Inhalte einer Rechnung für Export und Binnenhandel
Wer Waren in das Ausland (EU und Drittland) exportieren will, muss immer eine Rechnung für den Empfänger ausstellen (Exportrechnung). Bei kostenpflichtigen Lieferungen muss der Exporteur eine sog. Handelsrechnung ausstellen; in anderen Fällen, z.B: bei kostenlosen Mustersendungen, eine Proforma-Rechnung.
Die Rechnung fordert den Empfänger auf, einen bestimmten Betrag für gelieferte Ware zu entrichten. Die Exportrechnung ist Grundlage für die Verzollung bei Nicht-EU-Geschäften, sowie für eine statistische Erhebung. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs, sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente.
Im Vergleich zu einer Inlandsrechnung müssen Exportrechnungen weitergehende Angaben beinhalten. Insbesondere sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes, sowie die Bedingungen des Kaufvertrages und ggf. des Akkreditivs zu beachten. Es kann auch das Erfordernis bestehen, die Rechnung in einer anderen Sprache auszustellen und mehrere Doppel der Rechnung der Sendung beizulegen.
Hinweise zu den Einfuhrvorschriften und den jeweils von dem Exportland geforderten Rechnungsanforderungen finden Sie unter anderem in dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften Handelskammer Hamburg, ISBN 978-3-943011-71-5) z.
Die zusätzlichen Angaben beziehen sich zum Beispiel auf folgende Punkte:
EORI-Nummer, Warentarif-/ Zolltarifnummer, Lieferbedingungen (Incoterms - Regelung des Gefahr- und Kostenübergangs), Zahlungsbedingungen und Versandart mit Angabe der Luftfrachtbrief-Nummer, Verschiffungsdaten oder Ähnliches, Verpackungsdaten, Ursprungserklärungen.
Für die steuerfreie Ausstellung der Rechnung müssen gegenüber dem Drittland und dem EU-Land als Lieferland unterschiedliche weitere Formerfordernisse vorliegen.
Innergemeinschaftliche Lieferung (EU):
- Hinweis auf steuerbefreite Lieferung (es genügt die umgangssprachliche Umschreibung), z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
- eigene USt-IdNr. und USt-IdNr. des Abnehmers (Qualifizierte Prüfung der USt-IdNr. des Kunden erforderlich)
- Lieferanten und Abnehmer verwenden Umsatzsteueridentifikationsnummern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
- Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins Drittland gelangt ist
Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Binnenhandel.
Ausfuhrrechnung (Drittland)
- Wird die Ware vom Lieferanten selbst versendet oder befördert, ist Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand ins Drittland gelangt
- Wird die Ware vom Abnehmer versendet oder befördert (abgeholt), muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss ein ausländischer Abnehmer sein, das heißt seinen Sitz im Ausland haben.
- Hinweis auf die steuerfreie Lieferung, z.B.: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung, tax free export, Steuerfreier Export“
- Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gelangt ist
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur steuerfreien Einfuhr in ein Drittland.
Bitte beachten Sie, dass bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung der EU- oder Drittlandrechnung nur ein Fall für Warenlieferungen dargestellt wird. Für zum Beispiel Rechnungen an Nichtunternehmer in der EU, Kleinunternehmer, Reihengeschäfte, Dienstleistungen und Digitale Leistungen bestehen umfangreiche Sonderregelungen. Bitte klären Sie umsatzsteuerliche Fragen mit Ihrem Steuerberater.