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Ursprungserlangung durch Kumulierung
Ein präferenzieller Ursprung kann auch durch Kumulierung erlangt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Vormaterialien, die Ursprungsmaterialien eines Vertragsstaates sind, verwendet werden, oder wenn eine Be- und Verarbeitung in einem anderen Vertragsstaat stattfindet.
Man unterscheidet bilaterale und diagonale Kumulierung. Bei der bilateralen Kumulierung werden ausschließlich Vormaterialien der beiden beteiligten Vertragsstaaten verwendet. Bei der diagonalen Kumulierung sind daran mehrere Vertragstaaten beteiligt, die untereinander die gleichen Ursprungregelungen verwenden.
Die diagonale Kumulation kann bei der Paneuropäischen Kumulationszone oder der Pan-Euro-Med-Zone verwendet werden.
Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone, mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Die Ursprungserzeugnisse können in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Staaten dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sind. Dies können Sie mit Hilfe der sog. Matrix ermitteln. Weiter ist ein Kumulationsvermerk auf einem Nachweispapier erforderlich.
Seit dem 1. September 2021 bestehen hier neue Regelungen, insbesondere wurden erleichterte Ursprungsregelungen geschaffen.
Die Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko und Tunesien) nehmen aktuell nicht am reformierten Regionalen Übereinkommen teil. Die anderen Staaten wenden die neuen Regeln seit dem 1. September 2021 optional an. Während der Übergangszeit (Zeitraum noch nicht definiert) können sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln angewendet werden, wobei nicht gemischt werden darf.
Das heißt, dass aktuell zwei Wege bestehen, um den präferenziellen Ursprung mittels Kumulierung in der Pan-Euro-Med-Zone zu ermitteln, wobei die zwei Systeme strikt (auch bei den Nachweisen) zu trennen sind.
Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der neuen Regelung, der „Transitional Rules” erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren.
Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1. In diesem Bereich gibt es keine Warenbegleitbescheinigung EUR-MED mehr.
Achtung, wenn sowohl die alten, als auch die neuen Regelungen verwendet werden, ist dies bei den Nachweisen bei den entsprechenden Ländern mittels "Transitional Rules" (neue Regelungen) und/oder "Regionales Übereinkommen" (alte Regelungen) zu kennzeichnen.
Weitere Informationen in englischer Sprache finden Sie auch auf der Seite der Kommission.