Vor der Einstellung des Berichts in das vorläufige CBAM Register ist eine Registrierung erforderlich. Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Die Online-Plattform wird durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal.
Für den Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer benötigen Sie:
Nach der Registrierung im Zoll-Portal müssen Sie Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ verknüpfen.
Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Seite des Zolls.
Informationen zur Eingabe des Berichts und zum Inhalt des Berichts finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen und der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Bitte beachten Sie: nach Angaben der DEHSt führt die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten mit Abgabe bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Hinweis: Für Importe von CBAM-Waren ab dem 01.07.2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern im Sinne der „Schätzwertmethode“ verwendet werden.
Im EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtsplichten während des Übergangszeitraums hin.
Informationen auf der Seite des Zolls.