21.05.2026 - Existenzgründung und Unternehmensförderung

KfW-Gründungsmonitor 2026

Gründungstätigkeit in Deutschland: Trend zum Nebenerwerb verfestigt sich, junge Erwachsene prägen Gründerlandschaft

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28.04.2026 - Urteile

Zahl der im Handelsregister eingetragenen Firmen erneut gewachsen - Die GmbH bleibt die beliebteste Rechtsform

Im Jahr 2025 ist die Zahl der im Handelsregister eingetragenen Firmen erneut gewachsen. Dabei stehen Rechtsformen mit beschränkter Haftung weiterhin hoch im Kurs.

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27.04.2026 - Verkaufen

Zum Verkauf: Gebäudereinigung zu verkaufen – etabliert, schuldenfrei & ISO-zertifiziert

Das Unternehmen verfügt über einen festen, langjährigen Kundenstamm mit regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen, was konstante Umsätze gewährleistet. Ein eingespieltes und erfahrenes Team sorgt für reibungslose Abläufe und hohe Kundenzufriedenheit.

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Voraussetzungen und Überlegungen für eine Existenzgründung

Was macht einer Gründerpersönlichkeit aus, welche fachlichen Voraussetzungen brauche ich, welche Vorschriften muss ich beachten? Diese und weitere Fragen klären wir hier.  Außerdem erfahren Sie welche Überlegungen Sie für den Notfall treffen sollten.

Gründungsvoraussetzungen und Überlegungen

Gründerperson

Als Existenzgründer stehen Sie mit Ihrer gesamten Persönlichkeit im Mittelpunkt Ihrer Unternehmung. Von Ihren Fähigkeiten hängt in der Regel der Erfolg des Betriebes ab. Die Anforderungen, die das eigene Unternehmen an Sie stellt, sind hoch:

  • Fachkenntnisse und Berufserfahrung
  • Kaufmännisches Wissen
  • Unternehmerisches Denken

Sie sollten selbstkritisch Ihre Persönlichkeit auf jene Eigenschaften prüfen, die Ihnen helfen, sich im eigenen Unternehmen und am Markt gegenüber Wettbewerbern durchzusetzen:

  • Managementfähigkeiten (Organisationstalent)
  • Kreativität
  • Einsatzbereitschaft
  • Flexibilität
  • Kontaktfähigkeit
  • Überzeugungs- und Entscheidungskraft
  • Belastbarkeit und Stehvermögen
  • Zielstrebigkeit und Durchsetzungsvermögen

Du bist noch minderjährig?

Dann findest Du hier die weiteren Vorausseztungen, damit Du Dich selbstständig machen kannst.

Gründungsleitfaden der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Als Gründungspersönlichkeit sollten Sie wissen was Sie von innen heraus antreibt, um im Außen Ihre Idee mit ausreichend Drive auf die Straße zu bringen. Der GRÜNDUNGS:leitfaden Part#1 ist ein interaktives Workbook, mit dessen Hilfe Sie sowohl Ihre Purpose als auch Ihre Persönlichkeit erkennen, erforschen und entfalten können.

Jetzt kostenfrei das Workbook herunterladen und ausfüllen. 

Selbständige Erwerbstätigkeit von Ausländen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - § 21 AufenthG 

Grundsätzlich besteht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) Freizügigkeit, d.h. Wohn- und Arbeitsortverlegung in die Bundesrepublik Deutschland bedürfen keines gesonderten Aufenthaltstitels (es bestehen jedoch einwohnerrechtlichte Meldepflichten).

Weitere Informationen zum § 21 AufentHG 

Gewerbeanmeldung

Jedes stehende Gewerbe müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde/Stadt gewerberechtlich anmelden. In elektronischer Form werden regelmäßig die weiteren Stellen wie das Finanzamt, die IHK, die HWK, die Berufsgenossenschaft etc. informiert.

Achten Sie bitte darauf, dass die öffentlichen Stellen benachrichtigt werden. Wenn Sie annehmen, dass eine Behörde wie beispielsweise das Finanzamt keinen Durchschlag der Gewerbeanmeldung erhalten hat, sind Sie dazu verpflichtet, dieses zu benachrichtigen.

Wer neben dem stehenden Gewerbe ein Reisegewerbe (Vertrieb ohne vorhergehende Bestellung) betreiben will, benötigt von der unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt/Stadt) zusätzlich eine Reisegewerbekart

Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Existenzgründer dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO) – Stichwort steuerlicher Erfassungsbogen.

Abgefragt werden hier z. B. der voraussichtliche Umsatz und der erwartete Gewinn. Weiterhin möchte das Finanzamt gern wissen, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln und Ihre Umsätze besteuern möchten. Deshalb sollte das Thema "Steuern" bereits vor dem eigentlichen Unternehmensstart auf der Prioritätenliste mit ganz oben stehen.

Diese Auskünfte sind seit dem 01.01.2021 in folgenden Fällen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO): Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen); Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft; Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung steht grundsätzlich das Internetportal Mein ELSTER zur Verfügung. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

Ausführliche Informationen finden Sie hier auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Gewerbebetrieb vs. Freie Berufe 

Das Institut für Freie Berufe (IFB) ist eine der führenden Beratungseinrichtungen für Freie Berufe in Deutschland. Aufgrund seiner Spezialisierung und Fokussierung ist das IFB die erste Anlaufstelle für Freiberufler:innen, die vor, während und nach der Existenzgründung fachmännischen Rat und Unterstützung benötigen.

Weitere Informationen unter www.ifb.uni-erlangen.de

Sonstiges: Für kurze konkrete Fragen steht das IFB-Beraterteam auch im Rahmen einer Hotline Montag bis Freitag von 09:00 – 13:30 Uhr unter 0911 2356528 telefonisch zur Verfügung.

IHK oder HWK? Wo bin ich zugehörig?

Hier finden Sie einen Abgrenzungsleitfaden 

IHK Würzburg-Schweinfurt als Einheitlicher Ansprechpartner

Dienstleister können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über einen Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) abwickeln. Dieser informiert über die notwendigen Formalitäten und nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr. 
Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, z.B. zu: 

  • Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten
  • Kontaktdaten der zuständigen Behörden im Streitfall
  • allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
  • unterstützende Verbände und Organisationen.

Der Dienstleister kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken.

Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Dienstleister über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren. Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter.

zum Formular-Management-System (Elster)
Fachliche Voraussetzungen: Was müssen Sie nachweisen?

Was müssen Sie nachweisen?

Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie zum Beispiel für verschiedene Branchen unterschiedliche Sachkenntnisse nachweisen.

Handwerk

Zu dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerksunternehmens nach Anlage A der Handwerksordnung wird ein Meister benötigt. Für zulassungsfreie Handwerksunternehmen (Anlage B 1) und handwerksähnliche Unternehmen (Anlage B 2) ist eine Qualifikation nicht vorgeschrieben.

Eine Aufstellung der Berufe in den drei Kategorien finden Sie auf der Homepage der HWK Unterfranken. Hier finden Sie den Leitfaden zur Abgrenzung.

Freiberufliche Tätigkeit

Freiberufler melden sich nicht gewerberechtlich bei der Gemeinde/Stadt an. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit selbst bei einzelnen Stellen (wie beim Finanzamt) anzuzeigen. Der Freiberufler darf nicht mit dem „freien Mitarbeiter“ verwechselt werden. Ein „freier Mitarbeiter“ kann ein Gewerbetreibender sein, z. B. ein Handelsvertreter.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u.a.

  • Heilberufe
  • Künstler
  • unterrichtende oder wissenschaftliche Tätigkeit
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
  • Journalisten
  • Übersetzer
  • Ingenieurbüros
  • Architekten
  • beratende Betriebswirte

Ihr Vorteil: Sie werden nicht zur Gewerbesteuer veranlagt und können eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (keine Bilanzierung) führen.

Erlaubnis / Genehmigung

Für bestimmte Geschäftszweige müssen Sie neben der Gewerbeanmeldung noch eine Erlaubnis oder Genehmigung beantragen z. B.

Zahlreiche Erlaubnisse/Genehmigungen benötigen keinen besonderen Fachkundenachweis wie beispielsweise Immobilienmakler, Bauträger, Kapitalanlagevermittler, Baubetreuer, Darlehensvermittler. Es müssen nur die Zuverlässigkeit und eine geordnete Vermögenslage nachgewiesen werden.

Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z

Die Sammlung Genehmigungspflichtige Gewerbe von A – Z wird seit 1990 von der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken herausgegeben und ist nunmehr überarbeitet und aktualisiert. 

Gerne informieren wir Sie, ob Sie für Ihre geplante Branche eine Erlaubnis / Genehmigung nachweisen müssen.

Unser Service rund um die Gewerbeerlaubnis
Gewerbliche Schutzrechte

Patente & Co.

Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt versteht sich als Anlaufstelle für Auskünfte, Recherchen und Beratungen zu gewerblichen Schutzrechten, Innovationsberatung für kleine und mittlere Unternehmen sowie junge Hightech-Firmen, zur Förderung des Technologietransfers und zur Förderung der Innovationskraft in der mainfränkischen Wirtschaft.

Weitere Informationen
Sonstige Vorschriften

Raum- und Produktbezogenen Vorschriften

Bei der Gewerbeanmeldung gibt es eine Reihe von Vorschriften zu beachten. So müssen Ihre Geschäftsräume und Produkte unter Umständen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Vorschriften über Geschäftsräume

Nicht jede Wohnung oder sonstigen Raum können Sie ohne weiteres in einen Geschäftsraum umfunktionieren. Abgesehen von der Zustimmung des Vermieters ist in bestimmten Gebieten eine Umnutzung von Wohnraum nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde/Kommune möglich, es sei denn, es werden weniger als 50 % der Wohnfläche gewerblich / freiberuflich genutzt. 

Die Baunutzungsverordnung schreibt vor, dass in bestimmten Gebieten, z. B. reinen Wohngebieten, gewerbliche Betriebe nicht oder nur in bestimmtem Umfang zulässig sind. Emissionen von Lärm, Rauch und Geruch sind auf bestimmte Gebiete beschränkt. Die beabsichtigte Nutzungsänderung ist unter Umständen genehmigungspflichtig nach der Bayerischen Bauordnung. 

Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Für Betriebe des Lebensmittelgewerbes gelten Hygienevorschriften. 

Vor Beginn von Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen sollten Sie deshalb unbedingt Auskünfte bei der Baubehörde, beim Gewerbeamt, dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft einholen, ggf. in der Form eines schriftlichen Vorbescheids.

Vorschriften über Produkte

Für die Herstellung und den Verkauf vieler Produkte bestehen gesetzliche Regelungen. Wesentlich sind 

  • die lebensmittelrechtlichen Vorschriften - z. B. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die Hygieneverordnung
  • das Eichgesetz samt Fertigpackungsverordnung
  • das Textilkennzeichnungsgesetz
  • das Gesetz über technische Arbeitsmittel, das z. B. auch für Haushaltsgeräte, Heimwerkermaschinen und Spielsachen gilt
  • die Verordnung über kosmetische Mittel
  • das Arzneimittelgesetz
  • die Versicherungsvermittlerrichtlinie
  • die DIN-Normen u. a.
Mehr zum Thema Produktsicherheit und -kennzeichnung
Firmenname

Prüfung durch IHK und Registergericht

Bevor Sie Ihren Firmennamen in das Handelsregister eintragen, empfiehlt es sich zu prüfen, ob er nach den amtlichen Handelsregistereintragungen (www.handelsregister.de) in Deutschland bereits existiert. Dadurch lassen sich Abmahnungen wegen Firmengleichheit vermeiden.

Bei beabsichtigter oder zwingend vorgeschriebenen Eintragung ins Handelsregister empfehlen wir die rechtliche Zulässigkeit der Firma nach HGB vorab bei der örtlich zuständigen IHK prüfen zu lassen. Die Prüfung dauert in der Regel drei bis fünf Werktage.

Im Übrigen empfehlen wir, ältere Namensrechte und einen eventuell bestehenden Markenschutz (www.dpma.de) vorab selbst zu recherchieren, um Unterlassungsansprüchen anderer Unternehmen vorzubeugen.

Überprüfen Sie also bitte auch, ob Unternehmen mit dem gleichen Namen ohne Handelsregistereintrag und Markenschutz bereits existieren. Derjenige, der den Namen zuerst geführt hat, hat auch das ältere und somit stärkere Recht. Eine Suche über allgemeine Suchmaschinen im Internet, Telefonbuch oder Social-Media ist dringend zu empfehlen!

Firmenvoranfrage – unser Onlineservice für Unternehmen im Handelsregister:

Beantragen Sie hier Ihre Firmenprüfung
Allgemeines Gewerberecht (Reisegewerbe)

Reisegewerbekarte

Wer ein Gewerbe betreibt, muss wissen, ob es sich um ein Reisegewerbe oder ein stehendes Gewerbe handelt. Der Unterschied ist entscheidend für Anmeldungen, Pflichten und rechtliche Vorgaben.

Was ist ein Reisegewerbe?
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand ohne vorherige Bestellung außerhalb einer festen Niederlassung oder ohne feste Geschäftsräume gewerblich tätig wird. Typische Beispiele sind:
der Verkauf von Waren „von Tür zu Tür“ oder auf der Straße, Schausteller, mobile Dienstleistungen (z. B. Handwerker, die ungefragt Leistungen anbieten).
 

Charakteristisch ist die Mobilität und die Tatsache, dass der Kunde nicht selbst aktiv den Anbieter aufsucht, sondern umgekehrt. Für die Ausübung wird in der Regel eine Reisegewerbekarte benötigt, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Ohne diese ist die Tätigkeit nicht erlaubt.


Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt eine sogenannte Reisegewerbekarte. Zuständig für die Erteilung dieser ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese hat der Unternehmer während des Ausübung seines Gewerbes mitzuführen.
 

Wo gilt die Reisegewerbekarte?
Die Reisegewerbekarte gilt im gesamten Bundesgebiet.


Welche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit?
In den §§ 55a und 55b GewO sind Tätigkeiten aufgeführt, die reisegewerbefrei sind. Dazu gehört z. B. die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung, wie etwa einem Jahrmarkt.

Weitere Informationen finden Sie bei der IHK Schwaben
Selbstcheck Erwerbsstatus

Selbstcheck Erwerbsstatus

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf ihrer Internetseite den sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Online‑Fragebogen, der eine erste Einschätzung ermöglicht, ob eine konkrete Tätigkeit eher als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. 

Der Selbstcheck ist auf der Website der DRV Bund unter: www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.


Der Selbstcheck umfasst verschiedene Fragen zur ausgeübten Tätigkeit, zur Eingliederung in einen Betrieb sowie zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos und ist anonym. Die Fragen können aus Sicht des Auftragnehmers oder des Auftraggebers beantwortet werden.
 

Auf Grundlage der gemachten Angaben kann im Anschluss eine Einschätzung abgerufen werden, ob das jeweilige Rechtsverhältnis tendenziell als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Nach Angaben der DRV Bund erfolgt diese Einschätzung anhand der eingegebenen Antworten und unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.


 Die DRV Bund weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem Ergebnis lediglich um eine unverbindliche Orientierungshilfe handelt. Der Selbstcheck stellt keine verbindliche Entscheidung dar und ersetzt kein Statusfeststellungsverfahren. Nicht anwendbar ist der Selbstcheck für Tätigkeiten von Gesellschafter‑Geschäftsführern einer GmbH, mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Fremdgeschäftsführern einer GmbH. 

Hier geht es zum Selbstcheck

Notfallmanagement

Notfallhandbuch

Wie sorgen Sie für Ihren Ausfall vor?

Denken Sie bereits bei der Gründung/Übernahme an die Übergabe, denn ungeplante Situationen können einen spontanen Generationenwechsel zur Folge haben. Deswegen sollte Ihr Unternehmen stets auf das Unvorhergesehene vorbereitet sein.

Mit einem regelmäßig überarbeiteten Notfallhandbuch können Sie dafür sorgen, dass sich Nachfolger/Interimsmanager schnell einen Überblick über Ihr Unternehmen verschaffen können und mittels bevollmächtigten Vertretern/Generalvollmachten handlungsfähig bleiben.

Notfallhandbuch als PDF-Datei
Notfallplanung

Wie sorgen Sie für Krisensituationen vor?

Unter den „normalen“ Geschäftsrisiken wurde eine Pandemie bisher selten berücksichtigt. Auch gewöhnlichere Krisensituationen werden im Tagesgeschäft gerne weggeschoben. Jedoch kann die momentane Situation auch wachrütteln, unternehmerische Aufgaben endlich anzugehen, die in der Regel im Tagesgeschäft leicht vernachlässigt werden und liegenbleiben.

Notfallplanung
Elementarschadenversicherung

Wie sorgen Sie bei Naturkatastrophen vor?

Seit dem 1. Juli 2019 werden nach Naturkatastrophen keine finanziellen Unterstützungen in Form von Soforthilfe mehr gewährt. Unbeschadet davon bleiben Härtefallregelungen im Einzelfall. Deshalb sollten sich Unternehmer - aber auch Privatleute -  umfassend gegen Schäden aus Naturgefahren absichern. 

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Terminbuchung - individuelle Besprechung Ihres Gründungsvorhabens

Für Ihre eigenständige Terminbuchung setzen wir "Microsoft Bookings" der Microsoft Corporation, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA, ein. Die Verbindung zu dem Dienst wird nur hergestellt, wenn Sie hier auf unserer Webseite die Terminbuchungs-Funktion für Würzburg oder Schweinfurt aufrufen. Weitere Informationen zum Umgang von Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Microsoft. Wir weisen darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, Microsoft Bookings zur Vereinbarung eines Termins zu nutzen.

Wenn Sie den Dienst nicht nutzen möchten, nutzen Sie bitte hier unser Kontaktformular oder eine andere der angebotenen Kontaktmöglichkeiten zur Terminvereinbarung.

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Ansprechpartner

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Existenzgründerberatung

Larissa Vogel

Wirtschaftsfachwirtin
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Simon Suffa

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