Die IHK unterstützt beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen im Ausland

Service für unsere Mitglieder

Von A wie Ausfuhr bis Z wie Zoll!

Export

Der Außenhandel ist eine wesentliche Stütze der Mainfränkischen Wirtschaft. Beim Handel mit Drittländern - also Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören - sind Besonderheiten zu beachten. 

Zollrechtlich liegt ein Export dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland handelt. Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen Sie zwei Punkte besonders beachten: Die Regelungen, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union zu beachten sind, und die Dokumente, die für die Einfuhr der Ware in dem Bestimmungsland notwendig sind.

Erfahren Sie hier, was Sie bei einem Export beachten müssen.

FAQs rund um den Export

Was ist eine Ausfuhr (Export)?

Als Ausfuhr wird die Verbringung einer Ware in ein Drittland (= Kein Mitgliedstatt der Europäischen Union) bezeichnet. Zu beachten ist dabei eine Reihe von rechtlichen Vorschriften, etwa die Regelungen der Exportkontrolle. Auch Kosten wie Zollgebühren oder Umsatzsteuer fallen häufig an.

Alle Waren, die Sie in einen Nicht-EU-Staat ausführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Deshalb ist es wichtig, vorher zu klären, welche Länder zur EU gehören.

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei.

Für bestimmte Waren, Länder oder Personen sind jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Ebenso können im Kapital- und Zahlungsverkehr besondere Regelungen gelten.

Bei der Ausfuhr in einen Nicht EU-Staat wird die Ware in das Ausfuhrverfahren übergeführt. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK).

Hierfür benötigen Sie die EORI-Nummer. Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten in der gesamten Europäischen Union. Sofern Ihr Unternehmen noch über keine EORI-Nummer verfügt, sollten Sie diese rechtzeitig vor der ersten Abgabe einer Zollanmeldung oder einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung beantragen.

Unter www.zoll.de sehen Sie, welche Staaten zur EU gehören.
Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen um exportieren zu dürfen?

Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich, aber...

  • Bürger aus Drittländern, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
  • Sie müssen Ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben (auf richtige Firmierung achten). 
  • Ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG) müssen Sie im Handelsregister eingetragen sein.                                                                                                                                                          
  • Sie müssen eine EORI-Nummer beantragen. Diese ist ab dem ersten Exportvorgang bei der Ausfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
Gründer und Start-ups werden hier beraten
Wie funktioniert eine Ausfuhranmeldung?

Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem

Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem).

Die Meldung kann mittels der zertifizierten ATLAS-Software oder über die Internetanmeldung Plus (IAA Plus) erfolgen. Diesen kostenlosen Zugang zum ATLAS-System stellt die Zollverwaltung zur Verfügung. Hierfür ist im Vorfeld eine Elster-Registrierung erforderlich.

Die Pflicht zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung betrifft grundsätzlich alle Ausfuhrvorgänge (Warenlieferungen in Drittländer) unabhängig vom Beförderungsweg. Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder ab einem Gewicht von 1.000 Kilogramm muss die Ausfuhranmeldung zwingend elekktronisch erfolgen. Darunter ist sie auch mündlich möglich.

Das Ausfüllen der Ausfuhranmeldung setzt gewisse Kenntnisse voraus, da sehr viel mit Codierungen und Schlüsseln gearbeitet wird.

Ausfüllanleitungen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls. Bei der Ausfuhranmeldung müssen Sie unter anderem die EORI-Nummer angeben.

Link zur Website des deutschen Zolls
Welche Ausfuhrverfahren gibt es?

Möchten Sie Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland ausführen, müssen Sie die Ware in das Ausfuhrverfahren überführen. Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK). Zweck des Ausfuhrverfahrens ist die Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.

Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warensendungswert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Bei Warensendungswerten über 3.000 Euro ist das sogenannte zweistufige Ausfuhrverfahren zu berücksichtigen. Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich).

  • Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt.
  • Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich.

Für unsere Region sind das Zollamt in Dettelbach und das Hauptzollamt in Schweinfurt zuständig.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren

In der Regel erfolgt das Ausfuhrverfahren zweistufig, das heißt das Ausfuhrverfahren ist zunächst bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) zu eröffnen. Im zweiten Schritt überwacht die Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) die tatsächliche Ausfuhr aus der Gemeinschaft.

Einstufiges Ausfuhrverfahren und mündliche Ausfuhranmeldung

Genehmigungsfreie Ausfuhrsendungen bis zu einem Wert von 3.000 Euro können Sie bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) anmelden (= Einstufiges Ausfuhrverfahren). Greifen keine Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen, können Sie genehmigungsfreie Waren bis 1.000 Euro mündlich bei der Ausgangszollstelle zur Ausfuhr anmelden.

Elektronisches Ausfuhrverfahren

Seit dem 1. Juli 2009besteht nach dem geltenden Zollrecht der Gemeinschaft die Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form. Ausnahmen sind grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn die Systeme seitens der Zollverwaltung aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht zur Verfügung stehen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die elektronische Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem). Zu den Teilnahmevoraussetzungen gehört der Einsatz einer zertifizierten Software. Diverse Softwareanbieter und Dienstleister bieten ATLAS-Zugangsmöglichkeiten an. Je nach Anzahl der Abfertigungen reicht das Spektrum von einer kompletten Inhouse-Lösung bis hin zu einem Online-Zugang über ein Clearing-Center (Rechenzentrum). Alternativ kann eine Zollanmeldung auch über die Internetzollanmeldung IAA-Plus erfolgen.

Kontaktdaten:
Zollamt Dettelbach - Mainfrankenpark
Mainfrankenpark 4
97337 Dettelbach
Telefon: 09302 9817-0
E-Mail: poststelle.za-dettelbach@zoll.bund.de

Hauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
Telefon: 09721 6464-0
E-Mail: poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de

Welche Einfuhrbestimmungen gelten im Drittland?

Jedes Land legt selbst fest, welche Waren es die Grenze passieren lässt und was die Voraussetzungen dafür sind.

Diese Einfuhrbestimmungen lassen sich untergliedern in allgemeine und spezifische Bestimmungen. Die allgemeinen Bestimmungen sind bei jedem Import zu erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Waren es sich handelt. Damit sind beispielsweise die Bestandteile der Handelsrechnung gemeint und ob ein Ursprungszeugnis für den Import notwendig ist.

Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes sind dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften Handelskammer Hamburg, ISBN 978-3-943011-71-5) zu entnehmen. Dort finden Sie Hinweise auf die Erfordernisse unter anderem von:

  • Handelsrechnungen (gegebenenfalls mit Beglaubigungen der IHK bzw. konsularischen Legalisierungen)
  • Ursprungszeugnisse (auszustellen von der IHK)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder -begünstigungen im Verkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind)

Hinweis: Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.

Spezifische Einfuhrbestimmungen

Die spezifischen Bestimmungen sind abhängig von der Art der Ware und sind an die Zolltarifnummer gekoppelt. Die spezifischen Bestimmungen legen beispielsweise fest, ob die Ware zertifiziert werden muss oder ob sie nur mit einer Genehmigung importiert werden darf.

Hinweise auf solche spezifischen Bestimmungen sind ebenfalls in dem Nachschlagewerk „K und M“ zu finden. Daneben betreibt die Europäische Kommission die „Access2Markets”, die es ermöglicht, die  konkreten Bestimmungen abzurufen. Sie erscheinen unter der Auswahl „Procedures and Formalities“ nach der Auswahl des Bestimmungslandes und der Eingabe der Zolltarifnummer.

Welche Lieferbedingungen soll ich vereinbaren?

Was sind Lieferbedingungen?

Lieferbedingungen sind Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer über die Einzelheiten des Transports der Ware und regeln unter anderem den Kosten- und Gefahrübergang.

Welche Lieferbedingungen sind international gängig?

Die meistverbreiteten Lieferbedingungen sind die Incoterms® der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, kurz ICC)

Was regeln die Incoterms®?

Die Incoterms®-Regeln sind global anwendbare Standards zu den Lieferbedingungen in internationalen Geschäften (International Commercial Terms). Sie regeln die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer rund um die Lieferung einer Ware:

  • Wann geht die Ware vom Verkäufer auf den Käufer über?
  • Wer trägt welche Transportkosten?
  • Wer übernimmt ab wann die Haftung für Verlust und Beschädigung der Ware und/oder die Versicherungskosten?

Nicht geregelt werden durch die Incoterms®-Klauseln zum Beispieldie Zahlungsbedingungen, der Eigentumsübergang einer Ware oder die Streitbeilegung. Die neue Version gilt ab dem 1. Januar 2020.

Die Incoterms®-Klauseln sind weltweit anerkannt und werden auch tatsächlich in 90 Prozent aller internationalen Kaufverträge vereinbart. Mit der ersten Veröffentlichung des Incoterms®-Regelwerks im Jahre 1936 wurden erstmals global gültige Standards für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften angeboten, die heute in über 120 Ländern anerkannt sind.

Der ICC stellt einen „Digital Guide“ zur Verfügung, mit dem man die richtige Klausel ermitteln kann.

Mehr unter www.incoterms2020.de
Welche Einfuhrabgaben müssen im Drittland gezahlt werden?

Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können auch Sondersteuern oder Abfertigungsgebühren anfallen. Die Zoll- und Umsatzsteuersätze des Empfangslandes sowie anfallende Gebühren können Sie in der Access2Markets-Datenbank in englischer Sprache recherchieren. Die Datenbank wird von der Europäischen Union bereitgestellt.

Auch die IHK kann in vielen Fällen mit Informationen rund um Einfuhrnebenabgaben helfen. 

Bitte beachten Sie auch, dass es von der Wahl der Lieferbedingungen  (INCOTERMS®) abhängt, ob der Exporteur oder der Importeuer die Nebenabgaben bezahlen muss.

Hierbei wird zwischen Zöllen, Steuern und sonstigen Einfuhrabgaben unterschieden. Die Zölle werden nach der Art der Ware und deren Ursprung bemessen. Da manche Länder untereinander Handelsabkommen geschlossen haben, können deren Waren präferenzberechtigt sein. Um die Waren zu einem geringeren Zollsatz zu importieren, müssen Sie bei der Abfertigung jedoch entsprechende Nachweise wie beispielsweise eine Ursprungserklärung oder die Präferenzformulare EUR. 1 / AT.R. vorlegen.

Grundsätzlich sollten Exporteure die Höhe der Einfuhrabgaben im Drittland kennen, da ansonsten die Angebotskalkulation nicht zu einem optimalen Ergebnis führt. Jedoch empfiehlt es sich eine Lieferbedingung zu definieren, die den Importeur zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet.

Zölle und Einfuhrnebenabgaben

Die Höhe der Zollsätze in Drittländern sind auf der Website „Access2Markets” der Europäischen Kommission hinterlegt. Nachdem Sie „Tariffs“ ausgewählt haben, wählen Sie das entsprechende Land und geben die Zolltarifnummer ein.

Oft gibt es aber auch sonstige Nebenabgaben, wie beispielsweise Gebühren des Zolls für die Verzollung in Russland. Die Höhe der Nebenabgaben in Erfahrung zu bringen, ist oft nur schwer möglich. So empfiehlt es sich in jedem Fall Rücksprache mit dem Importeur zu halten, da er im Zweifelsfall seine Gesetze besser kennt.

Steuern

Nach der Verzollung müssen Sie noch Steuern im Bestimmungsland zahlen. Die Höhe richtet sich meist nach der Mehrwertsteuer für die Waren in dem Land. So gibt es häufig reduzierte Sätze für Lebensmittel oder Bücher. Jedoch sind auch weitere Steuern denkbar, wie beispielsweise die für verbrauchssteuerpflichtige Waren.

Welche Möglichkeiten existieren für einen temporären Export?

Steht bereits bei der Ausfuhr fest, dass die Ware nur vorübergehend im Drittland verwendet wird, können Sie in vielen Ländern eine vorübergehende Verwendung beantragen. Bei der Ausfuhr sind dann die dementsprechenden Kodierungen einzutragen. Bei der Einfuhr in das Drittland wird meistens eine Kaution in Höhe der Einfuhrabgaben eingefordert. Wenn die Waren das Land wieder verlassen, werden diese teilweise oder vollständig erstattet.

Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung und zu Rückwaren finden Sie auf der Webseite des Zolls.

Das Carnet A.T.A.-Verfahren

Alternativ haben Sie bei vorübergehenden Verwendung im Drittland die Möglichkeit, das Carnet A.T.A.-Verfahren zu verwenden.

Ein Carnet A.T.A. (Admission Temporaire) dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel. Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnets A.T.A. sind:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstungsgegenstände
  • Warenmuster

Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere können Sie das Carnet sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwenden. Durch eine internationale Bürgenkette gilt die Sicherheit (Voraussetzung für das Verfahren) mit einem einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Verwendungsland hinterlegt. Ein weiterer Vorteil ist die zügige Grenzabfertigung.

Mit dem genormten Vordruck wird die Abfertigung vereinfacht. Das Carnet A.T.A. findet für die Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr bei allen Vertragsparteien des A.T.A.-Übereinkommens Anerkennung. Zurzeit ist die Verwendung in 77 Ländern möglich. Da es eine Reihe von Sonderregelungen und Einschränkungen bei den obengennanten Anwendungsbereichen gibt, empfehlen wir vor Ausfüllen des Carnets mit der IHK Kontakt aufzunehmen.

Wir helfen Ihnen sehr gerne
Wie erhalte ich ein Ursprungszeugnis, Carnet A.T.A oder sonstige Bescheinigungen?

Das Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden und weisen die Herkunft einer Ware nach. Eine Reihe von Zollbehörden in den Empfängerländern fordern bei der Einfuhr, dass die Warensendung von Ursprungszeugnissen begleitet wird. Welche Länder das sind, darüber gibt das Referenznachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften Auskunft. Es ist auch möglich, dass dies durch den Kunden oder über die  Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingung gefordert wird. Sie müssen von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. In der Bundesrepublik Deutschland übernehmen diese hoheitliche Aufgabe die IHKs. 

Hier informieren wir Sie zu den Ursprungszeugnissen.

Das Carnet A.T.A.

Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpapier. Es ermöglicht Ihnen die zollfreie vorübergehende Einfuhr in ein anderes Land und die anschließende Wiedereinfuhr in die EU (Deutschland). Es wird auf einem von der Firma vorausgefüllten Formular von der IHK ausgestellt.

Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Carnet A.T.A.

Sonstige Bescheinigungen

Daneben bescheinigt die IHK Handelrechnungen, IHK-Erklärungen für den Nichtpräferenziellen Ursprung und sonstige Bescheinigungen.

Online-Verkauf ins Ausland

Internationaler E-Commerce ermöglicht sowohl die Erschließung von digitalen Absatzmärkten als auch die digitale Lieferantensuche in internationalen Beschaffungsmärkten. 

Auf der Seite des Außenwirtschaftszentrum erhalten bayerische klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zahlreiche Informationen, aber auch konkrete Unterstützung zum Thema internationaler Onlinehandel.

Beachten Sie insbesondere auch die Besonderheiten des zweiten digitalen Mehrwertsteuerpaket.

Access2Markets

Hier eine Kurzanweisung zum Auffinden des Zollsatzes:

  1. Wählen Sie "My Trade Assistent" aus.
  2. Geben Sie ein Exportland ein (irreführend als Ursprungsland bezeichnet). Dies sollte ein EU-Land sein.
  3. Geben Sie die Waren-/ Zolltarifnummer ein.
  4. Wählen Sie ein Bestimmungsland aus und gehen Sie auf "suchen".

Als Ergebnis werden unter Umständen verschiedene Zollsätze angezeigt, je nachdem, ob Präferenzvergünstigungen in Anspruch genommen werden können oder nicht.

Hier geht es zur Access2Markets

Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls

Seit dem 1. Oktober 2019 ist das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) des Zolls online. Das BuG bietet einen einfachen und effizienten Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Antragsverfahren und Geschäftsprozesse über das Internet abgewickelt werden.

Aktuell stehen folgende Dienstleistungen online zur Verfügung:

  • Verbindliche Zolltarifauskunft (seit 1. Oktober 2019 ausschließlich über das Portal)
  • EORI-Nummer-Verwaltung
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Bürgerinnen und Bürger können z. B. die Bankverbindung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer ändern
  • Privatpersonen sollen zukünftig ihre Sendungen unter Verwendung einer digitalen Signatur anmelden
Weitere Informationen auf der Seite des Zolls

Die Ausgangsrechnung im internationalen Bereich

Handelsrechnung

Gesetzliche Vorgaben für eine Handelsrechnung

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. So wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben in Rechnungen vollständig und richtig sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der Rechnungsempfänger hat danach die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Eine Handelsrechnung muss gemäß § 14 UStG ausgestellt werden. Hier finden sich auch die gesetzlich geforderten Inhalte.

 

Exportrechnung

Inhalte einer Rechnung für Export und Binnenhandel

Wer Waren in das Ausland (EU und Drittland) exportieren will, muss immer eine Rechnung für den Empfänger ausstellen (Exportrechnung). Bei kostenpflichtigen Lieferungen muss der Exporteur eine sog. Handelsrechnung ausstellen; in anderen Fällen, z.B: bei kostenlosen Mustersendungen, eine Proforma-Rechnung.

Die Rechnung fordert den Empfänger auf, einen bestimmten Betrag für gelieferte Ware zu entrichten. Die Exportrechnung ist Grundlage für die Verzollung bei Nicht-EU-Geschäften, sowie für eine statistische Erhebung. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs, sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente.

Im Vergleich zu einer Inlandsrechnung müssen Exportrechnungen weitergehende Angaben beinhalten. Insbesondere sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes, sowie die Bedingungen des Kaufvertrages und ggf. des Akkreditivs zu beachten. Es kann auch das Erfordernis bestehen, die Rechnung in einer anderen Sprache auszustellen und mehrere Doppel der Rechnung der Sendung beizulegen.

Hinweise zu den Einfuhrvorschriften und den jeweils von dem Exportland geforderten Rechnungsanforderungen finden Sie unter anderem in dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften Handelskammer Hamburg, ISBN 978-3-943011-71-5) z.

Die zusätzlichen Angaben beziehen sich zum Beispiel auf folgende Punkte:

EORI-Nummer, Warentarif-/ Zolltarifnummer,  Lieferbedingungen (Incoterms - Regelung des Gefahr- und Kostenübergangs), Zahlungsbedingungen und Versandart mit Angabe der Luftfrachtbrief-Nummer, Verschiffungsdaten oder Ähnliches, Verpackungsdaten, Ursprungserklärungen.

Für die steuerfreie Ausstellung der Rechnung müssen gegenüber dem Drittland und dem EU-Land als Lieferland unterschiedliche weitere Formerfordernisse vorliegen.

Innergemeinschaftliche Lieferung (EU):

  • Hinweis auf steuerbefreite Lieferung (es genügt die umgangssprachliche Umschreibung), z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
  • eigene USt-IdNr. und USt-IdNr. des Abnehmers (Qualifizierte Prüfung der USt-IdNr. des Kunden erforderlich)
  • Lieferanten und Abnehmer verwenden Umsatzsteueridentifikationsnummern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
  • Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins Drittland gelangt ist

Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Binnenhandel.

 

Ausfuhrrechnung (Drittland)

  • Wird die Ware vom Lieferanten selbst versendet oder befördert, ist Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand ins Drittland gelangt
  • Wird die Ware vom Abnehmer versendet oder befördert (abgeholt), muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss ein ausländischer Abnehmer sein, das heißt seinen Sitz im Ausland haben.
  • Hinweis auf die steuerfreie Lieferung, z.B.: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung, tax free export, Steuerfreier Export“
  • Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gelangt ist

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur steuerfreien Einfuhr in ein Drittland.

 

Bitte beachten Sie, dass bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung der EU- oder Drittlandrechnung nur ein Fall für Warenlieferungen dargestellt wird. Für zum Beispiel Rechnungen an Nichtunternehmer in der EU, Kleinunternehmer, Reihengeschäfte, Dienstleistungen und Digitale Leistungen bestehen umfangreiche Sonderregelungen. Bitte klären Sie umsatzsteuerliche Fragen mit Ihrem Steuerberater.

 

Proforma-Rechnung

Proforma-Rechnung nur in Ausnahmefällen möglich

Wer Waren in das Ausland (EU und Drittland) exportieren will, muss immer eine Rechnung für den Empfänger ausstellen, bei z.B. kostenlosen Mustersendungen, eine Proforma-Rechnung.

Im Gegensatz zur Exportrechnung wird durch die Proforma-Rechnung keine Zahlung ausgelöst, da die Proforma-Rechnung nicht als Zahlungsgrundlage gilt.

Eine Proforma-Rechnung wird in erster Linie für Zollzwecke ausgestellt, zum Beispiel:

  • bei kostenlosen Mustersendungen
  • für die vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland (siehe auch Carnet A.T.A.)
  • bei kostenlosen Ersatzteilsendungen (Garantie, Kulanz etc.). Das heißt auch zu einem späteren Zeitpunkt darf keine Berechnung erfolgen.

Darüber hinaus verlangen Abnehmer in diversen Ländern Angebote in Form einer Proforma-Rechnung. In diesen Fällen ist die Proforma-Rechnung notwendig für die Zuteilung von Devisen, zur Eröffnung eines Akkreditivs oder für den Erhalt einer Importlizenz.

Eine Proforma-Rechnung ist durch den Zusatz „Proforma-Rechnung“ (Englisch: „proforma invoice“) zu kennzeichnen. Die anderen Inhalte entsprechen den Angaben einer Exportrechnung.

 

Außenwirtschaftlicher Beratungstag

Der Sprechtag findet virtuell statt. Für die Teilnahme erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung einen Zugangslink per E-Mail zur Videokonferenz. Auf unserer Internetseite finden Sie alle zur Verfügung stehenden Termine sowie die Möglichkeit der Onlineterminbuchung.

Termine und Onlineanmeldung

Nützliche Links und Adressen

Wir haben Ihnen eine Liste interessanter Internetadressen zusammengestellt, die Ihnen in vielen Bereichen der Außenwirtschaft weiterhelfen kann.

Diese Links helfen Ihnen weiter.

Ansprechpartner

Export

Silvia Engels-Fasel

Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
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  • Außenwirtschafts- und Zollrecht, Umsatzsteuer im internationalen Verkehr
  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-247
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  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
Corinna Schreck

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Recht und Steuern | International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Zivilrecht
  • Öffentliches Recht
  • Außenwirtschaftsrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-243
Tätigkeitsbereiche
  • Zivilrecht
  • Öffentliches Recht
  • Außenwirtschaftsrecht
Christian Hirsch

B.A. Political and Social Studies
Berater International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Erstauskünfte Außenwirtschaft, Beratung zu Import und Export
  • Organisation Außenwirtschaftsausschuss
  • Carnets A.T.A. / C.P.D., Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonst. Bescheinigungen
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-360
Tätigkeitsbereiche
  • Erstauskünfte Außenwirtschaft, Beratung zu Import und Export
  • Organisation Außenwirtschaftsausschuss
  • Carnets A.T.A. / C.P.D., Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonst. Bescheinigungen
Marika Gößwein

Beraterin International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, sonstige Bescheinigungen
  • Ausstellung von Carnets A.T.A/C.P.D und sonstige Außenwirtschaftsformulare
  • Beratung zu Import und Export
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-274
Tätigkeitsbereiche
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Melissa Werner

Beraterin International und Standortpolitik
Geschäftsstelle
Schweinfurt

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