Die Firmierung der AG kann sehr flexibel gestaltet werden. Sie kann als Personenfirmierung mit dem Namen eines oder der Gesellschafter, als gemischte Firma mit Geschäftszusätzen oder als reine Sachfirma mit Fantasiebegriffen allein oder in Kombination mit Sachzusätzen gebildet werden.
Voraussetzungen
Die Firmierung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Die Irreführung muss ersichtlich sein. Ein weiterer Punkt: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese firmenrechtliche Vorschrift wird ergänzt durch Regelungen des Markengesetzes. Danach hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einen Unterlassungs- und evtl. Schadensersatzanspruch gegen denjenigen Wettbewerber, der Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorruft.
Firmenprüfung
Die Stellungnahme der beiden Kammern umfasst die Zulässigkeit der Firma und Prüfung des Gegenstandes der GmbH, die Bewertung von Sacheinlagen, die Beurteilung von Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Kapitalerhöhungen sowie die Überprüfung von Sitzverlegungen. Ist die Eintragung im Handelsregister erfolgt und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst, erhält die Geschäftsführung für die Gesellschaft einen Handelsregisterauszug. Nicht zu vergessen: Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde/Stadt gewerberechtlich angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch durch das Registergericht, sondern ist vom Geschäftsführer der GmbH zu veranlassen.