Um den Gewinn zu ermitteln sind gesetzlich entweder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder die Bilanzierung / doppelte Buchführung vorgesehen.
Um den Gewinn zu ermitteln sind gesetzlich entweder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder die Bilanzierung / doppelte Buchführung vorgesehen.
Es müssen alle unternehmerischen Steuererklärungen elektronisch abgegeben werden.
Das betrifft insbesondere:
Die Taxonomie stellt das Gliederungsschema der Daten für die elektronisch an die Finanzämter zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen dar (E-Bilanz).
Die Taxonomie 5.1 gilt für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen.
Die Taxonomie soll regelmäßig überarbeitet werden und immer im November des laufenden Jahres veröffentlicht werden. Die jeweils aktuelle Taxonomie ist auch für frühere Wirtschaftsjahre nutzbar.
Um die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu vermitteln, muss die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltende Taxonomie verwendet werden. Es wird nicht beanstandet, wenn diese Taxonomie auch für das Vorjahr verwendet wird.
Die Übermittlung der Datensätze aufgrund einer Taxonomie für ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr wird regelmäßig mit dem Release des ELSTER-Rich-Client (ERiC) im November des Vorjahres (= Veröffentlichungsjahr) ermöglicht.
Sie gilt auch für abweichende Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. des Veröffentlichungsjahres beginnen. Ist ausnahmsweise keine Aktualisierung in der Taxonomie erforderlich, ist die letzte Taxonomie auch für die folgenden Wirtschaftsjahre zu verwenden.
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomie (Version 5.1) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach §5b EStG veröffentlicht.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen ab sofort zur Ansicht und zum Abruf bereit. Der technische Leitfaden wird zeitgleich angepasst.
Grundsätzlich muss die EÜR unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks erfolgen.
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn bzw. Verlust
Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses / Abflusses. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmäßig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Außerdem müssen das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden.
Gewerbliche Unternehmen sind verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch geliefert wird.
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn.
Hierbei ist bei Buchführungspflichtigen oder bei Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen, grundsätzlich das Betriebvermögen anzusetzen, welches nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt wurde. Privat veranlasste Vorgänge bleiben unberücksichtigt. Daher müssen Entnahmen hinzu gerechnet, Einlagen abgezogen werden.
Sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen.
Zum Ende des Geschäftjahres müssen Sie wieder ein solches Inventar und eine Schlussbilanz erstellen. Ebenso wie bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch zu führen.
Außerdem müssen alle baren Zahlungsvorgänge in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanter Konten. Er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen. Die drei wichtigsten sind:
Kontenrahmen sind nach dem Zehnersystem in Kontenklassen aufgebaut.
Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschussrechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.
Gerne stellen wir Ihnen die aktuellen Formulare für die Umsatzsteuererklärung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass .....
die Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist.
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.d.F. von Aktikel 4 Nummer 11 Buchstabe a JStG 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1768)
Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf unsere Homepage unter Steuerrecht.
Umsatzsteuererklärung 2020im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zzgl. Umsatzsteuer von nicht über 22.000 Euro hatte (vor VZ 2020: 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zzgl. Umsatzsteuer von nicht über 50.000 Euro hat (§ 19 I S. 1 UStG). Beginnt ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 22.000 Euro für das Jahr des Geschäftsbeginns. Wurde die Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Vorjahr überschritten, so kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewendet werden.
Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zzgl. Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 Euro zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 Euro überschreitet. Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
Praxistipp: In der Regel vergleicht der Unternehmer seinen Jahresumsatz mit den Umsatzgrenzen (Faustregel). Es sind zur Ermittlung also die tatsächlich vereinnahmten Bruttoentgelte zu Grunde zu legen.
Weitere wichtige InformationenBin ich selbstständig oder nicht? Die Frage, ob sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert. Stellt sich heraus, dass ein Selbstständiger in Wahrheit abhängig beschäftigt ist (Scheinselbstständigkeit), können Nachzahlungen fällig werden.
Eine Prüfung muss durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen.
Prüfung durch Deutsche Rentenversicherung
Referentin Existenzgründung und Unternehmensförderung
Würzburg
Wirtschaftsfachwirtin (IHK)
Referentin Existenzgründung
Würzburg