Einzelunternehmen - Grundlagen
- Haftung: Einzelunternehmer haften mit ihrem persönlichen Vermögen.
- Mindestkapital: Ein bestimmtes Mindestkapital ist nicht erforderlich.
- Leitung: Inhaber sind zugleich Leiter des Unternehmens.
- Anzahl Gründer: Genau eine Person kann ein Einzelunternehmen gründen.
- Formalitäten: Eine Gewerbeanmeldung ist für Gewerbebetriebe erforderlich.
Kleingewerbetreibender - nicht im Handelsregister eingetragen
Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Kleingewerbetreibender), muss seit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) vom 25.03.2009 im Geschäftsverkehr nicht mehr mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Gewerbetreibende gemäß § 37 HGB nicht firmenähnlich im Geschäftsverkehr auftritt.
Tipp: Sie können abgesetzt von der Anschrift eine Geschäftsbezeichnung verwenden.
Geschäftsbezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z. B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das Geschäftslokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister zulässig.
Merkblatt "Rechtsform: Einzelunternehmen"
eingetragene Kauffrau / eingetragener Kaufmann (e.K.) - im Handelsregister eingetragen
Der Einzelkaufmann ist die einfachste Form eines gewerblichen Auftritts und bedarf außer der erforderlichen Handelsregistereintragung und einer Gewerbeanmeldung keinerlei weiterer Formalitäten oder Anforderungen. Für die Handelsregisteranmeldung muss über Notar erfolgen, da die Unterschrift des Geschäftsinhabers notariell beglaubigt werden muss. Die Haftung des Einzelkaufmanns ist persönlich und unbeschränkt.
Im Gegensatz zum Kleingewerbetreibenden, der die Kaufmannseigenschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt, ist ein vollkaufmännisches Einzelunternehmen automatisch Kaufmann und unterliegt auch ohne Eintragung ins Handelsregister den strengeren Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Für das Unternehmen können Sie ein Firmennamen in Form einer Personen-, Sach-, Phantasie-Firma bzw. Mischfirma wählen. Als Rechtsformzusatz muss der eingetragene Einzelunternehmer "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder die Abkürzung "e. K .","e. Kfm." oder "e. Kfr." führen.
Ist der einzeln tätige Unternehmer Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch, ist er schon - unabhängig vom Steuerrecht - durch die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Es besteht aber eine Ausnahme für kleine Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen. Diese sind von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit (§ 241a Satz 1 HGB).