Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“ dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ins nationale Recht. Das KrWG bildet die Grundlage für eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen, die für Unternehmen jeglicher Branchen relevant sind.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ausführliche Informationen und Mitteilungen zur Anwendung des KrWG erarbeitet. Diese sind sach- und fachkundige Erläuterungen, die keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, sondern helfen sollen, bei der KrWG-Umsetzung auftauchende Fragen und Probleme zu lösen.
Für eine Anzeige nach § 53 und § 54 KrWG steht auf der Seite der zentralen Koordinierungsstelle der Länder, ZKS Abfall, Formulare und Vordrucke zur Verfügung. Das vollständig ausgefüllte Formblatt kann an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gesandt werden.
Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Juli 2014 gilt die Anzeige- und Erlaubnispflicht auch für Unternehmen die Abfälle im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten sammeln, befördern, handeln oder makeln. Dies trifft z.B. auf Händler zu, die leere Verpackungen vom Kunden wieder mitnehmen oder Handwerker, die Abfälle oder Bauschutt von der Baustelle zum eigenen Firmengelände transportieren.
Dabei gibt es aber einige Ausnahmen. Diese werden in der am 20. November 2013 veröffentlichten "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" geregelt.