke

Verkauf von Luxusgütern über die Ladentheke

Auch bei einem Verkauf über die Ladentheke sind die Regeln der Exportkontrolle einzuhalten, und bestimmte Luxusgüter dürfen nicht an Russen verkauft werden.

Die Liste der Luxusgüter finden Sie finden Sie in der Verordnung (EU) 833/2014 unter dem Punkt 3 h und im Anhang XVIII.

Vorsichtig müssen Sie sein, wenn der Kunde Sie um Ausstellung einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht-kommerziellen Reiseverkehr” (Ausfuhrkassenzettel), bittet. 

Wenn Ihnen dabei mitgeteilt wird, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und es handelt es sich um eine Luxusware laut der Verordnung, dann ist der Verkauf verboten.

 

US-Sanktionen und Russische Gegenmaßnahmen im Überblick

US-Sanktionen

Unternehmen müssen auch die US-Sanktionen prüfen und beachten

Die US-Sanktionen können exterritoriale Wirkung haben und sind insbesondere bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen nach Russland zu beachten.

In den USA sind für die Sanktionen unterschiedliche Behörden zuständig:

  • Office of Foreign Assets Control (OFAC) (unterfällt Finanzministerium): bestimmt gelistete Personen der SDN-Liste und SSI-Liste, verbietet Transaktionen, erteilt Ausnahmegenehmigungen und erlässt (zivilrechtliche) Geldstrafen bei Sanktionsverstößen.
  • Außenministerium: schränkt Visa, Waffenverkäufe und ausländische Hilfe ein.
  • Bureau of Industry and Security (BIS) (unterfällt Handelsministerium): schränkt Genehmigungen für gewerbliche Exporte, Endverwender und Bestimmungsorte ein (Exportkontrolle).

Es müssen daher die Sanktionen gegenüber Russland aller dieser Behörden ggf. beachtet werden.

 

 

Russische Gegenmaßnahmen

Unternehmen müssen auch die russischen Gegenmaßnahmen beachten

Russland hat aufgrund der EU- und US-Sanktionen Gegenmaßnahmen erlassen, die Unternehmen kennen und beachten müssen. Diese sind niedergelegt in sog. Ukaz (Degrete des Präsedenten) und diversen Verordnungen.

 

 

Wiederaufbau der Ukraine

Viele Unternehmen, Stiftungen, Kommunen, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Wissenschafts-, Medien- und Kulturbetriebe in Deutschland unterstützen den Wiederaufbau in der Ukraine.

Plattform Wiederaufbau Ukraine

Letzte Aktualisierung 25.06.2026

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