Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Diese werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis und übernehmen die Vertretung der GmbH nach außen. Wer Geschäftsführer einer GmbH sein will, sollte nicht vorbestraft sein: Denn wer gegen das Gesetz verstoßen hat, also beispielsweise Insolvenzverschleppung oder Insolvenzstraftaten begangen hat oder gegen den ein Gewerbeverbot ausgesprochen wurde, kann nicht Geschäftsführer werden.
Wichtig: Auch Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer solchen ungeeigneten Person die Führung der Geschäfte überlassen, haften der GmbH solidarisch für den entstehenden Schaden. Für den Fall, dass die GmbH führungslos ist, d.h. dass sie keinen Geschäftsführer mehr hat, müssen die Gesellschafter die GmbH vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden.
Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden, Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis (beispielsweise Beschränkung auf den technischen Bereich) jedoch unwirksam. Bei mehreren Geschäftsführern kann einem Geschäftsführer auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Besteht eine Geschäftsführung aus mehreren Personen, haften diese grundsätzlich gemeinschaftlich („solidarisch“) und zwar jeder aufs Ganze. Aus der solidarischen Haftung folgt, dass die Geschäftsführer eine gegenseitige Überwachungspflicht haben.
Die Geschäftsführer sollten sich deshalb über alle wichtigen Ereignisse in ihrem Zuständigkeitsbereich informieren und über Angelegenheiten, die über das Tagesgeschäft hinausgehen, gemeinsam beraten und entscheiden. Die Geschäftsführer sind ferner verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
Der Geschäftsführer haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg als solchen. Er muss aber stets Chancen und Risiken von Geschäftsführungsmaßnahmen sorgfältig abwägen. Wer sich hieran nicht hält, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Organe der GmbH: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, eventuell Aufsichtsrat