Welche Rechtsform ist für Ihr Unternehmen sinnvoll?
Wir informieren Sie zu gesellschaftsrechtlichen Themen und beraten zur Wahl der Rechtsform.
Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Kleingewerbetreibender), muss seit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) vom 25.03.2009 im Geschäftsverkehr nicht mehr mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Gewerbetreibende gemäß § 37 HGB nicht firmenähnlich im Geschäftsverkehr auftritt.
Tipp: Sie können abgesetzt von der Anschrift eine Geschäftsbezeichnung verwenden.
Geschäftsbezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z. B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das Geschäftslokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister zulässig.
Die Anmeldung beim Registergericht erfolgt über eine notarielle Beglaubigung.
Für das Unternehmen können Sie ein Firmennamen in Form einer Personen-, Sach-, Phantasie-Firma bzw. Mischfirma wählen. Als Rechtsformzusatz muss der eingetragene Einzelunternehmer "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder die Abkürzung "e. K .","e. Kfm." oder "e. Kfr." führen.
Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt und unmittelbar mit seinem persönlichen Vermögen.
Die GbR ist nicht in das Handelsregister eingetragen und tritt mit mindestens den Namen zweier Gesellschafter auf.
Tipp: Sie können abgesetzt von der Anschrift eine Geschäftsbezeichnung verwenden.
Geschäftsbezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z. B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das Geschäftslokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister zulässig.
Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt und unmittelbar mit seinem persönlichen Vermögen.
Die Anmeldung beim Registergericht erfolgt über eine notarielle Beglaubigung. Die Gesellschaft muss als Rechtsformzusatz "offene Handelsgesellschaft" oder "oHG" führen.
Das Unternehmen hat mindestens einen Vollhafter (Komplementär) und mindestens einen Teilhafter (Kommanditist).
Jeder Vollhafter haftet unbeschränkt und unmittelbar mit seinem persönlichen Vermögen und jeder Teilhafter mit seiner Einlage.
Die Kommanditgesellschaft muss als Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" bzw. KG führen.
Das Mindeststammkapitalbeträgt mindestens 25.000 Euro. Davon müssen 12.500 Euro bei Gründung in die Gesellschaft einbezahlt sein. Für Verbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft.
Die Gesellschaft muss als Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH" führen.
Am 01.11.2008 ist die GmbH-Reform in Kraft getreten, die die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital ab einem Euro ermöglicht. Grundsätzlich richtet sich die UG (haftungsbeschränkt) nach dem GmbH-Gesetz. Unterschiede gibt es beim Stammkapital, der Pflicht zur Rücklagenbildung, dem Rechtsformzusatz und den Gründungsformalitäten.
Die Gesellschaft muss als Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 Euro.
Die Organe der AG sind die aus den Aktionären bestehende Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat.
Die Gesellschaft muss als Rechtsformzusatz "Aktiengesellschaft" oder "AG" führen.
Sie ist eine Kommanditgesellschaft, bei der meist einziger Vollhafter eine GmbH ist. Bei der GmbH & Co. KG müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie die Firmen der Gesellschafter angegeben werden.
Außerdem sind die für die GmbH notwendigen Angaben zu machen.
Achtung: Dazu müssen Sie zwei Unternehmen führen, denn der Vollhafter muss existieren.
Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbstständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte, juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.
Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff "Repräsentanz". Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht.
Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine Betriebsstätte (wie oben beschrieben). Diese ist gewerberechtlich anzumelden.
Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbstständigen Gewerbetreibenden (z.B. einem Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.
Referentin Existenzgründung und Unternehmensförderung
Würzburg
Assessor jur.
Referent Recht und Steuern
Referent Standortpolitik
Würzburg