Ausländische Fachkräfte in Deutschland beschäftigen

Arbeitnehmer aus Europa und Drittstaaten

Der Fachkräftemangel ist und wird auch in den kommenden Jahren zu einer der größten Herausforderungen für die mainfränkische Wirtschaft. Es ist notwendig, alle verfügbaren Potenziale zu nutzen, insbesondere die Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte. Damit gut ausgebildetet Fachkräfte in Deutschland leben und arbeiten können, muss ein bestimmter Einreiseprozess durchlaufen werden, abhängig vom Herkunftsland, Alter, Qualifikation und der Aufenthaltsdauer.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Vorhaben mit einer Erstberatung und mit den wichtigsten Informationen zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland.

Russland-Ukraine-Krieg: Migration, Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt

Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen?

Weitere Informationen dazu

Fachkräfteeinwanderung - rechtlicher Rahmen

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Erleichterung der Einwanderung von ausländischen qualifizierten Fachkräften

Seit dem 1. März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierte Fachkräften aus Drittstaaten.

Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf einen Blick:

Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.

Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahrens verkürzt werden.

Entfall Vorrangprüfung: Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.

Entfall Engpassberufe: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, das heißt nicht-akademischer Ausbildung, ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbesondere technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt.

Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.

Einreise zur Jobsuche: Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.

Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert.

Die verschiedenen Arten von Visa finden sie hier.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber

Schnelle Einwanderung von Fachkräften möglich

Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums können Sie als Arbeitgeber deutlich verkürzen, wenn Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einleiten. Voraussetzung ist, dass Sie über eine entsprechende Vollmacht der Fachkraft verfügen.

Die wichtigsten Schritte im Einzelnen:

  • Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
  • Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
  • Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde Ihnen eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an ihre Fachkraft.
  • Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfindet. Außerdem muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt für den Arbeitgeber 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.

In Bayern haben Sie dabei die Möglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder der zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen. Die ZSEF nimmt als zusätzlicher Akteur die Rolle einer zentralen bayerischen Ausländerbehörde wahr. Arbeitgeber erwartet hier ein breites Beratungs - und Serviceangebot. Hier finden Sie den Flyer der ZSEF.

Weitere Informationen in dem Flyer (pdf) von make-it-in-germany

Fachkräfteeinwanderung: Neue Regelungen seit November 2023

Fachkräfte sollen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Mit einem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sollen bestehende Hürden abgebaut und die Verdienstgrenze für die Blaue Karte abgesenkt werden. Wer zwei Jahre Berufserfahrung und einen Abschluss im Heimatland hat, kann als Fachkraft nach Deutschland kommen. Neu eingeführt wird eine Chancenkarte mit einem Punktesystem.

Es wird künftig für die Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland im Wesentlichen drei Wege geben:

  1. Qualifikation: Mit der blauen Karte EU können etwa IT-Spezialisten, die in Deutschland derzeit besonders gefragt sind, bereits heute mit anerkannten Abschluss nach Deutschland kommen. Für sie wird die Gehaltsschwelle gesenkt, die Dauer der Berufserfahrung gekürzt und auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet. Künftig gilt: Wer einen Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.
  2. Erfahrung: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann künftig als Fachkraft kommen. Der Abschluss muss nicht mehr zuvor in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren. Mit einer Gehaltsschwelle wird sichergestellt, dass diese Fachkräfte langfristig eine gute Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben. Wer die notwendige Gehaltsschwelle nicht erreicht, muss auch weiterhin seinen Berufsabschluss anerkennen lassen. Damit das Anerkennungsverfahren den Arbeitsbeginn nicht verzögert, wird die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern geschaffen.
  3. Potenzial: Für Menschen, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen, wird eine Chancenkarte eingeführt. Diese basiert auf einem Punktesystem. Zu den Kriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und Potenzial der Lebens- oder Ehepartnerinnen oder -partner. 

 

Weitere Hürden werden gesenkt

Gleichzeitig werden weitere Hürden für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten gesenkt. So soll die sogenannte Westbalkan-Regelung entfristet und das Kontingent verdoppelt werden. Damit dürfen künftig jährlich bis zu 50.000 Staatsangehörige aus den sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nach Deutschland zuwandern. Sie können für jede Beschäftigung nach Deutschland einreisen ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen.

IT-Spezialisten, die hierzulande derzeit besonders gefragt sind, können bereits heute ohne anerkannten Abschluss nach Deutschland kommen. Für sie wird die Gehaltsschwelle gesenkt und die Dauer der notwendigen Berufserfahrung. Außerdem sollen IT-Fachleute künftig keine Deutschkenntnisse mehr nachweisen müssen.

 

Das Gesetz wurde am 7. Juli 2023 im Bundesrat beschlossen. Die neuen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten (November 2023, Frühjahr 2024, Frühsommer 2024) in Kraft.

Hierzu finden Sie auf der Seiten von make-it-in-germany und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung weitere Informationen.

Quelle: Die Bundesregierung.

Ausländische Fachkräfte erfolgreich rekrutieren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren und die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften

Fachkräfte finden und Arten der Beschäftigung

Wie finde ich ausländische Fachkräfte

Fachkräftesuche

Herkunftsländer

Zuerst sollten Sie ein firmeninternes Anforderungsprofil erstellen und sich Gedanken machen, welche Herkunftsländer für Sie in Frage kommen. Internationale Länderprofile sowie vielfältige weitere Länderinformationen finden Sie z.B. auf der Website von Germany Trade & Invest und dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (BQ-Portal). Ländersteckbriefe und weiterführende Links bietet auch die Website des Auswärtigen Amtes.

Kanäle und Plattformen zur internationalen Stellenausschreibung

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Bei der Suche nach Fachkräften im Ausland hilft die Agentur für Arbeit weiter. Deren örtliche Niederlassung arbeitet mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zusammen. Die ZAV - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung bietet einen internationalen Personalservice an.

European Employment Services (EURES)
Eine europaweite Veröffentlichung von Stellenangeboten ist über EURES möglich. Dieses Netzwerk bietet Unternehmen zudem kostenlose Informations-, Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen für die Beschäftigung von internationalen Fachkräften an.

Auslandshandelskammern (AHK)
Unternehmen können bei den AHKs (kostenpflichtige) Personalvermittlungsangebote in Anspruch nehmen.

Make it in Germany
Mit der Jobbörse der Bundesregierung im Portal Make it in Germany haben Sie eine weitere Suchmöglichkeit.

TÜV Rheinland
Auch der TÜV Rheinland bietet ein Suchportal an.

Außenwirtschaftsportal Bayern
Auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern bietet das Projekt PAM neue Möglichkeiten. Es unterstützt Unternehmen und Betriebe in Deutschland dabei, internationale Fachkräfte und Auszubildende zu finden und verbessert gleichzeitig die berufliche Bildung in den Herkunftsländern.

Online Jobportale
Eine Jobbörsen Übersicht nach Ländern bietet beispielsweise die Plattform online-recruiting.net

Auslandsmessen
Eine kostenlose umfangreiche Datenbank zur Recherche von Messen bietet die Internetseite des Verbandes der deutschen Messewirtschaft. Auf der Seite European Job Days finden Sie eine Auswahl kostenloser, europaweiter Rekrutierungsmessen.

Im Downloadbereich finden Sie weitere Informationsbroschüren.
Einstellung im Unternehmen

Die passende Fachkraft für das Unternehmen gefunden?

Herzlichen Glückwunsch! Auf folgende Punkte sollten Sie bei der Einstellung besonders achten:

Arbeitsvertrag
Senden Sie Ihrer neuen Fachkraft den Arbeitsvertrag am besten auch in einer qualifizierten englischen Übersetzung zu.

Visum
Ein unterschriebener Arbeitsvertrag ist meist Voraussetzung für ein Visum. Sie sollten aber eine Klausel zur Gültigkeit (Vorbehalt) einbauen, um sich abzusichern, falls das Visum nicht erteilt werden sollte.

Formalitäten
Übermitteln Sie Informationen zur gesetzlichen Pflichtversicherung und Steuerpflicht in Deutschland, Sozial- und Krankenversicherung, Steuernummer, Anmeldung etc. Diese können im Ausland ganz anders geregelt sein.

Fester Ansprechpartner
Benennen Sie für Rückfragen einen festen Ansprechpartner.

Beendigung Beschäftigungsverhältnis
Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.

Visum und Aufenthaltstitel

Visum

Staatsangehörigkeit bestimmt das Verfahren

Generell ist für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Drittland ein Aufenthaltstitel erforderlich. Die Verfahren sind unterschiedlich, je nach Staatsangehörigkeit, Stellenbeschreibung, Berufserfahrung, Qualifikation, Gehalt, Aufenthaltsdauer, etc.

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.

Fachkräfte aus Drittstaaten

Für Fachkräfte, die nicht aus der EU bzw. den EFTA-Staaten kommen, unterscheiden sich die Zuwanderungsregelungen für den Arbeitsmarkt ebenfalls nach den Herkunftsländern:

  • USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea: Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
  • Sonstige Drittstaaten: Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Die Qualifikation bestimmt den Aufenthaltstitel

Für den Aufenthaltstitel ist die berufliche Qualifikation ausschlaggebend

Der Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob und wie ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland arbeiten darf. Je nach Qualifikation gelten bestimmte Voraussetzungen:

Akademische Berufe

Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt. Akademiker aus Drittstaaten können auch ohne Blaue Karte EU einreisen, wenn das Jahresgehalt unterhalb der geforderten Mindesthöhe liegt, die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen aber gewährleistet ist. Für diesen Fall ist auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen möglich. Internationale Hochschulabschlüsse müssen von der Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als solche anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.

Abgeglichen werden können Hochschulabschlüsse aus dem Ausland in der sogenannten Anabin-Datenbank.

Nicht-akademische Berufe

Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung dürfen in allen Berufen arbeiten, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Dazu zählen auch Beschäftigungen in verwandten Berufen. Voraussetzungen sind eine in Deutschland anerkannte berufliche Qualifikation und ein Arbeitsvertrag mit einem entsprechenden Arbeitsplatz. Die Agentur für Arbeit prüft zudem die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen mit vergleichbaren deutschen Arbeitsstellen. Die nötige Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen erfolgt für IHK-Berufe über die IHK FOSA.

Eine Zusammenfassung der unterschiedlichen deutschen Aufenthaltstitel finden Sie hier:

Erläuterung des Bundestages zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln

Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland (BMI)

Arten von Visa

Blaue Karte EU

Blaue Karte EU

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen besonderen Aufenthaltstitel für Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.

Voraussetzungen:

  • Nachweis eines deutschen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder tertiären Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, mindestens der Stufe 6 der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifizierungsrahmens
  • Konkretes Jobangebot bei einem Betrieb in Deutschland mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Die Arbeitsstelle muss der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechen. Bei reglementierten Berufen ist dem Visumsantrag eine Berufsausübungserlaubnis hinzuzufügen.
  • Bruttojahresgehalt von mindestens 45.300 Euro (im Jahr 2024); bei Engpassberufen ein Bruttojahresgehalt von 41.041,80 Euro (im Jahr 2024), wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat.
    Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat gibt die Gehaltsschwellen jährlich bekannt.

Sonderregelung für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation 
IT-Fachkräften oder Führungskräften im IT-Bereich können auch ohne formalen Bildungsabschluss eine Blaue Karte EU erteilt bekommen. Voraussetzungen hierfür sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Fachkraft in Deutschland, mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten sowie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 41.041,80 Euro (im Jahr 2024) und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahren im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre auf Hochschulniveau, welche für die Ausübung der Beschäftigung in Deutschland erforderlich ist.

 

 

Visum zum Arbeiten für Fachkräfte

Visum zum Arbeiten für Fachkräfte

Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Personen, die in Deutschland arbeiten wollen und eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen.

Voraussetzungen:

  • In Deutschland anerkannte Qualifikation oder vergleichbarer Hochschulabschluss
  • Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen
  • Konkretes Jobangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland. Hierbei ist es wichtig, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Die Ausübung der Beschäftigung muss somit in der Regel einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern.
  • Bei ausländischen Fachkräften älter als 45 Jahre, die zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland reisen, muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830 Euro (im Jahr 2024) erreicht werden oder eine angemessene Altersversorgung nachgeweisen werden.

Die Beschäftigung muss nicht in einem fachlichen Zusammenhang mit der Berufsqualifikation der Fachkraft stehen. In reglementierten Berufen wird allerdings eine Berufsausübungserlaubnis benötigt.

Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene

Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene

Personen aus EU-Drittstaaten können auch ohne formale Anerkennung ihres Abschlusses in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, um eine qualifizierte Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen ausüben zu können.

Voraussetzungen:

  • Nachweis eines im Herkunftsland Berufs- oder Hochschulabschlusses. Der Berufsabschluss muss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfordern. Für den Visumsantrag wird eine positive Auskunft zum Abschluss benötigt. Dieser kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) online beantragt werden. Die Bestätigung über die staatliche Anerkennung der Hochschulabschlüsse können dort ebenfalls beantragt werden.
  • Nachweis von mindestens zwei Jahren qualifizierter Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Berufserfahrung muss die Person für die in Deutschland auszuübende Beschäftigung ausreichend befähigen.
  • Konkretes Jobangebot in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland. Das Arbeitsplatzangebot kann anhand der Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber in Deutschland nachgewiesen werden. Zum Visumsantrag muss in der Regel die vom Arbeitgeber ausgefüllte "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" eingereicht werden.
  • Ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (im Jahr 2024). Dies muss aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen. Alternativ reicht bei tarifgebundenen Arbeitgebern eine Bezahlung entsprechend des Tarifvertrags.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen. Hierfür wird ebenfalls die "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" benötigt

 

Visum zur Anerkennungspartnerschaft

Visum zur Anerkennungspartnerschaft

Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft bietet die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise nach Deutschland durchführen zu lassen.

Voraussetzungen:

  • Ein im Herkunftsland anerkanner Hochschul- oder Berufsabschluss. Dem Berufsschulabschluss muss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in Vollzeit vorangegangen sein. Für den Visumsantrag wird eine positive Auskunft zur Berufsqualifikation bzw. eine digitale Zeugnisbewertung benötigt.
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot bei einem Arbeitgeber in Deutschland. Die Ausübung der gewünschten Tätigkeit muss einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern. In reglementierten Berufen kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Hilfstätigkeit nachgegangen werden.
  • Eine schriftliche Vereinbarung mit der künftigen Fachkraft, die die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht (kann auch Bestandteil des Arbeitsvertrages sein).
  • Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen kann, je nach Berufsgruppe, ein höheres Sprachniveau erforderlich sein.
  • Der Arbeitgeber muss für die Anerkennungspartnerschaft geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn bereits Erfahrungen mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung vorhanden sind. Die Eignung wird im Visumsverfahren von der zuständigen Behörde geprüft.
Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Der Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ermöglicht es Personen aus EU-Drittstaaten, deren Qualifikation nicht vollständig anerkannt wurden, an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland teilzunehmen.

Voraussetzungen:

  • Der Nachweis über eine teilweise Anerkennung der Berufsqualifikation. Dies wird in einem Anerkennungsbescheid von der zuständigen Stelle in Deutschland festgestellt.
  • Die Anmeldebestätigung der Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland. Handelt es sich hierbei um einen überwiegend praktischen Lehrgang in einem Betrieb, muss dieser in einem Weiterbildungsplan darstellen, durch welche konkreten Maßnahmen die Nachqualifizierungsbedarfe behoben werden sollen. Auch das Gehalt muss hier dargestellt werden. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Qualifizierungsmaßnahme zustimmen.
  • Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland können auch Deutschkenntnisse auf höheren Niveau erforderlich sein.
  • Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland gesichert sein. Dies kann in Form eines Sperkontos (2024: mindestens 1.027 Euro monatlich) oder über eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung

Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung

Personen aus EU-Drittstaaten haben die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zu erhalten, um in Deutschland eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung zu absolvieren.

Voraussetzungen:

  • Ein konkreter schulischer oder betrieblicher Ausbildungsplatz in Deutschland
  • In der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des gesamten Aufenthalts gesichert sein. In der Regel erfolgt dies durch Nachweis der Verfügbarkeit von monatlich mindestens 903 Euro (2024). Bei einer schulischen Berufsausbildung kann als Nachweis ein Sperrkonto eröffnet werden oder eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Sollte die Ausbildungsvergütung bei einer betrieblichen Berufsausbildung nicht ausreichen, kann die Differenz durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung kompensiert werden.

Visumsantrag

Für die Beantragung eines Visums, eines Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis werden in der Regel Gebühren fällig. Wie hoch diese Gebühren sind, hängt von dem Ort, der Dauer und dem Zweck Ihres Aufenthalts ab. 

Die Gebühr für ein Visum beträgt  für nationale Visa (zum längerfristigen Aufenthalt) 75 Euro. Diese können Sie in der Regel bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in Ihrer lokalen Währung bezahlen. Für den Erstantrag auf eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU liegt die maximale Gebührenhöhe bei 100 Euro. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden zwischen 113 Euro und 147 Euro erhoben.

Gerbührenermäßigung oder eine gänzliche Befreiung von den Gebühren sind unter bestimmten Umständen möglich. Für Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Kinder von deutschen Staatsangehörigen entfallen beispielsweise die Visagebühren. Bei einem Aufenthalt in Deutschland über ein Stipendium gefördert aus öffentlichen Mitteln, werden keine Visagebühren erhoben. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Webseite der zuständigen deutschen Botschaft (bzgl. der Gebühren für ein Visum) oder bei der zuständigen Ausländerbehörde (bzgl. der Gebühren für eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) zu finden. Außerdem bietet das Auswärtige Amt eine Übersicht zu Visumgebühren.

Für einen Visumsantrag wird ein Antragsformular benötigt, dass zusammen mit den erforderlichen Dokumenten bei der zuständigen deutschen Botschaft eingereicht wird.

Das passende Antragsformular finden Sie hier als PDF-Download:
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Englisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Spanisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Französisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Chinesisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Arabisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Türkisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Russisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Portugiesisch)

Anerkennungsverfahren von internationalen Qualifikationen

Das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können – dazu trägt wesentlich das sogenanntes Anerkennungsverfahren bei. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung). Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung.

Hier erfahren Sie mehr zum Ablauf der Verfahrens

Weitere Beschäftigungsformen

Beschäftigung ohne Festanstellung

Sonderformen

Entsendung

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachten. Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen. Daneben treffen die Arbeitgeber weitere Pflichten.

Weitere Informationen zur Entsendung finden Sie im Bayernportal und auf der Seite des Zoll.

Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung

Zeit- oder Leiharbeit bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Der Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher, der Dritte zum Entleiher. Aufpassen muss man bei der konzerninternen Entsendung, da diese in der Regel ein Spezialfall der Arbeitskräfteüberlassung ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

Weiterbildung / Praktikum

Für eine betriebliche Weiterbildung und ein Praktikum gibt es Ausnahmen und besondere Regelungen. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei der Arbeitsagentur.

Unternehmensinterner Transfer

Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer*innen

Die ICT-Richtlinie, die seit 2017 Bestandteil des Aufenthaltsgesetzes ist, regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die ICT-Karte ermöglicht Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten oder Trainees für einen gewissen Zeitraum in einer deutschen Niederlassung tätig zu werden. Für die Beantragung einer ICT-Karte gelten bestimmte Voraussetzungen.

Die ICT-Karte kann Angestellten, Führungskräfte oder Spezialistinnen und Spezialisten für 3 Jahre erteilt werden. Bei Trainees ist die Dauer auf maximal 1 Jahr begrenzt.

Informationen zur ICT-Karte

Integration und Willkommenskultur

Meldepflicht

Für alle Bürger in Deutschland - unabhängig ihrer Herkunft - gilt die Meldepflicht

Steuer und Sozialversicherung

Wer in Deutschland eine Arbeit aufnimmt, wird in der Regel sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für Arbeitnehmer/-innen aus dem Ausland.

Willkommenskultur schaffen

Die Willkommenskultur im Unternehmen ist bei der Integration internationaler Fachkräfte sehr wichtig: Zeigen Sie Fachkräften, dass sie willkommen sind.

Meldepflicht

Meldepflicht

Bei der Meldepflicht handelt es sich um die Verpflichtung eines jeden Einwohners, der zuständigen Meldebehörde seinen Zuzug (=Anmeldung), seinen Umzug innerhalb des Gemeindegebiets (=Ummeldung) oder ggf. seinen Wegzug aus dem Gemeindegebiet (=Abmeldung) mitzuteilen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Steuer und Sozialversicherung

Steuer und Sozialversicherung

Fachkräfte aus dem Ausland müssen in der Regel ihr Einkommen in Deutschland versteuern, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich, also mehr als sechs Monate (183 Tage) im Kalenderjahr, in Deutschland aufhalten. Bei Arbeitnehmern aus dem Ausland sind aber einige Sonderregelungen zu beachten. Einen Überlick bieten unter anderem die Techniker Krankenkasse sowie die AOK.

Willkommenskultur schaffen

Willkommenskultur schaffen

Die Willkommenskultur in Ihrem Unternehmen ist schon für neue Fachkräfte aus Deutschland sehr wichtig. Umso wichtiger ist sie bei der Integration internationaler Fachkräfte: Zeigen Sie ihnen, dass sie willkommen sind. Sie können einiges dafür tun, dass Ihr neuer Mitarbeiter möglichst schnell ein gutes Teammitglied wird. Auch hier zahlt sich ein systematisches Vorgehen aus. Beachten Sie zusätzliche auch unsere Checkliste „Willkommenskultur gezielt aufbauen“.

Studie: Heimatgefühl entscheidet mit über Zukunft in Deutschland

Die meisten Zuwanderer machen die Entscheidung, ob sie längerfristig in Deutschland bleiben, von ihrer Verbundenheit zum Landabhängig. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt: Von denen, die das Gefühl haben, in Deutschland zu Hause und akzeptiert zu sein, planen nur knapp neun Prozent eine Rückkehr. Besteht dieses Gefühl dagegen nicht, sind es 27 Prozent. Ein weiterer Grund, langfristig hier zu leben, ist die Familie: Laut IW-Studie verlassen Zuwanderer mit zwei und mehr Kindern Deutschland deutlich seltener und sind eher bereit, sich einbürgern zu lassen.

Weitere Informationen

Welcome-Center: Eine gute erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Leben und Arbeiten in Deutschland ist das Virtuelle Welcome Center in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Es ist Kooperationspartner von „Make it in Germany“, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Anlaufstellen in Bayern: Vielfältige praxisorientierte Tipps und Hinweise zu Anlaufstellen für Zuwanderer speziell in Bayern finden Sie ebenfalls auf „Make it in Germany“.

Mitarbeiterbindung / KOFA: Das Fachkräfteportal KOFA bietet wertvolle Hinweise zum Thema Mitarbeiterbindung.

„Charta der Vielfalt“: Die freiwillige Selbstverpflichtung „Charta der Vielfalt“ haben bereits mehr als 3.400 Unternehmen und öffentliche Einrichtungen unterzeichnet. Die Schirmherrschaft über die Initiative hat die Bundeskanzlerin. Wenn Sie Ihre Beteiligung auf Ihrer Internetseite oder in Stellenanzeigen kommunizieren, unterstreichen Sie Ihre Attraktivität als moderner Arbeitgeber.

Best Practices

TRIPS group

Standort: Grafenrheinfeld

Branche: Automatisierungstechnik

Mitarbeiter: 250

Elektro Saegmüller

Standort: Starnberg

Branche: Gebäude- und Kommunikationstechnik

Mitarbeiter: 110

Wiegand-Glas

Standorte: Steinbach am Wald

Branche: Behälterglashersteller

Mitarbeiter: 2.000

TRIPS group

Wie internationale Mitarbeiter ihre Blue Card erhalten

Der Fachkräftemangel hat auch die TRIPS group getroffen – vielleicht sogar stärker als andere. „Wir sind in einer ländlichen Gegend angesiedelt. Das macht die Suche nach fachlich top ausgebildeten Leuten nicht einfacher“, erklärt Rachel-Ann Martinelli, Personalreferentin beim Unternehmen aus Grafenrheinfeld. Viele junge Leute zieht es eher in die Großstadt. Deshalb sucht der Spezialist für Automatisierungstechnik seit einigen Jahren verstärkt im Ausland nach Ingenieuren.

Von den rund 250 Mitarbeitern des Unternehmens haben inzwischen etwa 20 Prozent Wurzeln im Ausland. „Unsere Mitarbeiter kommen aus der ganzen Welt, sind gut ausgebildet, engagiert und sehr zufrieden bei uns“, so Martinelli. Mit gezielter Suche und der Zusammenarbeit mit einem Headhunter gestaltet sich die Suche nach potenziellen Mitarbeitern oft erfolgreich.

Im nächsten Schritt spielt das Thema der Anerkennung der Qualifikationen eine große Rolle. Dafür nutzt die Firma auch die Online-Datenbank Anabin. Dort kann man gezielt schauen wie spezifische Qualifikationen von Hochschulen im Ausland und Studiengängen in das deutsche Bildungssystem eingestuft werden. Daraus kann das Unternehmen dann schließen, ob die Chance auf eine Anerkennung besteht.

Passt so weit alles, geht es um die Beantragung des Visums und der Blue Card, also der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Das Visum ermöglicht die Einreise und Arbeitsaufnahme, für einen langfristigen Aufenthalt muss dann noch die Blue Card im zuständigen Ausländeramt beantragt werden. „Wenn wir das Visum bei der Botschaft beantragen, überprüft diese, ob Voraussetzungen für eine Blue Card erfüllt sind. Im Idealfall stimmt sie direkt ohne Bedenken zu“, erklärt Martinelli den Ablauf. Dann kann die Blue Card nach Einreise des neuen Mitarbeiters in Deutschland beantragt werden.

In Einzelfällen ist jedoch erst noch eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses in Deutschland erforderlich, wenn dieser nicht gleichwertig eingestuft ist. „Dann lassen wir alle Zeugnisse der Person ins Deutsche übersetzen und geben die Dokumente an die Anerkennungsstelle. Die Amtssprache Deutsch macht das für die neuen Kollegen sehr schwierig, deshalb unterstützen wir den gesamten Prozess, soweit es irgendwie geht.“

Insgesamt kann der Anerkennungsprozess mehrere Wochen dauern. „Dieser Zeitfaktor ist eine der größten Hürden“, sagt Martinelli. „Wenn wir einen passenden Ingenieur gefunden haben, wissen wir nie, wie lange es dauern wird, bis er tatsächlich bei uns anfangen kann. Gelegentlich springen Bewerber wieder ab, weil Verdienstausfälle und Ungewissheit zu schwer wiegen.“ Der Schlüssel ist, eine bessere Planbarkeit für beide Seiten zu schaffen.

Im Unternehmen sorgt die TRIPS group dann dafür, dass die neuen Mitarbeiter integriert werden. In Deutschkursen mit einem eigens angestellten Lehrer verbessern sie ihre Sprachkenntnisse. Die Personaler helfen außerdem bei der Wohnungssuche und bei vielen administrativen Fragen: Krankenkassen und Versicherungen, Hausarztsuche, Anerkennung des ausländischen Führerscheins. „Die neuen Kollegen kennen sich mit den deutschen Systemen natürlich nicht aus“, sagt Martinelli. „Und die sind schon als Muttersprachler schwierig genug zu verstehen.“ Insgesamt sei der Prozess zwar nicht immer einfach. „Aber er lohnt sich.“

Elektro Saegmüller

Wohlfühlklima für gelungene Integration

„Wohlfühlen“ ist ein Wort, das Gerd Zanker häufig über die Lippen kommt, wenn er über die Atmosphäre in seinem Unternehmen spricht. Zanker ist geschäftsführender Gesellschafter beim Starnberger Spezialisten für Gebäude- und Kommunikationstechnik, Elektro Saegmüller. Etwa 25 Prozent der 110 Personen starken Belegschaft stammt aus dem Ausland, die meisten davon aus EU-Staaten. „Es gibt nichts Schlimmeres als einen Mitarbeiter, der sich nicht wohlfühlt“, ist Gerd Zanker überzeugt. „Dann kann er auch nicht volle Leistung bringen.“ Und so bemüht sich das Unternehmen gerade bei seinen ausländischen Mitarbeitern um gute Integration in die „Saegmüller-Familie“.

Einige von ihnen sind ehemalige Leiharbeiter, die Elektro Saegmüller nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit fest übernommen hat. „Einen guten Mitarbeiter lassen wir nicht mehr gehen“, erklärt Zanker. Deshalb halte man die Möglichkeit zur festen Übernahme bereits im Überlassungsvertrag fest. Aber auch per Online-Anzeigen und Mund-zu-Mund-Propaganda sucht Saegmüller im Ausland nach Mitarbeitern.

Damit sich die neuen Kollegen wohlfühlen, unterstützt das Unternehmen kräftig bei der Integration. „Bei unserem Firmengebäude haben wir 18 Apartments, für Mitarbeiter, die vor Ort noch keine eigene Unterkunft haben“, sagt Gerd Zanker. Nach der Ankunft wird jeder neue Mitarbeiter allen Kollegen vorgestellt. Außerdem setzt sich Zanker persönlich zu einem Gespräch mit ihnen zusammen. „Wir erklären ihnen, dass unsere Türen bei Problemen jederzeit offenstehen“, so Zanker. „Flache Hierarchien helfen ungemein bei der Integration.“

Gemeinsam mit den Mitarbeitern hat das Unternehmen eine Broschüre für den gemeinsamen Umgang entwickelt. Der Personalleiter geht diese mit den neuen Angestellten durch, um mögliche Missverständnisse auszuräumen. Ein wichtiges Thema ist natürlich immer die Sprache. Elektro Saegmüller lädt zweimal in der Woche Deutschlehrer ein, um Nicht-Muttersprachlern durch regelmäßigen Sprachunterricht die Kommunikation zu erleichtern.

Integration findet allerdings nicht nur beim Arbeiten, sondern auch in der Freizeit statt. „Wir haben bei uns im Hof eine kleine Hütte“, erzählt Gerd Zanker. „Nach Feierabend sitzen dort oft Kollegen zusammen und trinken ein Bier. Und im Sommer grillt man gemeinsam am Wochenende. So lernt man sich auch außerhalb des Arbeitslebens besser kennen.“ Auch die Weihnachtsfeier und der jährliche Betriebsausflug helfen beim Teambuilding.

Bei all den Integrationsmaßnahmen – entscheidend sei so Zanker: „Man muss Mensch bleiben. Dann ist die Nationalität völlig egal. Ein gutes Miteinander ist das wichtigste. Es muss im Unternehmen menscheln.“

Wiegand-Glas

Internationale Fachkräfte erfolgreich rekrutiert

Bevor die Personaler bei Wiegand Glas neue Mitarbeiter einstellen, treffen sie sie persönlich – selbst, wenn die neuen Kollegen in Kroatien leben. „Ich finde es sehr wichtig, die Person zuvor kennenzulernen“, sagt Ingbert Löffler, Personalleiter beim Hersteller für Behälterglas. „Man muss den Menschen gegenübersitzen, damit die Chemie rüberkommt und man merkt, ob es auch zwischenmenschlich passt.“

Als Wiegand Glas im Herbst 2018 beschloss, sich bei der Suche nach Fachkräften auch in Kroatien umzusehen, war für Löffler und sein Team deshalb klar, dass sie auch dorthin reisen würden. Zuvor hat das Unternehmen unter anderem im kroatischen Radio Stellenanzeigen platziert und viele Rückmeldungen erhalten. Zunächst führte die Firma Telefoninterviews mit den potenziellen Mitarbeitern. Um sprachliche Barrieren zu überbrücken, suchte die Abteilung sich die Unterstützung einer bereits bei Wiegand Glas arbeitenden Kroatin. Sie half als Schnittstelle zwischen Bewerbern und Unternehmen beim Organisieren und Dolmetschen der Interviews.

Nachdem bei den Telefoninterviews eine engere Vorauswahl getroffen worden war, reisten Löfflers Kollegen dann nach Kroatien, um die Bewerber kennenzulernen – und eben zu schauen, ob die Chemie stimmt. So gewann die Unternehmensgruppe über 28 neue Mitarbeiter, von denen heute noch rund 15 bei Wiegand Glas arbeiten.

Erstmals im Ausland rekrutiert hatte das Unternehmen übrigens in Wales. Über die britische Initiative EUCONTACT knüpfte das Unternehmen dort Kontakte zu jungen Menschen, die kurz vor dem Berufsabschluss standen. 15 von ihnen lud es zu einem zweiwöchigen Praktikum nach Steinbach am Wald ein – um sie kennenzulernen und einzuschätzen, ob eine feste Zusammenarbeit in Frage kommt. Bei fünf Kandidaten war das tatsächlich der Fall, sie starteten nach ihrem Abschluss ihre Arbeit beim Glashersteller.

Für Ingbert Löffler ist die Arbeit nach der Anwerbung natürlich noch nicht zu Ende. „Es ist wichtig, den neuen Kollegen genug Unterstützung zu bieten, sonst sind sie sofort wieder weg“, weiß der Personalleiter. „Deshalb haben wir viel dafür getan, dass sich alle neuen Kollegen hier schnell wohlfühlen.“ Das Unternehmen stellt Wohnungen auf und rund um  das Betriebsgelände zu Verfügung, hat einen ehemaligen Schulleiter als Deutschlehrer engagiert, hilft bei Behördengängen und Alltagsfragen und hat auch eine Onboarding -Broschüre mit allerlei Informationen erstellt: Wie läuft es in Deutschland mit der Vergütung, wo ist die nächste Bank, welche interessanten Städte gibt es in der Nähe, was gibt es für Freizeitangebote? Das sei sehr wichtig, so Löffler. „Es geht nicht nur darum, dass sie gut arbeiten, sondern dass sie sich hier auch wohlfühlen und ihre Freizeit genießen. Sie sollen ein Stückchen Heimat finden.“

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