§ 21 AufenthG
Grundsätzlich besteht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) Freizügigkeit, d.h. Wohn- und Arbeitsortverlegung in die Bundesrepublik Deutschland bedürfen keines gesonderten Aufenthaltstitels (es bestehen jedoch einwohnerrechtliche Meldepflichten).
Angehörige eines Drittstaates bedürfen für Einreise und selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Für die Einreise mit kurzer Aufenthaltsdauer, z.B. für Knüpfung von Geschäftskontakten, Erledigung von Formalitäten (Notartermine etc.) kommt ein Schengen-Visum (bis maximal drei Monate gültig) in Betracht. Für einen längerfristigen Aufenthalt bedarf es entweder eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß § 21 AufenthG ausgeübt werden soll. Für Angehörige einiger Staaten (wie z.B. Kanada, Israel, USA, GB etc.) besteht die Möglichkeit einer visumfreien Einreise nach den Bestimmungen des § 46 Aufenthaltsverordnung mit nachträglicher Antragstellung.
Für die Einreise zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 AufenthG sind folgende Schritte erforderlich:
1) Antragstellung auf einen geeigneten Aufenthaltstitel bei der Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
2) Einreichung eines Gründungskonzepts mit dem Antrag, das eine Prüfung des Vorhabens nach den Kriterien des § 21 Abs. 1 AufenthG ermöglicht
3) Nachweis der Finanzierung des Vorhabens (Eigenkapitalnachweis, Fremdkapital/Kreditzusagen)
4) Nachweis einer angemessenen Altersversorgung bei Lebensalter größer 45 Jahren.
Die Deutsche Auslandsvertretung holt die Stellungnahme der örtlichen Ausländerbehörde ein, die wiederum die berufsständischen Körperschaften in die Entscheidung in einem internen Anhörverfahren mit einbezieht. Die Entscheidung über Erteilung oder Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels obliegt der Ausländerbehörde.
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