EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Entwaldungsfreie Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.

Neuer Geltungsbeginn

Große und mittlere Unternehmen: 30.12.2026
Kleinst- und kleine Unternehmen: 30.06.2027
Kleinst- und kleine Unternehmen, die bereits unter die EU-Holzverordnung fallen: 30.12.2026

Das ergibt sich aus der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650, insbesondere dem geänderten Art. 38.

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Am 09.06.2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 29.06.2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist. Der Geltungsbeginn wurde verschoben auf den 30.12.2026 bzw. 30.06.2027

Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. 

 

Update 13. Juli 2026

Die EU-Kommission hat am 13. Juli 2026 einen Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem der EUDR verabschiedet. Dieses regelt das System für die Übermittlung von

- Sorgfaltspflichtenerklärungen und
- vereinfachten Erklärungen.

Die Kommission aktualisiert Produktumfang und Werkzeuge zur Unterstützung von EUDR - Umwelt

Update 4. Mai 2026 - EUDR Review und Konsultation zu Anhang I

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ihr Review zur EUDR und zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgestellt.

Unter Anderem beinhaltet das vorgelegte Paket:

  • einen Bericht zu den bislang umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen,
  • einen überarbeiteten Durchführungsrechtsakt mit Unterstützungsmaßnahmen für die IT‑Plattform zur Umsetzung der EUDR,
  • zusätzliche Leitlinien sowie aktualisierte Frequently Asked Questions (FAQ) zur Anwendung der Verordnung.

     

Zeitliche Geltung
  • Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, das heißt Unternehmen, die relevante Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, sowie aus der Union ausführen, müssen die Regeln ab dem 30.12.2026 anwenden,
     
  • KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 30.06.2027 anwenden - außer Kleinst- und kleine Unternehmen, die bereits unter die EU-Holzverordnung fallen - hier gilt der 30.12.2026.

Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße, Dokumentation von An- und Verkäufen.

EU-Änderungsverordnung
Betroffene Güter

Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. 

Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter im Anhang I der Verordnung.

Achtung: ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke etc. wurden aus dem Anhang I gestrichen!

Die EU-Kommission hat am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zum Produktumfang verabschiedet. Dadurch wurde der Anhang I erneut angepasst.

Anhang I der Verordnung
Betroffene Firmen

Zu unterscheiden sind:

- Marktteilnehmer
- nachgelagertem Marktteilnehmer
- Händler
- Kleinst-/Kleinunternehmen

Geltung entlang der Lieferkette - aber neu: nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer ist betroffen.

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU enthält klare Definitionen, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden kann. 

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU
FAQs der EU-Kommission

Auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission veröffentlicht. Der Text ist ein von den Diensten der Kommission entworfenes Dokument, das nationalen Behörden, EU-Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern Informationen zur Umsetzung der Entwaldungsverordnung liefert.

Achtung: Die FAQ haben keine rechtliche Bindung; sie sind nur Auslegungshilfen!

FAQs der BLE
Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung

Bei der GTAI finden Sie einen Überblick über die Inhalte der EUDR.

Informationen der GTAI

ACHTUNG Verkehrsverbot

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der VO nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- sie sind entwaldungsfrei,

- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und

- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Artikel 3 der Verordnung
Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als "zuständige Behörde" bestimmt. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind die Länderbehörden zuständig.

Link zur Webseite des BLE
Register der Kommission

Die Kommission hat ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten eingerichtet. In diesem IT-System wird die Sorgfaltserklärung digital eingestellt. Das System dient auch der Übermittlung einer Referenznummer für die Sorgfaltserklärung.

 

Informationen des BLE
Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) haben wir hier in einer Linkliste für Sie zusammengestellt, die wir fortlaufend aktualisieren werden.

zur Linkliste

Letzte Änderung: 14.08.2026

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