Sorgfaltspflichten in internationalen Lieferketten

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. 2024 wird der Anwendungskreis auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert werden.

Die Pflichten aus dem Gesetz sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob der eigene Geschäftsbereich, ein direkter Vetragspartner oder mittelbare Zulieferer betroffen sind. Auch KMU können mittelbar betroffen sein.

Checkliste: Diese Mindestanforderungen sollten Unternehmen prüfen

Risikomanagement und Angemessenheit

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)

Zentrales Element der Sorgfaltspflichten ist, ein Verfahren (Risikomanagement) einzurichten, das sicherstellt, dass mögliche Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte ermittelt, verhütet oder gemindert werden. 

Die Kriterien der Angemessenheit und Wirksamkeit als Kernelemente der Sorgfaltspflichten müssen bei der Gestaltung und Überprüfung des Risikomanagements, der Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken, bei der Feststellung von Verletzungen, bei der Entwicklung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie der Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens beachtet werden.

Informationen finden Sie in der Broschüre des BAFA.

Weitere Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit finden Sie auf der Seite des BAFA.

Weitere Informationen in der Broschüre des BMUB - Schritt für Schritt zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement.

Betriebsinterne Zuständigkeit

Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)

Im Betrieb muss festgelegt werden, wer intern zum Beispiel als Menschenrechtsbeauftragter zuständig ist und die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit informiert.

Risikoanalyse

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)

Ziel der Risikoanalyse nach dem LkSG ist es, Kenntnis über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu erlangen und für die weitere Bearbeitung zu priorisieren. Unternehmen sind zur Einhaltung der Sorgaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern in der gesamten Lieferkette verpflichtet. In der Lieferkette unterscheidet das Gesetz zwischen Zulieferern, zu denen eine vertragliche Beziehung besteht (unmittelbaren Zulieferern), und mittelbaren Zulieferern in der tieferen Lieferkette.

Im Rahmen eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements unterscheidet das LkSG daher die regelmäßige Risikoanalyse und die anlassbezogene Risikoanalyse. Insbesondere muss in der Lieferkette zum unmittelbaren Zulieferer regelmäßig eine Risikoanlyse durchgeführt werden, aber auch zusätzlich eine anlassbezogene Analyse.

Risiken müssen ermittelt, gewichtet und priorisiert werden und intern an maßgebliche Entscheidungsträger kommuniziert werden. 

 

Einzelene Schritte bei der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und zum unmittelbaren Zulieferer:

  • Abstrakte Betrachtung von Risiken, insbesondere branchenspezifische und länderspezifische Risiken 

          - Fokus: Welche menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken existieren im eigenen Geschäftsbereich?

          - Fokus: Welche menschenrechtlichen / umweltbezogenen Risiken treten wo in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Zulieferer auf?

  • Konkrete Ermittlung von Risiken und ihre Gewichtung sowie Priorisierung anhand der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere der Verletzung nach Grad, Anzahl der Betroffenen und Unumkehrbarkeit, Einflussmöglichkeiten, Verursachungsbeitrag des Unternehmens zu einzelnen Risiken oder Risikobereichen

           - Fokus: Welche konkreten Risiken bestehen? Welche Risiken muss das Unternehmen wo prioritär angehen?

           - Fokus: Welche Risiken sind bei welchen spezifischen Hochrisiko-Zulieferern relevant?

            Welche Risiken muss das Unternehmen wo prioritär angehen?

  • Sukzessive Ausweitung der konkreten Risikobetrachtung (Schritt 2) auf sämtliche Gesellschaften/Filialen/Standorte im eigenen Geschäftsbereich

           - Fokus: Welche konkreten Risiken bestehen im gesamten eigenen Geschäftsbereich?

 

Weitere Information in der Broschüre des BAFA zur Risikoanalyse

Grundsatzerklärung

Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)

Die Grundsatzerklärung ist das Bekenntnis des Betriebs, die Festlegungen des Sorgfaltspflichtengesetzes anzuerkennen.

Beachtet werden sollten u.a. die folgenden Aspekte, die eine gute Grundsatzerklärung und eine effektive Umsetzung ausmachen:

  • Verpflichtet sich die höchste Unternehmensebene zur Einhaltung und Überwachung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht im gesamten Unternehmen?
  • Stellt das Dokument einen Bezug zu anerkannten internationalen Menschenrechtsstandards her?
  • Werden sektor- und unternehmensspezifische Risiken identifiziert und adäquat adressiert? 
  • Werden Verantwortlichkeiten sowie konkrete Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten und zur Änderung von Geschäftsaktivitäten bei Menschenrechtsverletzungen festgelegt? 
  • Wird ein Verfahren beschrieben, wie Ihr Unternehmen seiner menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflicht nachkommt? 
  • Werden Maßnahmen, Fristen für deren Umsetzung und Verantwortlichkeiten beschrieben? 
  • Werden Erwartungen an Mitarbeitende, Lieferanten, Geschäftspartner und Kunden formuliert?

Der Helpdesk gibt in seiner Praxishilfe Beispiele und Tipps für die Erstellung einer Grundsatzerklärung. 

Weitere Infos auch im OECD-Leitfaden zur Sorgfaltspflicht und den OECD-Leitlinien.

Präventionsmaßnahmen

Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4)

Ermittelte Risiken sollten bearbeitet werden. 

Präventionsmaßnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 LkSG unverzüglich zu ergreifen, wenn durch die regelmäßige Risikoanalyse Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern erkannt werden und soweit diese unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit priorisiert wurden. 

Siehe auch BAFA FAQ Nr. X.

Abhilfemaßnahmen

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)

Durch die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG werden Unternehmen darin bestärkt, zuerst gemeinsam mit Zulieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für komplexe und schwierig zu behebende Missstände zu suchen, bevor sie sich aus einem Geschäftsfeld zurückziehen. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Rückzug. 

Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur geboten, wenn erstens die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird, zweitens die Umsetzung der im Konzept − gemeinsam mit dem Zulieferer − erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt, drittens dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und viertens eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Siehe auch BAFA FAQ Nr. XI.

Beschwerdeverfahren

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

Unternehmen müssen entweder selbst ein Beschwerdeverfahren einrichten oder sich aktiv an externen Verfahren beteiligen. 

Angemessene Beschwerdeverfahren sind ein Kernelement der Sorgfaltspflichten, die über das LkSG etabliert werden. Gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes muss jedes Unternehmen über ein Beschwerdeverfahren verfügen, über das interne und externe Personen das Unternehmen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Pflichtverletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hinweisen können.

Beschwerdeverfahren sollten in der Praxis zwei wichtige Funktionen erfüllen: Sie dienen als Frühwarnsystem, über das Probleme erkannt und im besten Fall gelöst werden, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen. Zudem bieten wirksame Beschwerdeverfahren bei Bedarf Zugang zu angemessener Abhilfe. Sofern Hinweise oder Beschwerden zu unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Pflichtverletzungen eingehen und diese sich bestätigen, müssen diese Missstände vom Unternehmen durch Abhilfemaßnahmen nach § 7 verhindert, beendet oder zumindest minimiert werden.

Unternehmen müssen über ein Beschwerdeverfahren verfügen, über das sich sowohl interne als auch externe Personen an das Unternehmen wenden können. Bei der Einrichtung und im alltäglichen Betrieb eines Beschwerdeverfahrens müssen Unternehmen eine Reihe von detaillierten gesetzlichen Anforderungen beachten. Diese gelten sowohl für unternehmenseigene Beschwerdeverfahren als auch für externe Verfahren, an denen sich das Unternehmen ergänzend zu oder anstelle eines internen Verfahrens beteiligt.

Weitere Informationen und Beispiele finden Sie in der Broschüre des BAFA: Handreichung - Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden des Global Compact: Zuhören lohnt sich - Menschenrechtliches Beschwerdemanagement verstehen und umsetzen.

 

Umsetzung von Sorgfaltspflichten

Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9)

Das Gesetz unterscheidet zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern (§ 2 Abs. 7 und 8). „Unmittelbare“ Zulieferer sind deutlich stärker betroffen wegen der größeren Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Kunden.

"Unmittelbarer Zulieferer" ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.   

„Mittelbarer Zulieferer" ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind (§ 2 Abs. 8).

Unternehmen, auf die das Gesetz Anwendung findet, sind zur angemessenen Beachtung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Sie sollen ein Sorgfaltspflichtensystem einrichten, dass sich in seiner Grundstruktur an den Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt. 

Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette, sind aber in der Praxis abgestuft: 

  1. Im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (direkte Vertragspartner): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen 
  2. Gegenüber mittelbaren Zulieferern (in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ über eine Menschenrechtsverletzung hat. 

Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch mit ihr verbundene Unternehmen nach § 15 AktG, wenn auf sie ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird. Dies gilt auch für ausländische Tochtergesellschaften.

Die Lieferkette wird von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung des Produktes an den Endkunden definiert. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Von Unternehmen wird keine Garantie erwartet, alle Risiken in der Lieferkette zu beheben. Erwartet wird aber, dass sich Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten genau anschauen und sich mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Schulungen) bemühen, die Risiken zu beheben oder zu mildern. 

Unternehmen müssen Sorgfaltsprozesse in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (mit denen sie keine direkte Vertragsbeziehung haben) umsetzen, wenn sie „substantiierte Kenntnis“ über mögliche Menschenrechtsverletzungen in der tieferen Lieferkette haben. Das Gesetz definiert substantiierte Kenntnis als „tatsächliche Anhaltspunkte […], die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen". Hierbei handelt es sich um „überprüfbare und ernst zu nehmende Informationen über eine mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung“.

Weitere Informationen auf der Webseite der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung.

 

Dokumentation und Berichterstattung

Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Sie wird nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Die Ergebnisse der periodischen Risikoanalyse müssen zusammengestellt und der Geschäftsführung zugänglich gemacht werden, damit diese ggf. notwendige Maßnahmen einleitet. 

Zudem ist jährlich ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Der Bericht ist darüber hinaus spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht, an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.

Einen Anhalt für die Berichterstattung geben der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) und das BAFA.

Weitere Informationen im Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß § 10 Abs. 2 LkSG

LkSG und BAFA

Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beim LkSG

Das BAFA setzt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.

Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei:

  • Überprüfung, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
  • Durchführung von Kontrollen
  • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
  • Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, hat das BAFA auf seiner Internetseite weitere Informationen zum LkSG veröffentlicht.

Bußgeldvorschriften

Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Bußgelder. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Unternehmen, die etwa eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro rechnen (§ 24 LkSG). Durch den Verweis in § 24 Abs. 2 LkSG auf § 30 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße für juristische Personen, sodass mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro gerechnet werden muss.

Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen weltweiten (Konzern-)Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro, kann in bestimmten im Gesetz genannten Fällen sogar eine Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen (Konzern-) Jahresumsatzes festgesetzt werden.

Zudem können Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, sofern ihnen eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt worden ist (§ 22 LkSG).

Weitere Informationen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das BAFA hat Informationen vor dem Hintergrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.

Informationen des BAFA
Informationsportal der Bundesregierung

Einen guten Überblick über die Unterstützungsangebote der Bundesregierung zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten bietet das Informationsportal der Bundesregierung.

Informationsportal
Außenwirtschaftsportal Bayern

Das Außenwirtschaftsportal informiert auf seiner Homepage über das Lieferkettengesetz.

Informationen des Außenwirtschaftsportals

KMU und Ausländische Zulieferer

KMU in der Lieferkette

Große vs. KMU in der Lieferkette - Handlungsempfehlung KMU

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (= verpflichtete Unternehmen). Zudem hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind. Dabei stellen verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern.

Das BAFA stellt in der Broschüre Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern Executive Summary zur Handreichung umfangreiche Informationen zu diesem Thema zur Verfügung. Dieses Papier zeigt auf, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit. 

Broschüre des BAFA
Lieferkette und Ausland

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Ausländische Zulieferer

Das BAFA hat ein Faktenpapier veröffentlicht, das über die „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) informiert.

Ausländische Zulieferer fallen nicht direkt unter das Gesetz. Wenn sie aber Vertragspartner von großen deutschen Unternehmen sind oder dies werden möchten, sollten sie sich darauf einstellen, dass die Abnehmer Informationen von ihnen anfordern, die mit der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette zusammenhängen. Sie werden von ihren Zulieferern die Einhaltung dieser Mindeststandards auch einfordern. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten allein durch vertragliche Zusicherungen der Zulieferer ist jedoch nicht möglich.

Je nach Anzahl der Vertragspartner*innen, die unter das LkSG fallen, kann für Zulieferer viel Aufwand entstehen (Beschaffung und Weitergabe von Informationen, Identifizierung eigener Risiken, ggf. Umstellung vorhandener Praktiken und Prozesse etc.) Zusätzliche / neue Vertragsklauseln müssen ggf. rechtlich geprüft werden. Trotz Unterstützung durch Abnehmer können Zulieferern dabei Kosten entstehen. Es ist teilweise schwierig, Transparenz in der eigenen Lieferkette herzustellen und die angeforderten Informationen zu liefern.

Zulieferer sollten sich mit den Sorgfaltspflichten der Abnehmer vertraut machen und gezielt nachfragen, welcher konkrete Handlungsbedarf daraus resultiert. Es ist von Vorteil, sich mit dem (neuen) Code of Conduct der Abnehmer und der eigenen Selbstauskunft zu befassen und zu prüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden.

Ausführliche Informationen zu disem Thema finden Sie in dem Faktenpapier des BAFA über die „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“.

Faktenpapier des BAFA

Unterstützungsangebote Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte

Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte

Unterstützungsangebote des Helpdesks

Als Unterstützungsangebot der Bundesregierung berät der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte Unternehmen kostenfrei, vertraulich und individuell rund um das Thema menschenrechtliche Sorgfalt. Verortet ist der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte in der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung (AWE). Als erste Anlaufstelle zur Erst-und Verweisberatung unterstützen die Helpdesk Berater*innen Unternehmen dabei, ihr Handeln umwelt- und sozialverträglich zu gestalten. Auch Workshops und Schulungen für Unternehmen gehören zum Angebot. Zudem bietet der Helpdesk diverse Veranstaltungsformate, wie zum Beispiel:

 

Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte
CSR Risiko-Check

CSR-Risiken schnell und gezielt identifizieren

Mit dem CSR Risiko-Check können Unternehmen schnell valide Informationen zu potenziellen CSR-Risiken entlang ihrer Lieferkette erhalten. Der CSR Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die ins Ausland exportieren, aus dem Ausland importieren oder im Ausland Produktionsstätten haben.

Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool  zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen. 

Der CSR Risiko-Check ist kostenlos und frei zugänglich. Er informiert über Herausforderungen und Lösungsansätze zu o.g. Themen und weist auf weiterführende Quellen hin.

Auf der Grundlage Ihrer Angaben werden individuell zugeschnittene Informationen zu relevanten Risiken sowie Hinweise zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen bereitgestellt.

 

CSR Risiko-Check
KMU Kompass

Mithilfe des „KMU Kompass“ Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten gerecht werden

Das LkSG betrifft ebenfalls KMU, wenn auch indirekt: Große Unternehmen sind bei der Umsetzung des Gesetzes auf die Kooperation ihrer Zulieferer angewiesen, z.B. um Risikoanalysen durchzuführen und ggf. Präventiv- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Der „KMU Kompass“ ist ein praktisches Online-Tool speziell für kleine und mittlere Unternehmen, das diesen hilft, Sorgfaltsprozesse Schritt für Schritt zu implementieren.

So können Sie ein robustes Lieferkettenmanagement etablieren – und steigenden Anforderungen durch gesetzliche Vorgaben, aber auch seitens Geschäftspartner*innen, Kund*innen und Mitarbeiter*innen leichter gerecht werden. Die Nutzung ist anonym und kostenfrei. 

KMU Kompass
Sorgfaltskompass

Unterstützung durch den Sorgfaltskompass des Helpdesks

Mit der passenden Praxishilfe des Sorgfaltskompasses können Sie den Sorgfaltsprozess leichter in Ihrem Unternehmen verankern.

 

Praxishilfen des Sorgfaltskompasses
Informationsveranstaltungen

Veranstaltungsformate des Helpdesks

Der Helpdesk informiert in seinen Veranstaltungen zu den aktuellen politischen und rechtlichen Entwicklungen und zu Themen wie Nachhaltigkeitsmanagement, menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse, CSR und vieles mehr!  

Zur Veranstaltungsseite
Green Deal

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - und was noch?

Neben dem LkSG sind eine Vielzahl von weiteren Regelungen u.a. im Rahmen des sogenannten Green Deals zu beachten. Die Europäische Kommission hat im Dezember 2019 mit dem "Green Deal" ein weitreichendes Programm für mehr Klima- und Umweltschutz in der EU vorgelegt. Der deutschen Wirtschaft ist Nachhaltigkeit ebenfalls ein wichtiges Anliegen. Seit 2019 sind zahlreiche Gesetzte, Verordnungen und Richtlinien in Kraft getreten. Einen Überblick über die Regelungen des Green Deals verschafft eine interaktive Grafik des DIHK.

Man unterscheidet:

Regelungsinhalte:

  • Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ...)
  • Dokumentations - und Berichtspflichten (CSRD)
  • Einfuhr- und Ausfuhrvebote

Europäischen Lieferketten-Richtlinie:

  • CSDDD - Europäische Lieferketten-Richtlinie
  • Hinweis: da es sich um eine Richtlinie handeld, gibt diese nur die Mindestanforderungen für die nationale Umsetzung vor
Hier gehts zur interaktiven Grafik des DIHK

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