Finanzsanktionen, Exportverbote, Luftraum-Sperrungen und mehr: In Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine baut die westliche Welt ihre Sanktionen gegen die Russische Föderation umfassend aus. Seit den ersten Sanktionen der EU am 23. Februar 2022 aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU weitere restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Aktuelle Sanktionen anderer Länder finden Sie in dem Sanktionsbriefing der AHK Russland. Außerdem gibt es eine konsolidierte Fassung des Russland-Embargos (VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014).
Elftes Sanktionspaket in Kraft
Die Staaten der Europäischen Union haben am 23. Juni ein elftes Paket mit Sanktionen gegen Russland beschlossen. Mit dem neuen Maßnahmenbündel will die EU die bereits verhängten Sanktionen gegen Russland besser umsetzen und effektiver gegen die Sanktionsumgehung vorgehen, wie der Europäische Rat mitteilte. Das neue Paket umfasst Strafmaßnahmen gegen 87 Organisationen aus verschiedenen Ländern, die laut Brüssel die russische Rüstungsindustrie unterstützen. Neben den bereits in der EU-Sanktionsliste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen betrifft dies nun auch Organisationen aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien. Außerdem wurden 71 Einzelpersonen und 33 Einrichtungen aus Russland mit Sanktionen belegt. Neu auf der Sanktionsliste sind z. B. Tatjana Schewzowa, die stellvertretende Verteidigungsministerin Russlands; Alexander Gussew, der Gouverneur der Region Woronesch; Weniamin Kondratjew, der Gouverneur der Region Krasnodar; Wladimir Wladimirow, der Gouverneur der Region Stawropol; Wladimir Solodow, der Gouverneur der Region Kamtschatka; General Alexander Lapin, der Stabschef des russischen Heeres; Michail Leontjew, der Pressesprecher des staatlichen Ölkonzerns Rosneft, sowie mehrere Geschäftsleute und Medienschaffende. Sanktioniert wurden auch das Swerdlow-Werk Dserschinsk (gehört zum staatlichen Technologiekonzern Rostec), das private Militärunternehmen Wagner (Wagner-Gruppe) sowie mehrere russische IT-Firmen.
Letztes Mittel
Mit dem neuen Sanktionspaket hat der Europäische Rat sich selbst de facto die Befugnis erteilt, Sekundärsanktionen gegen Nicht-EU-Unternehmen zu verhängen, die Russland bei der Umgehung der Handelssanktionen helfen. Außerdem sicherte sich die EU erstmals das Recht, den Handel mit bestimmten Drittländern zu beschränken, wenn die EU-Beamten der Meinung sind, dass über diese Länder sanktionierte europäische Güter nach Russland gelangen. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll allerdings nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen: Die EU-Staaten wollen vorrangig auf individuelle Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern statt auf Strafen setzen. Nur wenn Diplomatie oder „verstärkte technische Hilfe“ für betreffende Länder nicht das gewünschte Ergebnis bringen sollten, könnten gezielte Einzelmaßnahmen gegen juristische und natürliche Personen aus diesen Ländern verhängt werden. Nach der Verhängung solcher Einzelmaßnahmen müsse die EU wieder einen „konstruktiven Dialog“ mit dem betreffenden Drittland aufnehmen, um weitere Umgehungen zu verhindern, hieß es. Wenn diese Bemühungen ohne Erfolg bleiben, sieht sich die EU berechtigt, als „letztes Mittel“ die Lieferung bestimmter Güter in das betreffende Drittland zu beschränken. Das gilt sowohl für Dual-Use-Güter und -Technologien wie auch für Güter, die zur Weiterentwicklung von militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beitragen können.
Neue Kriterien
Die Europäische Union hat ihre Kriterien für die Verhängung individueller Sanktionen erweitert. So wurde ein neues Kriterium für diejenigen russischen IT-Unternehmen eingeführt, die über eine kryptografische Lizenz des Inlandsgeheimdienstes FSB oder eine Lizenz des russischen Industrie- und Handelsministeriums für Waffen und Militärgerät verfügen. Außerdem wurde das Kriterium ergänzt, welches Strafmaßnahmen wegen Beteiligung an der Sanktionsumgehung vorsieht: Hierunter können nun auch Personen aus Drittländern fallen, wenn sie die Umsetzung von EU-Sanktionen „erheblich behindern“. Als Beispiele dafür nennt der EU-Rat den Erwerb von sanktionierten Gütern durch Unternehmen aus Drittländern zum Zweck ihres Weiterverkaufs nach Russland, die Gründung von Unternehmen zum Zweck der Lieferung solcher Güter nach Russland, eine wesentliche Umsatzsteigerung von Unternehmen aus Drittländern, die in solche Lieferungen involviert sind, sowie eine „Beteiligung russischer Personen in jeder Etappe“.
Mit dem elften Sanktionspaket wurden die Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft. Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.
Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 gilt ab dem 30. September 2023 ein Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht: Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Weitere Informationen dazu sind in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden. Weitere Infos auch auf der Zollseite.
Hierzu siehe weitere Erläuterungen in unserer News und dem Update hierzu .
Russische Anhänger verbannt
Das elfte Sanktionspaket untersagt den Transit über Russland von zahlreichen Gütern und Technologien, die aus der EU in Drittländer ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen oder in der Luft- oder Raumfahrtindustrie eingesetzt werden können. Außerdem wurde das seit April 2022 geltende Verbot für russische Güterkraftverkehrsunternehmen, Waren in die EU zu befördern, um das Einfuhrverbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern ergänzt.
Einlaufverbot für Schiffe verschärft
Seit dem 24. Juni verbietet die EU den Zugang zu ihren Häfen und Schleusen für Schiffe, die Umladungen zwischen Schiffen (Ship-to-Ship) vornehmen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates den begründeten Verdacht hat, dass diese Schiffe gegen das seit dem 5. Dezember 2022 geltende Einfuhrverbot der EU für per Schiff transportiertes russisches Rohöl oder gegen das seit dem 5. Februar 2023 geltende Einfuhrverbot der EU für per Schiff transportierte russische Ölprodukte verstoßen bzw. russisches Öl oder Ölprodukte, die zu einem Preis oberhalb der festgesetzten Preisobergrenzen (60 US-Dollar pro Barrel Rohöl, 45 bzw. 100 US-Dollar pro Barrel Ölprodukte) erworben wurden, in Drittländer befördern. Schiffen, die es versäumen, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden, darf kein Zugang zu Häfen der EU gewährt werden. Dies gilt auch für Schiffe, die beim Öltransport ihr Schiffsortungssystem AIS manipulieren oder abschalten.
Beschränkungen für Druschba-Öl
Die Europäische Union hatte bereits Ende 2022 ein Embargo gegen Ölimporte aus Russland verhängt. Eine Ausnahmeregelung erlaubte jedoch, russisches Öl über den nördlichen Strang der Druschba-Pipeline nach Deutschland und Polen einzuführen. Mit dem Inkrafttreten des elften Sanktionspakets wurde diese Möglichkeit nun beendet. Der über Belarus führende Nordstrang war ursprünglich für die Versorgung Polens, Deutschlands, Lettlands und Litauens mit Erdöl bestimmt. Die Einfuhr von Öl mit Ursprung in Kasachstan oder in einem anderen Drittland, das über die Druschba-Pipeline durch Russland geleitet wird, ist weiter erlaubt. Auch über den südlichen, über die Ukraine führenden Strang der Pipeline darf Erdöl weiterhin nach Tschechien, in die Slowakei und Ungarn strömen.
Energie
Das neue Maßnahmenpaket verlängert die Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für russisches Öl, das nach Japan geliefert wird. Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass einzelne Projekte, die für die Energieversorgung bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze ausgenommen werden können. Die Ausnahmeregelung für das Projekt Sachalin 2, das seinen Standort in Russland hat, soll bis zum 31. März 2024 verlängert werden, um die Energieversorgung in Japan entsprechend den Bedürfnissen des Landes zu sichern. Außerdem wurden strenge Ausnahmen von den bestehenden Ausfuhrverboten eingeführt, um Wartung und Betrieb der Pipeline CPC (Caspian Pipeline Consortium), die kasachisches Öl über Russland in die EU transportiert, zu ermöglichen.
High-Tech und Maschinenbau
Die Europäische Union hat die Liste der Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und deshalb nicht nach Russland ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören etwa elektronische Bestandteile, Halbleitermaterialien, Ausrüstung für die Herstellung und das Testen elektronischer integrierter Schaltungen und gedruckter Schaltungen, optische Bestandteile, Navigationsinstrumente u. a. m. Außerdem wurde die Liste der Feuerwaffen und ihrer Teile ergänzt, die Exportbeschränkungen unterliegen. Der Verkauf, die Lizenzierung, die Übertragung oder die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen, die im Zusammenhang mit sanktionierten Gütern und Technologien verwendet werden, wurden verboten. Wie es heißt, soll dadurch verhindert werden, dass die betreffenden Güter „einfach außerhalb der EU hergestellt“ werden. Das Ausfuhrverbot für Luxusfahrzeuge (ab 50.000 Euro pro Einheit) wurde auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer Motorgröße von 1.900 cm³ sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge ausgeweitet. Außerdem wurde ein vollständiges Verbot für die Lieferung „bestimmter Arten von Maschinenbauteilen“ eingeführt. Hiervon ausgenommen sind nur diejenigen technischen Anlagen, die für den Betrieb von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und die 2018 vom russischen Maschinenbauunternehmen Metrowagonmasch geliefert wurden.
Finanzen und Dienstleistungen
Lockerungen wurden für europäische Halter von Aktienzertifikaten beschlossen, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen. Sie können nun bis zum 25. September bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Genehmigung beantragen, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder zu bekommen. Außerdem hat der Europäische Rat bestimmten sanktionierten Personen und Unternehmen es ermöglicht, die Genehmigung für die Übertragung ihrer Vermögenswerte auf separate europäische Strukturen zu beantragen, die unter bestimmten Bedingungen als nicht sanktioniert gelten sollen. Der Rat hat auch die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen erlaubt, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass diese Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind. Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden der EU die weitere Bereitstellung von Rechtsberatung für in Russland gegründete juristische Personen bis zum 31. März 2024 genehmigen, wenn diese für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland erforderlich ist.
Medienverbote
Der Europäische Rat hat beschlossen, die Sendelizenzen für die russischen TV-Kanäle RT Balkan, Oriental Review, Tsargrad, New Eastern Outlook und Katehon in der EU auszusetzen. Journalisten der betroffenen Medien dürfen weiter in der Union arbeiten.
Quelle: AHK Russland
Weitere Informationen in der VO 2023/1214.
Weitere Informationen in der Pressemitteilung der EU-Kommission.Die Europäische Union hat mit der Verabschiedung des 10. Sanktionspakets die Sanktionen gegen Russland erneut verschärft. Diese zielen darauf ab, Russland weiter finanziell und wirtschaftlich zu schwächen, um es in seinen militärischen und technologischen Möglichkeiten zur Fortführung des Angriffskriegs zu beschränken.
Wirtschaftssanktionen
Individualsanktionen
Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Sanktionen belegt. Ihre Vermögenswerte in der EU werden eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Diese sind unter anderem:
Finanzssanktionen
Weitere Sanktionen
Quelle: Bundesregierung, Rat der EU
Rat der EU - Pressemitteilung vom 25. Februar 2023 (Verabschiedung des 10. Sanktionspakets)
Rat der EU - Pressemitteilung vom 25. Februar 2023 (Individualsanktionen)
Die Sanktionsmaßnahmen vom 24/25. Februar 2023 finden Sie im EU-Amtsblatt L 059I.
Presseerklärung der der EU-Kommissionspräsidentin zum 10. Sanktionspaket gegen Russland
Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die schwere derzeitige Eskalation gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur hat der Rat ein neuntes Paket neuer Maßnahmen angenommen, mit denen der Druck auf Russland und seine Regierung erhöht werden soll.
Das vereinbarte Paket umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die die russische Wirtschaft hart treffen und die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam vereiteln sollen.
Mit dem heutigen Beschluss werden neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien eingeführt, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies wird dadurch erreicht, dass die Liste der Einrichtungen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, um weitere 168 Einrichtungen, auf die sektorspezifische Maßnahmen Anwendung finden, erheblich erweitert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass wichtige Chemikalien, Nervenkampfstoffe, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Elektronik und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschine verwendet werden könnten, nicht frei gehandelt werden können. Um eine Umgehung der Sanktionen zu vermeiden, werden auch einige von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der rechtswidrig annektierten Krim oder in Sewastopol in die Liste aufgenommen.
Darüber hinaus wird die EU das Ausfuhrverbot für die Luftfahrt und die mit der Raumfahrtindustrie zusammenhängenden Güter und Technologien auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile ausweiten. Dieses Verbot gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, was bedeutet, dass von nun an die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, verboten ist.
Keine der angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verabschiedeten Maßnahmen ist gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, zwischen Drittländern und Russland gerichtet. Da die Union entschlossen ist, Ernährungsunsicherheit in der ganzen Welt zu verhindern und zu bekämpfen, und um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wurde jedoch beschlossen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten einzuführen und Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – gespielt haben, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Die EU wird die Vermögenswerte zweier weiterer russischer Banken einfrieren und die Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen Russlands aufnehmen, die einem vollständigen Transaktionsverbot unterliegen.
Um gegen die systematische internationale Kampagne der Desinformation und Informationsmanipulation der Russischen Föderation vorzugehen, die darauf abzielt, ihre Nachbarländer, die EU und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren, hat der Rat das Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen für vier weitere Medien eingeleitet: NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal. Diese Medien stehen unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation und wurden von dieser für ihre anhaltenden und konzertierten Desinformationskampagnen und ihre Kriegspropaganda genutzt, die die Aggression Russlands legitimieren und die Unterstützung für die Ukraine untergraben. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte hindern diese Maßnahmen diese Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der EU auszuführen, wie etwa Recherche und Interviews.
Mit den heutigen Beschlüssen wird ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation eingeführt.
Die EU wird das Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor ausweiten, indem sie zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verbietet, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.
Ab heute ist es Staatsangehörigen der EU untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden.
Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen hat der Rat beschlossen, ein zahlenmäßig und inhaltlich umfassendes Paket von Einzelmaßnahmen anzunehmen, das eine Liste mit einer großen Anzahl zusätzlicher Personen und Organisationen enthält.
Angesichts des Angriffskriegs Russlands steht die Europäische Union entschlossen an der Seite der Ukraine und ihrer Bevölkerung und unterstützt uneingeschränkt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen.
Die einschlägigen Rechtsakte werden demnächst im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zum neunten Sanktionspaket gegen Russland
Die EU-Staaten haben ein achtes Sanktionspaket gegen Russland auf den Weg gebracht. Die entsprechende Presseerklärung hat die Europäische Kommission veröffentlicht. Das achte Paket sieht neue Importverbote aus der EU in Hohe von 7 Mrd. Euro sowie weitergehende Exportverbote vor. Mit dem neuen Sanktionspaket schaffen die EU-Staaten auch die Grundlage dafür, dass Russland Öl künftig für einen deutlich niedrigeren Preis an große Abnehmer wie Indien verkaufen muss als derzeit.
Unter anderem umfasst das achte EU-Sanktionspaket folgende Punkte:
Quelle: AHK Russland
Weitere Informationen im EU-Amtsblatt. Die Verordnung (EU) 2022/1904 enthält relevante Änderungen der VO (EU) Nr. 833/2014; die Verordnungen (EU) 2022/1905 und (EU) 2022/1906 ergänzen die VO (EU) Nr. 269/2014, in der die Personen, Organisationen und Einrichtungen Russlands gelistet sind, deren Vermögen eingefroren ist und denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden darf.
Der Europäische Rat hat ein siebtes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Dazu gehören ein Goldembargo, das Einfrieren von Vermögenswerten der staatlichen Sberbank und neue Exportkontrollen, wie EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mitteilte. Laut Ungarns Außenminister Péter Szijjártó verbietet die EU zudem Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen sowie den Handel mit Dual-Use-Gütern. Szijjártó betonte, dass Energielieferungen von den neuen Restriktionen nicht betroffen seien. Die Sanktionen wurden mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt rechtskräftig.
Goldembargo verhängt
Der Europäische Rat hat einen Importstopp für russisches Gold beschlossen. Wie das Gremium mitteile, gilt das Verbot für Ankauf, Import oder Übergabe von Gold und Juwelen russischer Herkunft. „Wir verbieten de facto das nach Energie wichtigste Exportgut Russlands“, erklärte der EU-Außenbeauftragte Josep Borrell am Donnerstag. Am selben Tag hatte Großbritannien die Einfuhr von russischem Gold untersagt. Ab dem 10. August verbietet das Vereinigte Königreich zudem die Einfuhr von Kohle und ab dem 31. Dezember die Einfuhr von Erdöl aus Russland. Zuvor hatten bereits die USA, Japan und Kanada ein Goldembargo gegen Russland verhängt.
Sanktionen gegen Titan-Riesen abgelehnt
Die Europäische Union wird einem Zeitungsbericht zufolge keine Sanktionen gegen den russischen Titanhersteller VSMPO-Avisma verhängen. Ein Sanktionsvorschlag sei in letzter Minute abgelehnt worden, berichtet The Wall Street Journal unter Berufung auf europäische Diplomaten. Grund seien Befürchtungen, dass VSMPO-Avisma keine Produkte mehr in die EU liefern könnte. VSMPO-Avisma ist der größte Titanproduzent der Welt. / The Wall Streel Journal (WSJ) (EN)
Sanktionen gegen Luftfahrt gelockert
Die 27 EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihres siebten Sanktionspakets die bereits verhängten Restriktionen gegen die russische Luftfahrt gelockert. Wie das Presseamt des Europäischen Rates mitteilte, wurde das Lieferverbot für Produkte und Technologien aufgehoben, die für die Erfüllung der technischen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO notwendig sind. Was das konkret bedeutet, wurde nicht näher ausgeführt. Die EU hatte nach dem 24. Februar die Lieferung, Wartung und Versicherung von Flugzeugen in Russland verboten und von russischen Fluggesellschaften die Rückgabe der geleasten Maschinen gefordert.
Öllieferung an Drittstaaten erleichtert
Die EU hat europäischen Unternehmen erlaubt, mit staatlichen russischen Firmen wie Rosneft, Gazprom Neft und Sovcomflot Geschäfte für die Beförderung von russischem Erdöl an Drittstaaten abzuschließen. Um negative Auswirkungen auf die globale Nahrungsmittel- und Energiesicherheit zu vermeiden, habe die EU beschlossen, den Handel mit Agrarprodukten und den Öltransport in Drittstaaten von dem Verbot auszunehmen, teilte der EU-Rat mit.
Verbotsliste der Dual-Use-Güter erweitert
Die EU-Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, also für militärisch nutzbare zivile Waren, sowie für Spitzentechnologie sind verschärft worden. Das neue Maßnahmenpaket umfasst eine Erweiterung der Liste der Kontrollen unterliegenden Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa Wasserwerfer, Polizeihelme, Knüppel und Schutzschilde, Fuß- und Handschellen, Hochdruckpumpen, sogenannte Heiße Zellen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Ringmagnete, Strahlungsdosimeter, etliche Impfstoffe, medizinische Produkte, die Botulinumtoxine (das Nervengift Botox) verwenden, Halbleiter-Nanomaterialien, Lager für den Hochtemperaturbetrieb.
Die Sanktionsmaßnahmen vom 21. Juli 2022 finden Sie in den EU-Amtsblättern L 193 und L 194.
Quelle: AHK Russland, Rat der Europäischen Union
Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a. (Auszug):
Russland:
Belarus:
Das Sanktionspaket enthält folgende Einschränkungen:
1. Verbot des Ankaufs, Imports oder Transfers von Rohöl und bestimmter Erdölprodukte aus Russland
Das Paket enthält grundsätzlich ein vollständiges Einfuhrverbot für alle russischen Erdöl- und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg, nicht jedoch für über Pipelines beförderte Öllieferungen, über die etwa Ungarn, Deutschland und Polen rund ein Drittel des Öls erhielten. Berlin und Warschau haben unabhängig davon beschlossen, alle russischen Ölimporte (über Seewege und Pipelines) einzustellen. Bis Jahresende werden nur noch Lieferungen über den südlichen Teil der Druschba-Pipeline Öl in die EU geleitet, diese machen 10 % der gesamten EU-Öleinfuhren aus. Der Ausstieg aus russischem Öl soll in 6 Monaten bei Rohöl und 8 Monaten hinsichtlich raffinierter Erdölprodukte erfolgen. Eine vorübergehende Ausnahme ist für Rohölimporte per Pipeline in jene EU-Mitgliedstaaten vorgesehen, die aufgrund ihrer geografischen Lage unter einer besonderen Abhängigkeit von russischen Lieferungen leiden und keine gangbaren Alternativen haben. Darüber hinaus profitieren Bulgarien und Kroatien von vorübergehenden Ausnahmen für Ölimporte auf dem Seeweg und Vakuumgasöl.
Im Einzelnem bedeuted das Teil-Ölembargo:
Es ist verboten, Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder in EU-Mitgliedstaaten zu transportieren.
Importierten EU-Länder im Jahr 2021 noch russisches Öl und Ölprodukte im Wert von fast 71 Mrd. Euro, betrifft das Embargo nunmehr das Gros: Eingestellt werden bis Ende 2022 Lieferungen im Wert von 65 Mrd. Euro.
Das Embargo ist bereits in Kraft getreten. Es gibt jedoch Übergangsfristen und Ausnahmen:
EU-Mitgliedsstaaten dürfen Erdöl und Ölprodukte erwerben, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden und sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. So gilt eine Ausnahme beispielsweise für das kasachische Öl des Caspian Pipeline Consortium, das bei Noworossijsk für den Export umgeschlagen wird. Kasachstan hat sein über russische Häfen verkauftes Öl bereits in KEBCO umbenannt, damit Händler und Käufer es vom sanktionierten Urals-Öl unterscheiden können.
Das Ölembargo gilt nicht für russisches Öl, das über die Druschba-Pipeline in EU-Staaten geliefert wird. Durch seinen nördlichen Teil gelangt Erdöl nach Deutschland und Polen. Laut dem Statistikamt der Europäischen Union Eurostat belief sich die Menge der Ölimporte aus Russland über diese Route im Jahr 2021 auf einen Wert von 10 Mrd. Euro. Berlin und Warschau wollen die Pipelinelieferungen von russischem Öl allerdings trotz der Ausnahme einstellen.
Weiterverkaufsverbot: Beziehen EU-Länder russisches Öl über die Druschba-Pipeline, ist es untersagt, das Öl an andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuverkaufen. Ab dem 5. Februar 2023 gilt ein entsprechendes Weiterverkaufsverbot auch für aus russischem Erdöl hergestellte Produkte.
Beschlossen wurde zudem ein Versicherungsembargo auf Öllieferungen per Seefracht: Verboten sind Versicherung oder Rückversicherung des Transports russischen Erdöls und Erdölprodukten auf dem Seeweg. Die Verordnung verbietet technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder die Finanzierung oder finanzielle Unterstützung in Bezug auf den Transport in Drittländer, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen. / EU-Amtsblatt (DE)
2. SWIFT-Ausschluss russischer und belarussischer Banken
Die EU schließt drei weitere russische Kreditinstitute vom Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT aus. Betroffen sind Russlands größte Bank Sberbank, die Credit Bank of Moscow (MKB) und die Landwirtschaftsbank Rosselchosbank sowie die Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau.
3. Verbot russischer Staatssender
Die Sendetätigkeit von drei weiteren russischen staatlichen Sendeanstalten – Rossiya RTR/RTR Planeta, Rossiya 24/Russland 24 und TV Centre International – wurde ausgesetzt. Die Restriktionen hindern im Einklang mit der Charta der Grundrechte die Medienunternehmen und ihre Mitarbeiter allerdings nicht, Recherchen und Interviews durchzuführen.
4. Export-Beschränkungen
Bereits geltende Ausfuhrbeschränkungen für sogenannte Dual-Use-Güter und -Technologien, also solchen mit doppeltem – zivilem wie militärischem – Verwendungszweck werden auf etliche natürliche und juristische Personen ausgedehnt. Betroffen sind russische wie belarussische Unternehmen. Zudem werden weitere Güter und Technologien gelistet, die zur technologischen Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.
5. Verbot von Buchführungs-, PR- und Beratungsdienstleistungen sowie Cloud-Diensten für Russland
Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Ausnahmen:
Weiter Informationen finden Sie in dem Sanktionsbriefing der AHK vom 06.06.2022
6. Sanktionen gegen weitere natürliche und juristische Personen
Die EU-Mitgliedsstaaten haben 65 natürliche und 18 juristische Personen auf ihre Sanktionsliste gesetzt. Betroffen sind Mitarbeiter von Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, Militärs, Großunternehmer, Medienvertreter sowie deren Familienangehörige. Desweiteren wurden weitere Sanktionen gegen russische Unternehmen im Industrie- und Technologiesektor verhängt.
Individuelle Sanktionen sind unter anderem verhängt worden gegen:
Folgende Unternehmen wurden sanktioniert:
Alle Arten von Transaktionen mit den sanktionierten Personen sind untersagt, ihr Eigentum und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.
Quelle: AHK Russland Sanktionsbriefing,
EU-Kommission 1, 2 (EN), EU-Amtsblatt (DE)
Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine“ hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.
Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.
VO 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten).
Hier finden Sie die verschärften US-Sanktionen vom 06.04.2022 (Fact Sheet).
Update vom 12.04.2022 des DIHK:
Mit dem 5. Sanktionspaket vom 8. April 2022 wurde ein Beförderungsverbot für russ. und belaruss. Kraftverkehrsunternehmen seitens der EU erlassen. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anfragen können an folgende E-Mail gerichtet werden: embargo-transport @ bafa.bund.de. Bevorzugt sollten die Unternehmen den Antrag über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr stellen (Formular „Sonstige Anfrage“) und dieses Formular als Anlage beifügen; insb. dann, wenn weitere Anträge zu erwarten sind.
Weitere Informationen finden sie auf der Seite des BAFA und der Europäischen Kommission.
Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zur fünften Runde von Sanktionen gegen RusslandDie neuen Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland lassen Lieferungen und Transaktionen im Zusammenhang mit russischen fossilen Brennstoffen - Kohle, Öl und Gas - sowie Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz an EU-Länder unberührt.
Das 4. EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 15. März beinhaltet
Lieferverbote für europäische Ausrüstungen für die Energiewirtschaft
Der Verkauf dieser Waren an natürliche und juristische Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland ist verboten. Die Beschränkung gilt für Luxusartikel, die mehr als 300 Euro pro Artikel kosten, sofern im veröffentlichten Dokument nichts anderes angegeben ist. Das Verbot gilt nicht für Waren, die für amtliche Zwecke diplomatischer Vertretungen in Russland, internationaler Organisationen und deren Mitarbeiter benötigt werden.
Das Exportverbot umfasst unter anderem:
EU-Embargo für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse:
Von den EU-Beschränkungen der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr sind alle Erzeugnisse erfasst, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Das Lieferverbot umfasst ebenso:
Verbot jeglicher Geschäfte und Transaktionen mit folgenden russischen Staatsunternehmen:
Jedoch dürfen vor dem 16. März geschlossene Verträge mit den genannten Unternehmen bis zum 15. Mai erfüllt werden.
Per gesonderten Beschluss sind 15 russische Geschäftsleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in die EU-Sanktionsliste aufgenommen worden, u.a.
Ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet von Unionsländern werden eingefroren zudem wurde ein Verbot von Wirtschaftsbeziehungen mit europäischen Unternehmen verhängt.
Die EU-Behörden haben zudem die Liste um 80 russische Unternehmen und Bürger erweitert, an die es strengstens untersagt ist, europäische Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) zu liefern, u.a. an
Ausgenommen von der Regelung sind zur Abwendung im Katastrophenfall benötigte Güter und jene, deren Lieferung im Rahmen eines gültigen, vor dem 26. Februar abgeschlossenen Vertrages erfolgt.
Die EU untersagt zudem führenden Ratingagenturen die Bewertung von Anleihen des russischen Staates und dortiger Unternehmen. Investoren vertrauen bei Anlageentscheidungen auf Agentur-Bonitätsbewertungen, um etwa Ausfallrisiken abschätzen zu können, etliche institutionelle Anleger wie Versicherungen oder Pensionsfonds sind gar verpflichtet, die Bewertungen zur Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen, um Kundengelder besser zu schützen.
EU-Rats-VO 2022/427, 2022/428 (DE), EU-Rats-Beschluss 2022/429, 2022/430 (DE)
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen. Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind: .
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Für Dual-Use-Güter und Ausfuhrverbote ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Weitere Ausfuhrverbote tabellarisch dargestellt
Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen:
Näheres zu EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Weitere Sanktionen einzelner Länder:
Einzelheiten zu den Sanktionen vom 23. Februar 2022
Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 hat die EU die Sanktionen bis zum 24. Februar 2024 verlängert. Den Beschluss des Rates finden Sie im EU-Amtsblatt L 53.
Infolge des Ukraine-Kriegs hat die Europäische Union (EU) zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus erlassen. Darüber hinaus gilt auch ein umfassendes Umgehungsverbot. Insbesondere bei der Lieferung in bestimmte Länder muss man hier genau prüfen.
Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können - und wie sie diese Risiken vermeiden können.
Hier geht es zu Leitfaden für Unternehmer (in Englisch).
Auch bei einem Verkauf über die Ladentheke sind die Regeln der Exportkontrolle einzuhalten, und bestimmte Luxusgüter dürfen nicht an Russen verkauft werden.
Die Liste der Luxusgüter finden Sie finden Sie in der Verordnung (EU) 833/2014 unter dem Punkt 3 h und im Anhang XVIII.
Vorsichtig müssen Sie sein, wenn der Kunde Sie um Ausstellung einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht-kommerziellen Reiseverkehr” (Ausfuhrkassenzettel), bittet.
Wenn Ihnen dabei mitgeteilt wird, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und es handelt es sich um eine Luxusware laut der Verordnung, dann ist der Verkauf verboten.
Die US-Sanktionen können exterritoriale Wirkung haben und sind insbesondere bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen nach Russland zu beachten.
In den USA sind für die Sanktionen unterschiedliche Behörden zuständig:
Office of Foreign Assets Control (OFAC) (unterfällt Finanzministerium): bestimmt gelistete Personen der SDN-Liste und SSI-Liste, verbietet Transaktionen, erteilt Ausnahmegenehmigungen und erlässt (zivilrechtliche) Geldstrafen bei Sanktionsverstößen.
• Außenministerium: schränkt Visa, Waffenverkäufe und ausländische Hilfe ein.
• Bureau of Industry and Security (BIS) (unterfällt Handelsministerium): schränkt Genehmigungen für gewerbliche Exporte, Endverwender und Bestimmungsorte ein (Exportkontrolle).
Es müssen daher die Sanktionen gegenüber Russland aller dieser Behörden ggf. beachtet werden.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.
Russland hat aufgrund der EU- und US-Sanktionen Gegenmaßnahmen erlassen, die Unternehmen kennen und beachten müssen. Diese sind niedergelegt un sog. Ukaz (Degrete des Präsedenten) und diversen Verordnungen.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.
Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AAG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der BAFA-Homepage.
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