Betroffen von der Verordnung sind Wirtschaftsakteure.
„Wirtschaftsakteur“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt, Art. 2 h der VO.
Artikel 2 der Verordnung beschreibt dann im Einzelnen die betroffenen Personen wie folgt:
(i) „Hersteller“ ist der Hersteller des Produkts gemäß den für dieses Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union.
(j) „Erzeuger“ ist der Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 38 Absatz 1 AEUV oder von Rohstoffen.
(k) „Produktlieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die ein Produkt ganz oder teilweise gewinnt, erntet, erzeugt oder herstellt oder an der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette beteiligt ist, ob als Hersteller oder anderweitig.
(l) „Einführer“ ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
(m) „Ausführer“ ist der Ausführer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.
Welche Handlungen sind betroffen?
Nach Art. 1 der VO gilt die VO für: die Handlung "auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen und bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen".
Nach Abs. 2 gilt die Verordnung nicht für die Rücknahme von Produkten, die bereits bei den Endnutzern auf dem Unionsmarkt angekommen sind.
Im Einzeln beschreibt Art. 2 der VO die "Handlungen" wie folgt:
(d) „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wenn das Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, gilt die Bereitstellung auf dem Markt als erfolgt, wenn sich das Verkaufsangebot an Nutzer in der Union richtet.
(e) „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
(p) „Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ sind Produkte aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen.
(q) „Produkte, die den Unionsmarkt verlassen“ sind Produkte, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden.
(r) „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ist das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(s) „Ausfuhr“ ist das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Hier finden Sie den Verordnungstext