Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Ab dem 20. März 2024 muss daher gem. Artikel 12 g Abs. 1 grundsätzlich eine sog. „No-Russia-Klausel“ in alle Verträge mit Geschäftspartnern im Drittland aufgenommen werden. Aufgrund der Verordnung dürfen keine Waren, die von ihr erfasst werden, ohne No Russia Klausel in ein Drittland geliefert werden. Ziel der Vorschrift ist die Bekämpfung von Sanktionsumgehungen.
Die Verpflichtung zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel gilt für Verträge mit Geschäftspartnern, die ihren Sitz in einem beliebigen Nicht- EU-Land haben. Ausgenommen sind nur die wenigen Länder des Anhang VIII VO. Das heißt, es sind alle Drittländer (bis auf wenige Ausnahmen) und nicht nur die "kritischen" Drittländer erfasst.
Weiter ist zu beachten, dass nach § 12 g Abs. 3 der VO vorgesehen ist, dass die Klausel für den Verstoß gegen das Verbot der Wiederausfuhr der Güter gewisse Abhilfemaßnahmen, zum Beispiel eine Vertragsstrafe, vorsehen muss. Weiterhin muss gem. § 12g Abs. 4 das BAFA von einem eventuellen Verstoß gegen die Klausel unterrichtet werden. In der EU ansässige Unternehmen müssen Verstöße an das BAFA melden.
Betroffene Güter: Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen. Güter, die in den Anhängen XI, XX, XXXV, XL der VO 833/2014 aufgeführt sind und Feuerwaffen und Munition gem. Anhang I der VO 258/2012 sind betroffen. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer. Achtung: es gibt keine Wertgrenzen! Die Geltung der VO für Bestandteile ist in Anhang VII der VO geregelt.
Konkret verpflichtet Artikel 12g die EU-Exporteure, eine No-Russia-Klausel in ihre Ausfuhr-/Verkaufs-/Liefer-/Verbringungsverträgen oder ähnlichen Verträgen aufzunehmen, wenn Güter aus den genannten Anhängen betroffen sind. Achtung: die Klausel sollte als wesentlicher Teil des Vertrages gekennzeichnet sein und sollte nicht in den AGB oder auf der Rechnung stehen. Es muss klar sein, dass die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. Es ist sinnvoll, dass aus Beweiszwecken die Klausel vom Kunden gegengezeichnet wird. Die Verträge der EU-Exporteure müssen der Verpflichtung in Artikel 12g vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder Verbringung der betreffenden Güter in ein Drittland erfüllen. Die Exporteure sollten in der Lage sein, dies nachzuweisen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden.
Die Formulierung der No-Russia-Klausel können die Unternehmen frei wählen, solange das Ergebnis die Anforderungen von Artikel 12g erfüllt. Die EU hat eine Musterklausel in englischer Sprache veröffentlicht:
No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission | Zollmeldung | EU | Exportkontrolle (gtai.de)
Weitere Informationen finden Sie in den FAQs zu den Russland-Sanktionen der EU: Consolidated version - Frequently asked questions concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus' involvement in it. (europa.eu)
Achtung: die bereits bestehenden Vorschriften zur Sanktionsumgehung und die Verpflichtung zu Risikominimierungsmaßnahmen bleibt weiter bestehen. Unabhängig von der in Artikel 12g festgelegten No-Russia-Klausel müssen Unternehmen in der EU angemessene Sorgfaltspflichten erfüllen, um eine Umgehung der Sanktionen gegen Russland zu verhindern. Dazu gehören verschiedene Due Dilligance Maßnahmen z.B. in Verträgen oder durch das Einfordern von Endverbleibsdokumenten.
EU sanctions against Russia explained - Consilium (europa.eu)