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Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Einen Überblick zu den Änderungen bei Lieferantenerklärungen 2022/2023 finden Sie am Ende des Merkblatts.

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Jahr 2009 die Europäische Union) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen (v. a. in Ost- und Südosteuropa, aber auch mit einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Südafrika, u. a.) so genannte Präferenzabkommen geschlossen.

In diesen Präferenzabkommen wurden u. a. Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart.

Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies stellt in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte dar, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können.

Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung?

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Fragen 1und 3). Sie kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden (Frage 18).

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt (Frage 13).​​​​​​​

Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in diesem Merkblatt auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, Formblatt EUR.2 (nur noch im Postverkehr mit Syrien bis 2.820 EUR) oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist.

Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 oder eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren.

Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG/EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren (Frage 11).

Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d. h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.

Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen als Nachweis über den präferenzrechtlich Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie von dem Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann.

Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten (Frage 15).

Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.

Ob in solchen Fällen eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel beispielsweise durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung oft doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung.

Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren nicht selbst be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (zur Haftung Frage 15) beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: Wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Lieferantenerklärungen, die z. B. in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder die Ursprungserklärung.

Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der EU haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung bescheinigt werden?

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung "Europäische Gemeinschaft" oder "Europäische Union" bzw. "EU" genannt. Diese Bezeichnungen sind gleichwertig. Die alleinige Angabe des Ursprungs in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ist nicht ausreichend.

Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EG/EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (siehe Frage 1). In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.

Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EG/EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern des Regionalübereinkommens der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (PEM), das heißt EU, EFTA, Türkei, Färöer, Mittelmeeranrainer, Westbalkanstaaten, Georgien, Ukraine und Moldau sinnvoll, da diese Länder, wenn auch noch nicht zu 100 %, untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung nicht sinnvoll, wenn zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z. B. Vereinigtes Königreich) und dem Einfuhrland (z. B. Südkorea) kein Präferenzabkommen in Verbindung mit der EU besteht.

Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Länder kann ich auf der Lieferantenerklärung als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen und kann eine vorgegebene Liste der präferenzberechtigten Empfangsländer geändert werden?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, kann dieses Land ergänzt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden. Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EG/EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Da die Präferenzabkommen, die die EG/EU abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen (Frage 12).

Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen kann es dazu kommen, dass die Lieferantenerklärung nicht anerkannt wird. Es ist daher empfehlenswert, sich wörtlich und nicht nur sinngemäß an den Wortlaut zu halten. Die Verordnungsnummer muss in der Lieferantenerklärung nicht angegeben werden.

Nicht festgelegt ist die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Lediglich der Wortlaut ist verbindlich und wörtlich einzuhalten.

Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den IHKs oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Papier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist hierzu nicht unbedingt erforderlich.

Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger klar hervorgehen. Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein.

Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.

Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die Europäische Gemeinschaft gibt und die Abkürzung EG dem ISO-Ländercode für Ägypten entspricht, kann es hier zu Verwechslungen kommen. Deshalb sollte die EG entweder als Europäische Gemeinschaft ausgeschrieben oder die Abkürzungen EEC (European Economic Community) bzw. CEE (Communauté Èconomique Européenne) benutzt werden. Die Abkürzung EC entspricht dem ISO-Ländercode für Ecuador und sollte ebenfalls nicht verwendet werden. Die Abkürzung EU wird dagegen akzeptiert.

Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d. h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.

Nicht anerkannt werden so genannte "Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen.

Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.

Die Waren selbst müssen klar benannt werden.

Allgemeine Sammelbezeichnungen wie z. B. "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der EG/EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EG/EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:

a) Ursprungserzeugnisse der EG/EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EG/EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EG/EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.

b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d. h. die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden (Frage 13).

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind sie hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulierungszone einheitlich, so dass eine einzige Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln für jedes Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht.

Allerdings dürfen auf der Lieferantenerklärung nur die Länder aufgeführt werden, die überprüft worden sind.

Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal des Zolls (www.zoll.de bzw. www.wup.zoll.de) geprüft werden.

13. Wozu dienen Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen, bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EG/EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt (Frage 11).

Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Umfang der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine Ersatz-ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EG/EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat oder  - außer in den oben aufgeführten Fällen - für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen. Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EG/EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Was sind Langzeit-Lieferantenerklärungen?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellen.

Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig ist. Maßgebend für den Beginn der längst möglichen Geltungsdauer ist der Tag der Ausfertigung.

Rückwirkend kann eine Langzeit-Lieferantenerklärung nur für Lieferungen ausgefertigt werden, die längstens ein Jahr vor dem Ausstellungsdatum erfolgten. Für zeitlich davor liegende Lieferungen sind ggf. Einzel-Lieferantenerklärungen auszustellen.

Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.

15. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.

Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen (Frage 1).

Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d. h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.

Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen den festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen den Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet.

Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als zugesicherte Eigenschaft gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Darüber hinaus wird der Käufer möglicherweise als Kunde verloren gehen.

16. Wie lange müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Nach der Verordnung für Lieferantenerklärungen gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre. Ermächtigte Ausführer hatten diese Auflage bereits bisher in ihren Bewilligungen. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist ebenfalls zehn Jahre.

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, diese Regeln sind normalerweise leichter zu erfüllen als im präferenziellen Bereich), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs.

Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird.

Wird in der Lieferantenerklärung nur EG/EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EU als Ursprungsland bescheinigt werden ( Frage 8).

19. Wozu dient der Kumulationsvermerk?

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED sind die Angaben der Lieferantenerklärung in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung auch hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren mit Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med Zone kumuliert wurde oder die Waren ohne Kumulierung hergestellt worden sind. Der Kumulationsvermerk muss für "normale" Präferenznachweise nicht ausgefüllt werden.

Um eine Warenverkehrsbescheinigung/Rechnungserklärung EUR-MED ausstellen/ausfertigen zu können, muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden den nachstehend aufgeführten Kumulationsvermerk abgeben:
 


Er erklärt Folgendes:

Kumulierung angewendet mit:
    (Name des Landes/der Länder)

❏ Cumulation applied with:
   (name of the country/countries)

 

Keine Kumulierung angewendet
❏ No cumulation applied



Die richtige Angabe muss angekreuzt werden, alternativ reicht auch die Nennung der richtigen Alternative. Unter Kumulation versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vormaterial aus der Schweiz in EG/EU-Erzeugnisse eingebaut wird und der Wert dieses Vormaterials bei der Ursprungsermittlung als präferenzberechtigtes Vormaterial einbezogen wird.

Keine Kumulation findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich innerhalb der EU oder innerhalb Israels stattfindet. In diesen Fällen wird "keine Kumulation angewendet" angekreuzt. Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen. Weitere Informationen stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung. Andere Warenverkehre sind nicht betroffen. Eine EUR.1 kann daher auch auf Basis von Lieferantenerklärungen ohne Kumulationsvermerk ausgestellt werden.

Zur Reform des Pan-Euro-Med-Abkommens siehe unten Änderungen 2).

Änderungen bei Lieferantenerklärungen 2022/2023:

Bei Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind folgende Änderungen zu beachten:

1) Erleichterungen bei Lohnveredelungen durch integrative Werkstätten

Wenn ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU vornehmen lässt, muss anhand einer Lieferantenerklärung nachgewiesen werden, dass diese Arbeiten in der EU erfolgt sind. Um den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren, gibt es jedoch eine Ausnahme: Vergeben Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrative Werkstätten in Deutschland, kann auf Lieferantenerklärungen von der integrativen Werkstätte an den Auftraggeber und umgekehrt verzichtet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der integrativen Werkstätte das Ausstellen von Lieferantenerklärungen wegen einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder überhaupt nicht möglich ist.

2) Reform des Pan-Euro-Med-Abkommens (Regionales Übereinkommen)

Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird schrittweise reformiert. Die Reform ist noch im Gange. Die EU und mehrere Handelspartner aus der Zone haben alternativ anwendbare, vereinfachte Regeln für den Übergang festgelegt, damit Unternehmen zwischenzeitlich Zollvorteile mit vereinfachten Regelungen nutzen können. Optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können diese Übergangsregeln ("Transitional Rules") daher einstweilen angewandt werden.

Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen

Wurde der Ursprung nach den neuen Übergangsregeln ermittelt, so muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz "Transitional Rules" vermerkt werden. Allerdings besteht die Präferenz hierbei nur für die Staaten, welche die Übergangsregeln akzeptieren. Falls eine Ware sowohl die bisherigen Pan-Euro-Med-Regelungen als auch die "Transitional Rules" einhält, kann dies auf der Lieferantenerklärung ebenfalls angegeben werden.

Ob die doppelte Ursprungsermittlung im Hinblick auf Aufwand und Nutzen jeweils verhältnismäßig ist, sollte jedes Unternehmen für sich abwägen und die weitere Entwicklung im Laufe des Jahres 2022 und 2023 beobachten.

3) Länder, die (neu) angegeben werden können

Im Jahr 2022 sind keine neuen Länder hinzugekommen. Zuletzt ist das Vereinigte Königreich seit 1. Januar 2021 als Abkommensland hinzugekommen. Voraussichtlich wird Neuseeland Ende 2023 als neues Abkommensland dazukommen.

Die unten genannten Länder können in der Lieferantenerklärung unter "Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit..." angegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die in der Lieferantenerklärung genannte Ware erfüllt die in den jeweiligen Landesabkommen festgelegten Ursprungsregeln (dafür sind Sie verantwortlich) und
  • es handelt sich um Ware der Europäischen Union (nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes) und
  • es ist keine Kumulierung erfolgt.

Zweiseitige Abkommen:

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Algerien, Marokko, Tunesien, besetzte

Palästinensische Gebiete, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d' Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Mexiko, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich*, Vietnam.

*Seit 1. Januar 2021 neu dazugekommen. Zulässige Bezeichnungen sind:

  • Vereinigtes Königreich, United Kingdom (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen),
  • Großbritannien, Great Britain (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen),
  • der ISO-Alpha-2-Code GB

 Unzulässig ist die Bezeichnung England oder anderer einzelner Landesteile.

Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppe:

CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und südlichen Afrikas), CAM (Zentralamerika), CAS (Zentralafrika), SADC (Länder des südlichen Afrikas).

Einseitige Abkommen:

(Zollpräferenz nur beim Import in die EU)

APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,

Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint jedoch nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können auch zweiseitig werden, sind aber bisher noch einseitig.

Freiverkehrsabkommen:

Andorra, San Marino.

4) Mögliche Länderkürzel:

Die Länder können auch mit den jeweiligen ISO-Alpha-2-Codes eingetragen werden. Die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung genügt bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online finden Sie eine Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union/Gemeinschaft mit den ISO-Alpha-2-Codes sowie den zulässigen Abkürzungen der Ländergruppen und deren Mitgliedstaaten.

Zu beachten:

  • Für das Vereinigte Königreich gilt "GB".
  • Für Serbien kann nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sowohl "RS" als auch "XS" verwendet werden. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung genutzt.
  • Unzulässig sind Bezeichnungen wie "EFTA" oder "EUR-MED".

5) Grundlegende Überarbeitung der Vorschriften 

Derzeit wird die Unionszollkodex-IA umfassend überarbeitet. Hierbei werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein.

Ansprechpartner

Lieferantenerklärungen

Silvia Engels-Fasel

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