Unternehmen und Selbständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf www.soforthilfecorona.bayern.
Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen. Ein individueller Link bzw. QR-Code findet sich im persönlichen Erinnerungsschreiben. Auf der Online-Plattform sind bereits einige Daten zum Antrag hinterlegt. Per Klick lässt sich dann angeben, ob
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zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe bereits vor Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde.
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zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde bzw. zurückbezahlt werden muss.
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der tatsächliche Liquiditätsengpass der Prognose entsprach.
In allen drei Fällen ist die Rückmeldung für die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe damit erstmal erledigt. Wer aufgrund seiner besonderen wirtschaftlichen Situation zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe innerhalb der Rückzahlungsfrist nicht komplett zurückzahlen kann, kann unter gewissen Voraussetzungen Ratenzahlungen oder einen Erlass der Rückzahlung vereinbaren. Die Ratenzahlung kann über das Online-Portal beantragt werden. In Ausnahmefällen ist auch ein Erlass des Rückzahlungsbetrages möglich. Dies entspricht jedoch stets einer Einzelfallentscheidung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Beantragung erfolgt ebenfalls über das Online-Portal. Bitte beachten Sie: Um Ratenzahlungen oder einen Erlass des Rückzahlungsbetrages beantragen zu können, muss in einem ersten Schritt die Überkompensation gemeldet werden. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in den FAQ zur Corona-Soforthilfe unter www.soforthilfecorona.bayern unter Punkt 7.
Wer sich bis zum Fristende am 31. Dezember 2023 bzw. 29. Februar 2024 nicht über die Online-Plattform zurückgemeldet hat, wurde am 09. September 2024 von der Bewilligungsstelle kontaktiert und zur Teilnahme am verpflichtenden Rückmeldeverfahren bis spätestens 31. Oktober 2024 aufgefordert.
Bitte beachten Sie: Schließen Sie das Rückmeldeverfahren, wenn nicht bereits geschehen, unbedingt bis spätestens 31. Oktober 2024 ab, indem Sie Ihre Angaben im Online-Portal hinterlegen und einreichen - auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist! Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge!