Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9)
Das Gesetz unterscheidet zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern (§ 2 Abs. 7 und 8). „Unmittelbare“ Zulieferer sind deutlich stärker betroffen wegen der größeren Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Kunden.
"Unmittelbarer Zulieferer" ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.
„Mittelbarer Zulieferer" ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind (§ 2 Abs. 8).
Unternehmen, auf die das Gesetz Anwendung findet, sind zur angemessenen Beachtung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Sie sollen ein Sorgfaltspflichtensystem einrichten, dass sich in seiner Grundstruktur an den Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt.
Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette, sind aber in der Praxis abgestuft:
- Im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (direkte Vertragspartner): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen
- Gegenüber mittelbaren Zulieferern (in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ über eine Menschenrechtsverletzung hat.
Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch mit ihr verbundene Unternehmen nach § 15 AktG, wenn auf sie ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird. Dies gilt auch für ausländische Tochtergesellschaften.
Die Lieferkette wird von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung des Produktes an den Endkunden definiert. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Von Unternehmen wird keine Garantie erwartet, alle Risiken in der Lieferkette zu beheben. Erwartet wird aber, dass sich Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten genau anschauen und sich mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Schulungen) bemühen, die Risiken zu beheben oder zu mildern.
Unternehmen müssen Sorgfaltsprozesse in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (mit denen sie keine direkte Vertragsbeziehung haben) umsetzen, wenn sie „substantiierte Kenntnis“ über mögliche Menschenrechtsverletzungen in der tieferen Lieferkette haben. Das Gesetz definiert substantiierte Kenntnis als „tatsächliche Anhaltspunkte […], die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen". Hierbei handelt es sich um „überprüfbare und ernst zu nehmende Informationen über eine mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung“.
Informationen des CSR