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Als rasche und kostengünstige Alternative zum Patent bietet sich das Gebrauchsmuster an. Die Schutzwirkung entspricht dabei weitgehend der des Patents.
Die meisten technischen Erfindungen, die sich als Patent anmelden lassen, kann man auch als Gebrauchsmuster anmelden. Lediglich Verfahren und biotechnologische Erfindungen sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
Nach Einreichung der Unterlagen überprüft das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) die formalen Anforderungen gemäß Gebrauchsmustergesetz und den Eingang der Anmeldegebühr. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt das DPMA das Gebrauchsmuster im Idealfall bereits wenige Tage nach der Anmeldung ein. Mit der Eintragung tritt das Schutzrecht umgehend in Kraft. Die sachlichen Anforderungen – Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit – überprüft das DPMA zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht. Diese werden lediglich geprüft, falls ein Dritter einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellt. Daher sollte vor der Anmeldung dringend der vorhandene Stand der Technik sorgfältig recherchiert werden.
Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt zehn Jahre. Voraussetzung ist, dass der Anmelder nach drei, sechs und acht Jahren die entsprechenden Gebühren entrichtet. Die ersten drei Jahre nach der Anmeldung sind bereits durch die Anmeldungsgebühr gedeckt.
Das Gebrauchsmuster stellt für den Anmelder eine wertvolle Alternative beziehungsweise Ergänzung zum Patent dar. Gebrauchsmuster und Patent in Kombination können sich darüber hinaus gegenseitig für einen idealen Schutz ergänzen.
Weitere Informationen rund um das Gebrauchsmuster finden Sie direkt beim DPMA.
Quellen: Deutsches Patent und Markenamt.
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