Der Fachkräftemangel ist und wird auch in den kommenden Jahren zu einer der größten Herausforderungen für die mainfränkische Wirtschaft. Es ist notwendig, alle verfügbaren Potenziale zu nutzen, insbesondere die Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte. Damit gut ausgebildetet Fachkräfte in Deutschland leben und arbeiten können, muss ein bestimmter Einreiseprozess durchlaufen werden, abhängig vom Herkunftsland, Alter, Qualifikation und der Aufenthaltsdauer.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Vorhaben mit einer Erstberatung und mit den wichtigsten Informationen zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland.
Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen?
Weitere Informationen dazuSeit dem 1. März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierte Fachkräften aus Drittstaaten.
Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahrens verkürzt werden.
Entfall Vorrangprüfung: Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.
Entfall Engpassberufe: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, das heißt nicht-akademischer Ausbildung, ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbesondere technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt.
Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.
Einreise zur Jobsuche: Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert.
Die verschiedenen Arten von Visa finden sie hier.
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums können Sie als Arbeitgeber deutlich verkürzen, wenn Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einleiten. Voraussetzung ist, dass Sie über eine entsprechende Vollmacht der Fachkraft verfügen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt für den Arbeitgeber 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.
In Bayern haben Sie dabei die Möglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder der zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen. Die ZSEF nimmt als zusätzlicher Akteur die Rolle einer zentralen bayerischen Ausländerbehörde wahr. Arbeitgeber erwartet hier ein breites Beratungs - und Serviceangebot. Hier finden Sie den Flyer der ZSEF.
Weitere Informationen in dem Flyer (pdf) von make-it-in-germanyFachkräfte sollen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Mit einem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sollen bestehende Hürden abgebaut und die Verdienstgrenze für die Blaue Karte abgesenkt werden. Wer zwei Jahre Berufserfahrung und einen Abschluss im Heimatland hat, kann als Fachkraft nach Deutschland kommen. Neu eingeführt wird eine Chancenkarte mit einem Punktesystem.
Gleichzeitig werden weitere Hürden für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten gesenkt. So soll die sogenannte Westbalkan-Regelung entfristet und das Kontingent verdoppelt werden. Damit dürfen künftig jährlich bis zu 50.000 Staatsangehörige aus den sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nach Deutschland zuwandern. Sie können für jede Beschäftigung nach Deutschland einreisen ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen.
IT-Spezialisten, die hierzulande derzeit besonders gefragt sind, können bereits heute ohne anerkannten Abschluss nach Deutschland kommen. Für sie wird die Gehaltsschwelle gesenkt und die Dauer der notwendigen Berufserfahrung. Außerdem sollen IT-Fachleute künftig keine Deutschkenntnisse mehr nachweisen müssen.
Das Gesetz wurde am 7. Juli 2023 im Bundesrat beschlossen. Die neuen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten (November 2023, Frühjahr 2024, Frühsommer 2024) in Kraft.
Hierzu finden Sie auf der Seiten von make-it-in-germany und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung weitere Informationen.
Quelle: Die Bundesregierung.
Zuerst sollten Sie ein firmeninternes Anforderungsprofil erstellen und sich Gedanken machen, welche Herkunftsländer für Sie in Frage kommen. Internationale Länderprofile sowie vielfältige weitere Länderinformationen finden Sie z.B. auf der Website von Germany Trade & Invest und dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (BQ-Portal). Ländersteckbriefe und weiterführende Links bietet auch die Website des Auswärtigen Amtes.
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Bei der Suche nach Fachkräften im Ausland hilft die Agentur für Arbeit weiter. Deren örtliche Niederlassung arbeitet mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zusammen. Die ZAV - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung bietet einen internationalen Personalservice an.
European Employment Services (EURES)
Eine europaweite Veröffentlichung von Stellenangeboten ist über EURES möglich. Dieses Netzwerk bietet Unternehmen zudem kostenlose Informations-, Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen für die Beschäftigung von internationalen Fachkräften an.
Auslandshandelskammern (AHK)
Unternehmen können bei den AHKs (kostenpflichtige) Personalvermittlungsangebote in Anspruch nehmen.
Make it in Germany
Mit der Jobbörse der Bundesregierung im Portal „Make it in Germany“ haben Sie eine weitere Suchmöglichkeit.
TÜV Rheinland
Auch der TÜV Rheinland bietet ein Suchportal an.
Außenwirtschaftsportal Bayern
Auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern bietet das Projekt PAM neue Möglichkeiten. Es unterstützt Unternehmen und Betriebe in Deutschland dabei, internationale Fachkräfte und Auszubildende zu finden und verbessert gleichzeitig die berufliche Bildung in den Herkunftsländern.
Online Jobportale
Eine Jobbörsen Übersicht nach Ländern bietet beispielsweise die Plattform online-recruiting.net
Auslandsmessen
Eine kostenlose umfangreiche Datenbank zur Recherche von Messen bietet die Internetseite des Verbandes der deutschen Messewirtschaft. Auf der Seite European Job Days finden Sie eine Auswahl kostenloser, europaweiter Rekrutierungsmessen.
Herzlichen Glückwunsch! Auf folgende Punkte sollten Sie bei der Einstellung besonders achten:
Arbeitsvertrag
Senden Sie Ihrer neuen Fachkraft den Arbeitsvertrag am besten auch in einer qualifizierten englischen Übersetzung zu.
Visum
Ein unterschriebener Arbeitsvertrag ist meist Voraussetzung für ein Visum. Sie sollten aber eine Klausel zur Gültigkeit (Vorbehalt) einbauen, um sich abzusichern, falls das Visum nicht erteilt werden sollte.
Formalitäten
Übermitteln Sie Informationen zur gesetzlichen Pflichtversicherung und Steuerpflicht in Deutschland, Sozial- und Krankenversicherung, Steuernummer, Anmeldung etc. Diese können im Ausland ganz anders geregelt sein.
Fester Ansprechpartner
Benennen Sie für Rückfragen einen festen Ansprechpartner.
Beendigung Beschäftigungsverhältnis
Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.
Generell ist für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Drittland ein Aufenthaltstitel erforderlich. Die Verfahren sind unterschiedlich, je nach Staatsangehörigkeit, Stellenbeschreibung, Berufserfahrung, Qualifikation, Gehalt, Aufenthaltsdauer, etc.
Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.
Fachkräfte aus Drittstaaten
Für Fachkräfte, die nicht aus der EU bzw. den EFTA-Staaten kommen, unterscheiden sich die Zuwanderungsregelungen für den Arbeitsmarkt ebenfalls nach den Herkunftsländern:
Der Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob und wie ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland arbeiten darf. Je nach Qualifikation gelten bestimmte Voraussetzungen:
Akademische Berufe
Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt. Akademiker aus Drittstaaten können auch ohne Blaue Karte EU einreisen, wenn das Jahresgehalt unterhalb der geforderten Mindesthöhe liegt, die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen aber gewährleistet ist. Für diesen Fall ist auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen möglich. Internationale Hochschulabschlüsse müssen von der Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als solche anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.
Abgeglichen werden können Hochschulabschlüsse aus dem Ausland in der sogenannten Anabin-Datenbank.
Nicht-akademische Berufe
Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung dürfen in allen Berufen arbeiten, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Dazu zählen auch Beschäftigungen in verwandten Berufen. Voraussetzungen sind eine in Deutschland anerkannte berufliche Qualifikation und ein Arbeitsvertrag mit einem entsprechenden Arbeitsplatz. Die Agentur für Arbeit prüft zudem die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen mit vergleichbaren deutschen Arbeitsstellen. Die nötige Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen erfolgt für IHK-Berufe über die IHK FOSA.
Eine Zusammenfassung der unterschiedlichen deutschen Aufenthaltstitel finden Sie hier:
Erläuterung des Bundestages zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen besonderen Aufenthaltstitel für Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.
Voraussetzungen:
Sonderregelung für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation
IT-Fachkräften oder Führungskräften im IT-Bereich können auch ohne formalen Bildungsabschluss eine Blaue Karte EU erteilt bekommen. Voraussetzungen hierfür sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Fachkraft in Deutschland, mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten sowie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 41.041,80 Euro (im Jahr 2024) und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahren im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre auf Hochschulniveau, welche für die Ausübung der Beschäftigung in Deutschland erforderlich ist.
Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Personen, die in Deutschland arbeiten wollen und eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen.
Voraussetzungen:
Die Beschäftigung muss nicht in einem fachlichen Zusammenhang mit der Berufsqualifikation der Fachkraft stehen. In reglementierten Berufen wird allerdings eine Berufsausübungserlaubnis benötigt.
Personen aus EU-Drittstaaten können auch ohne formale Anerkennung ihres Abschlusses in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, um eine qualifizierte Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen ausüben zu können.
Voraussetzungen:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft bietet die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise nach Deutschland durchführen zu lassen.
Voraussetzungen:
Der Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ermöglicht es Personen aus EU-Drittstaaten, deren Qualifikation nicht vollständig anerkannt wurden, an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland teilzunehmen.
Voraussetzungen:
Personen aus EU-Drittstaaten haben die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zu erhalten, um in Deutschland eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung zu absolvieren.
Voraussetzungen:
Für die Beantragung eines Visums, eines Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis werden in der Regel Gebühren fällig. Wie hoch diese Gebühren sind, hängt von dem Ort, der Dauer und dem Zweck Ihres Aufenthalts ab.
Die Gebühr für ein Visum beträgt für nationale Visa (zum längerfristigen Aufenthalt) 75 Euro. Diese können Sie in der Regel bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in Ihrer lokalen Währung bezahlen. Für den Erstantrag auf eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU liegt die maximale Gebührenhöhe bei 100 Euro. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden zwischen 113 Euro und 147 Euro erhoben.
Gerbührenermäßigung oder eine gänzliche Befreiung von den Gebühren sind unter bestimmten Umständen möglich. Für Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Kinder von deutschen Staatsangehörigen entfallen beispielsweise die Visagebühren. Bei einem Aufenthalt in Deutschland über ein Stipendium gefördert aus öffentlichen Mitteln, werden keine Visagebühren erhoben. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Webseite der zuständigen deutschen Botschaft (bzgl. der Gebühren für ein Visum) oder bei der zuständigen Ausländerbehörde (bzgl. der Gebühren für eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) zu finden. Außerdem bietet das Auswärtige Amt eine Übersicht zu Visumgebühren.
Für einen Visumsantrag wird ein Antragsformular benötigt, dass zusammen mit den erforderlichen Dokumenten bei der zuständigen deutschen Botschaft eingereicht wird.
Das passende Antragsformular finden Sie hier als PDF-Download:
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Englisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Spanisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Französisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Chinesisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Arabisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Türkisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Russisch)
Antragsformular für nationales Visum (Deutsch-Portugiesisch)
Das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können – dazu trägt wesentlich das sogenanntes Anerkennungsverfahren bei. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung). Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung.
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachten. Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen. Daneben treffen die Arbeitgeber weitere Pflichten.
Weitere Informationen zur Entsendung finden Sie im Bayernportal und auf der Seite des Zoll.
Zeit- oder Leiharbeit bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Der Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher, der Dritte zum Entleiher. Aufpassen muss man bei der konzerninternen Entsendung, da diese in der Regel ein Spezialfall der Arbeitskräfteüberlassung ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
Für eine betriebliche Weiterbildung und ein Praktikum gibt es Ausnahmen und besondere Regelungen. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei der Arbeitsagentur.
Die ICT-Richtlinie, die seit 2017 Bestandteil des Aufenthaltsgesetzes ist, regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die ICT-Karte ermöglicht Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten oder Trainees für einen gewissen Zeitraum in einer deutschen Niederlassung tätig zu werden. Für die Beantragung einer ICT-Karte gelten bestimmte Voraussetzungen.
Die ICT-Karte kann Angestellten, Führungskräfte oder Spezialistinnen und Spezialisten für 3 Jahre erteilt werden. Bei Trainees ist die Dauer auf maximal 1 Jahr begrenzt.
Informationen zur ICT-Karte B.Sc. Geographie
Referent Standortentwicklung
Würzburg
Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg
Sachbearbeiter Fortbildungsprüfungen
Würzburg