Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit, § 109 Abs. 4 HGB
Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (gesetzliche Regelung). Der Gesellschaftsvertrag kann aber abweichende Merheitserfordernisse regeln. Hiervon sind allerdings Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse der Gesellschaft ausgenommen. Diese müssen immere zwingend einstimmig gefasst werden.
Eine Gesellschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mit den Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschaftern die vertraglichen Mehrheitserfordernisse werfüllt werden können. Hiervon sind auch virtuelle Versammlungen erfasst.
Beschlussmängelrecht, §§ 110 ff. HGB
Grundsätzlich ist ein Beschluss anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig.
Nichtigkeit <> Anfechtbarkeit
Nichtigkeit ist nur noch für solche Beschlüsse vorgesehen, die ihrem Inhalt nach gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, auf dessen Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder die durch Urteil aufgrund einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt wurden.
Ein Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben oder abdingbares Gesetzesrecht führt lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Wird von dem Anfechtungsrecht nicht innerhalb der Anfechtungsfrist Gebrauch gemacht, wird ein ursprünglich anfechtbarer Beschluss endgültig wirksam. Die neuen gesetzlichen Regelungen können im Gesellschaftsvertrag – entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschafter – abbedungen werden.
Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage
Geltend gemacht wird die Anfechtbarkeit bzw. die Nichtigkeit von Beschlüssen mit der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage: Zuständig für diese Klagen ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das führt dazu, dass ein Vorgehen gegen Beschlüsse immer einen Anwaltszwang bedeutet. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass die Gesellschafter Schiedsverfahren auch für Beschlussmängelklagen vereinbaren können.
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Unterliegt die Gesellschaft, so hat sie – und damit auch der anfechtende Gesellschafter im Verhältnis seiner Beteiligung – die Prozesskosten zu tragen.
Jeder Gesellschafter ist, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung und seiner individuellen Betroffenheit, anfechtungsberechtigt. Die Klagefrist ist – mit dem Ziel schnellstmöglicher Rechtssicherheit – gesetzlich auf maximal drei Monate festgelegt. Sie kann gesellschaftsvertraglich auf bis zu einen Monat verkürzt, nicht aber verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter bekannt gemacht worden ist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses erfolgt über die Nichtigkeitsklage. Für die Nichtigkeitsklage gelten die Regelungen der Anfechtungsklage entsprechend.
Freiberufler
Die Personengesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG stehen nun auch Freiberuflern offen, wenn kein berufsrechtlicher Zulassungsvorbehalt besteht. Dabei sollen die Risiken einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Rechtsverkehr durch entsprechende Versicherungsabsicherung oder Kapitalvorgaben abgemildert werden.
Redaktionelle und terminolgische Änderungen
Haftung
Künftig wird deutlicher als bisher zwischen der im Innenverhältnis maßgeblichen „Einlage“ einerseits und der für die Höhe der Kommanditistenhaftung maßgeblichen „Haftsumme“ unterschieden.
Für die Haftungssituation noch vor Eintragung der KG im Handelsregister ordnet § 176 Abs.1 Satz 1 HGB an, dass jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, „gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“, (d.h. als Komplementär) haftet.
Die Möglichkeit des Kommanditisten, sich gegen ein (Rück-)Zahlungsansinnen mit dem Einwand zu wehren, er sei hinsichtlich der Auszahlung von Scheingewinn gutgläubig gewesen (§ 172 HGB), wird gestrichen. Der Kommanditist wird dadurch strenger behandelt als ein Aktionär und dem GmbH-Gesellschafter gleichgestellt, der sich bei Rückzahlung der Stammeinlage ebenfalls nicht auf Gutgläubigkeit berufen kann, soweit der Betrag zur Gläubigerbegfriedigung erforderlich ist.
Transparenz
Ferner sollen Kommanditisten zukünftig nicht nur im Handelsregister eingetragen, sondern auch öffentlich bekannt gemacht werden, was einem gewandelten Transparenzverständnis Rechnung tragen soll.
Auskunftsrecht
Ausgebaut wird ferner das allgemeine Auskunftsrecht des Kommanditisten (§ 166 HGB). Seine Ausübung setzt zukünftig keinen wichtigen Grund und auch keine gerichtliche Anordnung mehr voraus.
Geschäftsführung und organschaftliche Vertretung
Wie bisher bleiben Kommanditisten von der Geschäftsführung (§ 164 HGB – dispositiv) und der organschaftlichen Vertretung (§ 170 HGB zwingend) ausgeschlossen, was nunmehr auf die Liquidationsphase erstreckt wird (§ 178 HGB).
Sitzwahl
Neben dem Verwaltungssitz kann die Gesellschaft einen Vertragssitz festlegen.
Einheits-KG
Die sog. Einheits-KG, bei der die KG selbst zugleich die alleinige Gesellschafterin ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der GmbH, ist.
§ 170 Abs. 2 HGB sieht vor, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden. Damit greift der Gesetzgeber einen bislang gänzlich ungeregelten Bereich auf. Allerdings bleiben trotzdem viele Fragen offen. Denn ungeklärt bleibt, wie genau die Kommanditisten die Gesellschafterrechte in der Komplementärin wahrnehmen. Die Willensbildung kann bspw. in einer Kommanditistenversammlung erfolgen. Offen bleibt auch, ob nur ein Kommanditist allein für die KG an der Gesellschafterversammlung der Komplementärin (GmbH) teilnimmt und abstimmt oder ob die Wahrnehmung der Rechte der KG durch sämtliche Kommanditisten gemeinsam erfolgt.