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Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Nach der Probezeit kann aufgrund von schwerwiegenden Vorfällen fristlos gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein.
Der Auszubildende kann außerdem kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung ergreifen will. Hier gilt jedoch eine Kündigungsfrist von vier Wochen.
Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages ist, vorausgesetzt alle Vertragspartner stimmen zu, jederzeit möglich.
Jede Kündigung oder Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.
Ein registrierter Berufsausbildungsvertrag wurde gekündigt?
Damit ein Berufsausbildungsvertrag aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge gelöscht werden kann, benötigen wir das Kündigungsschreiben oder den geschlossenen Auflösungsvertrag in Kopie. Wichtig ist, dass uns die Auflösung schnellstmöglich mitgeteilt wird, da in den meisten Fällen der Betrieb die anteilig angefallen Kosten für die Ausbildung wieder gutgeschrieben bekommt. Bei jugendlichen Auszubildenden sind auch die Erziehungsberechtigten über die Kündigung zu informieren bzw. müssen den Auflösungsvertrag unterschreiben.