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Die Firma des Kaufmanns ist der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma hat wesentliche Funktionen zu erfüllen.
1. Die Firma muss über Unterscheidungskraft d. h. Kennzeichnungswirkung und Individualität verfügen.
Der Firmenname kann gebildet werden als Personenfirma d. h. aus den Personennamen der Gesellschafter, als gemischte Firma d. h. aus Personennamen in Verbindung mit Sachzusätzen und als Sachfirma. Die Unterscheidungskraft von Personennamen ist augenscheinlich. Eine Firma, die lediglich aus Gattungsbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Eine „Handels GmbH“ erfordert einen individualisierenden Zusatz wie beispielsweise „ABC“ oder den Namen eines Gesellschafters.
Individuell sind dagegen Namen wie A+B GmbH, ZAR GmbH usw. Wichtig: Eine Buchstabenkombination, ein Phantasiezusatz, aber auch ein „eigentümelnder“ Firmenbestandteil wie. z. B. „Holz und Form“ können Kennzeichnungswirkung vorweisen.
2. Die Geschäftsverhältnisse müssen ersichtlich sein und die Haftungsverhältnisse sind offen zu legen
Die Firma muss die jeweilige Unternehmensrechtsform enthalten. So z. B. die Rechtsformzusätze GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), UG (haftungsbeschränkt), AG (Aktiengesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), OHG (Offene Handelsgesellschaft), e. K. (eingetragener Kaufmann), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und die GmbH & Co. KG.
3. Die Firma darf nicht irreführen
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB).
Unzulässig ist zum Beispiel eine „ABC Beratungs GmbH“, die lediglich als Händler tätig ist. Branchenangaben als Firmenbestandteil müssen durch den Gegenstand des Unternehmens abgedeckt sein.
Beispiele für eine Irreführung:
a) geographische Firmenbezeichnungen:
Hier gilt der Grundsatz, dass geographische Begriffe wie z. B. Bayerische, Fränkische eine Größenberühmung d. h. den Hinweis auf eine Sonderstellung im angegebenen Raum darstellen. Je konkreter der geographische Bezugsraum umschrieben ist, desto höher sind die Anforderungen an die Größe und Sonderstellung des Unternehmens.
b) Eigennamen
Wenn es bei Personengesellschaften den Inhaber bzw. den Gesellschafter mit dem verwendeten Namen nicht im Unternehmen gibt, ist regelmäßig der genutzte Personenname unzulässig, außer es handelt sich um eine fiktive Person, die in der genannten Branche keine Sonderstellung erkennen lässt.
Wenn Kapitalgesellschaften einen Bezug zu einem Eigennamen aufweisen können, dürfen sie diesen Eigennamen auch dann verwenden, wenn an der Gesellschaft kein Gesellschafter, Gründungsmitglied dieses Namens beteiligt ist. Ein Bezug ist dennoch herzustellen.
c) Firmenzusätze
Der Begriff Institut weist in der Regel auf eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung hin (insbesondere in Universitätsstädten). Problematisch sind Zusätze nach dem Kreditwesengesetz, wie beispielsweise Investmentgesellschaft. Dieser Begriff wird über die BaFin geprüft.
d) Rechtsformzusätze
Der Zusatz Partner weist auf eine Partnerschaftsgesellschaft hin. Andere Rechtsformen wie z. B. GmbH, OHG, KG dürfen den Firmenbestandteil „und Partner“ nicht verwenden.
Bei Firmenfortführungen muss der alte Rechtsformzusatz entfallen wie z. B. Ludwig AG Wäscherei Maschinen GmbH, da anderenfalls eine Rechtsformdopplung entsteht.
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