Bei Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind folgende Änderungen zu beachten:
1) Erleichterungen bei Lohnveredelungen durch integrative Werkstätten
Wenn ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU vornehmen lässt, muss anhand einer Lieferantenerklärung nachgewiesen werden, dass diese Arbeiten in der EU erfolgt sind. Um den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren, gibt es jedoch eine Ausnahme: Vergeben Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrative Werkstätten in Deutschland, kann auf Lieferantenerklärungen von der integrativen Werkstätte an den Auftraggeber und umgekehrt verzichtet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der integrativen Werkstätte das Ausstellen von Lieferantenerklärungen wegen einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder überhaupt nicht möglich ist. Zudem ist durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass alle Bearbeitungen ausschließlich durch die Werkstätten in Deutschland vorgenommen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Nachweis der Lieferungen anhand von Lieferscheinen von der Auftrag gebenden Firma an die integrativen Werkstätten und umgekehrt dokumentiert wird. Ermächtigte Ausführer müssen diesen Ablauf in ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren.
2) Reform des Pan-Euro-Med-Abkommens - Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024 „Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung entfällt für Lieferungen ab 2026
Das revidierte Pan-Euro-Med-Abkommen ist 2025 in Kraft getreten. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Die bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können bis Ende 2025 weiterhin genutzt werden. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden. Wenn die neuen Regeln genutzt werden, müssen diese für das Jahr 2025 mit dem Vermerk „Revised Rules“ gekennzeichnet werden. Bis Ende 2024 lautete der Vermerk „Transitional Rules“.
Ab 2026 entfallen alle Vermerke für zukünftige Gültigkeitsperioden. Wenn ab 2026 Lieferantenerklärungen für 2025 oder früher ausgestellt werden, muss die Verwendung der neuen Regeln ebenfalls vermerkt werden, die Verwendung der alten entsprechend nicht. Einzelheiten finden Sie in einer ausführlichen und ergänzten Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 22. April 2026.
GTAI stellt Informationen zu den modernisierten Ursprungsregeln im PEM-Raum bereit.
Die IHK Stuttgart informiert auf ihrer Website über die Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen) und die Übergangsregelungen.
Die parallele Anwendung von alten und neuen Regelungen war bis Ende 2025 möglich, sichtbar am Vermerk „Revised Rules“. Detaillierte Ausführungen zum Übergang auf das Revidierte Übereinkommen, die Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und die Kalkulation finden Sie im Artikel der IHK Stuttgart zu “PEM-Übereinkommen: Ursprung und Lieferantenerklärungen”.
3) Länder, die (neu) angegeben werden können
Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind. Das Interimshandelsabkommen mit Mercosur ist seit dem 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft. Weitere Änderungen für 2026 sind derzeit noch nicht absehbar. Indonesien, Indien und Australien können nicht vor 2027 in Kraft treten.
Die letzten Neuerungen davor stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Die unten genannten Länder können damit in der Lieferantenerklärung unter "präferenzberechtigt für..." angegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die in der Lieferantenerklärung genannte Ware erfüllt die in den jeweiligen Landesabkommen festgelegten Ursprungsregeln (dafür sind Sie verantwortlich) und
- es handelt sich um Ware der Europäischen Union (nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes) und
- es ist keine Kumulierung erfolgt.
Zweiseitige Abkommen:
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO), Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo (XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mercosur (AR, BR, PY, UY (diese Ländernennung ist optional))***, Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM), SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). Trotz einer Einschränkung des Warenkreises kann die Lieferantenerklärung als Grundlage für eine EU-Türkei-Lieferantenerklärung verwendet werden.
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen.
***Die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist "MERCOSUR". Die Nennung von "MERCOSUR" ist zwingend erforderlich. Es genügt nicht, einzelne Staaten alleine aufzuführen. Diese müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden, können allerdings in Klammern genannt werden.
Einseitige Abkommen:
(Zollpräferenz nur beim Import in die EU)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien.
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint jedoch nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können auch zweiseitig werden, sind aber bisher noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen:
Andorra, San Marino.
4) Mögliche Länderkürzel:
Die Länder können auch mit den jeweiligen ISO-Alpha-2-Codes eingetragen werden. Die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung genügt bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online finden Sie eine Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union/Gemeinschaft mit den ISO-Alpha-2-Codes sowie den zulässigen Abkürzungen der Ländergruppen und deren Mitgliedstaaten.
Zu beachten:
- Für das Vereinigte Königreich gilt "GB".
- Für Serbien kann nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sowohl "RS" als auch "XS" verwendet werden. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung genutzt.
- Unzulässig sind Bezeichnungen wie "EFTA" oder "EUR-MED".
5) Grundlegende Überarbeitung der Vorschriften (Geltung ab 23. Juni 2028)
Im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183) werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein, es werden Datenelemente vorgegeben und nicht mehr die Art des Austauschs. Die neuen Regelungen für Lieferantenerklärungen gelten ab dem 23. Juni 2028. Sie sind im neuen Anhang 22-15 des UZK-IA enthalten.
Stand: 15.06.2026