EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Entwaldungsfreie Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.

Allgemeine Informationen

Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.

Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.

Inkrafttreten und Übergangszeitraum

Geltung der Verordnung

 

Inkrafttreten der Verordnung und Beginn des Übergangszeitraumes: 30.06.2023

 

18 Monate Übergangszeitraum für Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler - Ende: 30.12.2024

 

24 Monate Übergangszeitraum für KMU-Händler - Ende: 30.06.2025

Betroffene Güter

Von der Verordnung sind folgende Güter betroffen: 

Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden. Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die EU-Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.

Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter in Anhang I der Verordnung.

Betroffene Firmen

Betroffene Firmen: Zunächst Nicht-KMU, ab voraussichtlich Mitte 2025 auch KMU. Händler, Produzenten und Importeure können betroffen sein. 

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.

Achtung: 

  • Keine Arbeitnehmergrenze, wie z.B beim LKSG.
  • Auch KMU betroffen, aber Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
  • Geltung entlang der Lieferkette

Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung

  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportiern, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.

EUDR - Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung

Unternehmer müssen die in Artikel 9 der VO genannten Informationen sammeln.  Eine wesentliche Anforderung in diesem Schritt besteht darin, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen der betreffende Rohstoff erzeugt wurde, und die entsprechenden Informationen - Erzeugnis, KN-Code, Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten - in der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärung anzugeben. Kann der Marktteilnehmer die erforderlichen Informationen nicht einholen, darf er die betroffenen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Union ausführen. 

Weiter müssen Unternehmen die gesammelten Informationen in die Risikobewertung ihrer Sorgfaltspflichtregelung einfließen lassen, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Marktteilnehmer müssen nachweisen, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikobewertungskriterien geprüft wurden und wie das Risiko ermittelt wurde. Dies muss jährlich wiederholt, geprüft und dokumentiert werden.

Zuletzt müssen Unternehmer angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie im zweiten Schritt ein mehr als vernachlässigbares Risiko der Nichteinhaltung feststellen, um sicherzustellen, dass das Risiko vernachlässigbar wird, wobei die in Artikel 11 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

 

Überblick über die Inhalte der EUDR

Inverkehrbringen, Bereitstellen, Exportieren

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Güter oder Rohstoffe in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren

 

Die Verordnung gilt für in der Union ansässige Marktteilnehmer (Unternehmen, die Produkte auf EU-Markt in Verkehr bringen oder exportieren) und Händler (Unternehmen, die mit bereits in Verkehr gebrachtem Produkt handeln). Die Verordnung gilt für alle Unternehmer, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl. Nur für Händler, die KMU sind, gelten vereinfachte Regelungen.

Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung (Art 7 der VO).

"Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt, dh. es geht um Güter, die in die EU importiert werden oder in der EU produziert werden.

"Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

"Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit" umfasst Tätigkeiten zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers oder Händlers selbst.

 

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 der VO):

a) sie sind entwaldungsfrei,

b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und

c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

 

Begriffe Entwaldung und Waldschädigung

Wesentlich ist das Vorliegen einer Entwaldung, Umwandlung oder Beschädigung von Wäldern

 

"Entwaldungsfrei "heißt, dass nach dem 31.12.2020 keine Umwandlung von Wald in Agrarflächen, Palmöl- und Kautschukplantagen und Agroforst erfolgt sein darf. Weiter darf nach dem 31.12.2020 keine Umwandlung von Primärwald oder sich natürlich regenerierendem Wald in Plantagenwald oder andere bewaldete Flächen und keine Umwandlung von Primärwald in gepflanzten Wald stattgefunden haben.

"Entwaldung" ist die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht. Das heißt, dass auch zum Beispiel eine Entwaldung durch Naturkatastrophen unter den Begriff fällt.

"Wald" sind Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden. Der Waldbegriff bestimmt sich allein nach der Verordnung, unabhängig vom Recht des Erzeugerlandes.

"Waldschädigung" sind strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von a) Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder b) Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder.

Die Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück (das heißt die Anforderung, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu erfassen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden) ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Standort keine Entwaldung stattfindet. Die Geolokalisierungskoordinaten müssen in den Sorgfaltserklärungen angegeben werden, welche die Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der Erzeugnisse an das Informationssystem übermitteln müssen.

Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Gelistete Güter und Rohstoffe müssen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt werden

 

Wesentlich sind u.a.: Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Fortbezogene Regelungen, Rechte der indigenen Völker,  Rechte Dritter, Arbeitsrechte, Internationale Menschenrechte und Steuer-, Antikorruption -, Handels- und Zollgesetzgebung.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sind oft weitreichend, teils unbestimmt und schwer zu ermitteln.

In den FAQ der Kommission wird erläutert, was zu erfolgen hat, wenn kein Landnutzungstitel oder Landnutzungsregister vorhanden ist. In diesem Fall sollen Unternehmen direkt den Lieferanten befragen oder auf andere Systeme zurückgreifen.

Siehe insbesondere Frage 8 der FAQs.

Sorgfaltspflichtenerklärung

Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss vor einem Import beim Zoll eingereicht werden

 

Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind,) jede relevante Ware bis zu ihrem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie sie auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für Einfuhren (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen innerhalb des Unionsmarktes.

 

Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung definieren den Inhalt der Sorgfaltsplichtenerklärung wie folgt:

1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers, sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);

2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Die Menge ist grundsätzlich in Kilogramm Eigenmasse anzugeben. Ansonsten in einer anderen vorgeschrieben Maßeinheit;

3. Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung aller Grundstücke anzugeben;

4. Für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug nehmen, die Referenznummer jener Sorgfaltserklärung;

5. Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt wurde, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen;

6. Unterschrift im folgenden Format: „Unterzeichnet für und im Namen von: Datum: Name und Funktion: Untersschrift.

 

Weiter zu beachten ist Artikel 12 der Verordnung: Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen.

Sammlung von Informationen

Informationsanforderungen gemäß Artikel 9

 

Nach Art. 9 der Verordnung müssen Unternehmer weitreichende Informationen sammeln.

Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt und organisiert der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen und bewahrt sie ab dem Datum der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bzw. deren Ausfuhr für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:

a) eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse sowie — bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens. Die Beschreibung des Erzeugnisses umfasst eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zu ihrer Herstellung verwendet wurden;

b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (20) aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist:

c) das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile;

d) die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung; enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung solcher relevanten Rohstoffe hergestellt, so ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; jede Entwaldung oder Waldschädigung auf den betreffenden Grundstücken hat automatisch zur Folge, dass alle relevanten Erzeugnisse und relevanten Rohstoffe von diesen Grundstücken vom Inverkehrbringen, von der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder von der Ausfuhr ausgeschlossen sind. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden; bei allen anderen Erzeugnissen des Anhangs I bezieht sich die Geolokalisierung auf die Grundtücke;

e) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden;

f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;

g) angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;

h) angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen. 

Risikoanalyse und Risikomanagement

Risikobewertung und Risikominderung gemäß Artikel 10 und 11 der VO

 

Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Art. 9 der VO zusammengetragenen Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung nach Art. 10 der VO durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.

 Bei der Risikobewertung werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a) die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen davon gemäß Art. 29 der VO;

b) die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;

c) die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;

d) die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben;

e) das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird;

f) die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;

g) die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;

h) Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;

i) die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,

j) das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;

k) Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die zur Durchführung dieser Verordnung beitragen entsprechend der Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppe der Kommission;

l) begründete Bedenken, die gemäß Artikel 31 geäußert werden, und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette;

m) jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind;

n) ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, die Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, darunter freiwillige Systeme, die von der Kommission anerkannt wurden, umfassen können, unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 der VO festgelegten Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

 

Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette zur Unterstützung ihrer Risikobewertung herangezogen werden, soweit die Zertifizierung die Informationen abdeckt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung erforderlich sind. 

Ein von der Kommission betriebenes Benchmarking-System klassifiziert Länder oder Teile von Ländern in drei Kategorien (hohes, normales und geringes Risiko), je nachdem, wie hoch das Risiko ist, in diesen Ländern Rohstoffe zu produzieren, die nicht entwaldungsfrei sind.

Die Kriterien für die Bewertung des Risikostatus von Ländern oder Teilen von Ländern sind in Artikel 29 der VO festgelegt. In Artikel 29 Absatz 2 der VO wird die Kommission beauftragt, ein System zu entwickeln und die Liste der Länder oder Teile davon spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu veröffentlichen, wenn die wichtigsten Verpflichtungen der Verordnung in Kraft treten. Es wird auf einer objektiven und transparenten Bewertungsanalyse beruhen, welche die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Quellen berücksichtigt.

 

Risikominderung nach Art. 11 der VO

Sofern die Bewertung nach Art. 10 der VO kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung nach Art. 11 der VO zu ergreifen.

Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a) die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,

b) die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,

c) das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9. der VO.

 

Kontrolle

Zuständige Behörde und Zollbehörde

 

Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Diese ist für die Durchsetzung der VO verantwortlich. Die Zollbehörden sind für risikobasierte Kontrollen bei der Zollanmeldung zuständig, Art 26 Abs. 3 der VO. Beide Behörden stehen im Datenaustausch.

Die zuständigen Behörden können Situationen identifizieren, in denen bei relevanten Erzeugnissen ein hohes Risiko besteht, dass sie den Anforderungen der Verordnung nicht entsprechen, und zwar auf der Grundlage verschiedener Umstände, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, des Ergebnisses ihrer Risikoanalyse in ihren risikobasierten Plänen oder Risiken, die über das Informationssystem oder auf der Grundlage von Informationen einer anderen zuständigen Behörde, begründeten Bedenken usw. ermittelt wurden. In solchen Fällen ergreifen die zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 der VO, einschließlich der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt. Diese Aussetzung sollte innerhalb von drei Arbeitstagen bzw. 72 Stunden bei verderblichen Erzeugnissen enden. Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage der in diesem Zeitraum durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung um weitere drei Tage verlängert werden sollte, um festzustellen, ob die Erzeugnisse mit der Verordnung vereinbar sind.

Rechtsfolgen

Einstweilige Maßnahmen, Korrekturmaßnahmen, Bußgelder, Zugangshindernisse und Prangerwirkung

 

Nach Art. 23 der VO sind Einstweilige Maßnahmen und nach Art 24 der VO Korrekturmaßnahmen erlaubt. Maßnahmen können u.a. sein: Beschlagnahme, Aussetzen des Inverkehrbringens, Produktrückruf, abfallrechtmäßige Entsorgung oder Spenden der Produkte.

Nach Art. 25 der VO können Bußgelder mit einem Höchstbetrag von 4 % des Jahresumsatzes festgelegt werden.

Nach Art. 25 Abs. 3 der VO kann die Kommission, die an ein Unternehmen verhängten Sanktionen auf ihrer Webseite veröffentlichen.

Was gilt für in der EU hergestellte Erzeugnisse?

EU-Erzeugnisse

Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden. Die Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder eingeführt wurden.

Stellt ein EU-Unternehmen beispielsweise Schokolade her, so wird es als Marktteilnehmer betrachtet, der den Verpflichtungen der Verordnung unterliegt, auch wenn das in der Schokolade verwendete Kakaopulver bereits in Verkehr gebracht wurde und die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Stellt ein EU-Unternehmen dagegen Seife her, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, so unterliegt es nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn die Seife Palmöl enthält.

Pflichten in der Lieferkette

Verpflichtungen der Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette

 

Sämtliche Unternehmen entlang der Lieferkette müssen die Entwaldungs-Verordnung beachten. Entwaldungsfreie Produkte sind von Produkten unbekannter Herkunft bzw. nicht entwaldungsfreien Waren zu trennen. 

Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette sind diejenigen, die ein in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis (das bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurde) in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis umwandeln. Ihre Verpflichtungen variieren, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder große Unternehmen sind.

 

Bei der Einreichung ihrer Sorgfaltserklärung in das Informationssystem können große Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette durch Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die in der Lieferkette früher durchgeführten Sorgfaltspflichten verweisen. Sie sind jedoch verpflichtet, festzustellen, dass die Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde, und sie bleiben im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung rechtlich verantwortlich.

 

KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette unterliegen denselben Verpflichtungen wie ein Marktteilnehmer und tragen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung auch die rechtliche Verantwortung.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet,

a) die Sorgfaltspflicht für Teile ihrer Erzeugnisse zu erfüllen, die bereits einer Sorgfaltspflicht unterlagen;

b) eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem abzugeben. Sie müssen jedoch weiterhin die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bereitstellen, die sie aus früheren Schritten in der Lieferkette erhalten haben.

 

Die Verordnung gilt sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren. Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse ausführen, müssen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in ihrer Ausfuhranmeldung angeben. Marktteilnehmer, die Erzeugnisse ausführen, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, können auch die einschlägigen Vereinfachungen in Artikel 4 in Anspruch nehmen 

 

Rückverfolgbarkeit der Lieferkette 

Die Informationen, Dokumente und Daten, die Marktteilnehmer erfassen und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren müssen, um die Einhaltung der Verordnung nachzuweisen, sind in Artikel 9 der VO und Anhang II sowie in Artikel 2 Absatz 28 in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit der Geolokalisierung aufgeführt.

Marktteilnehmer müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 9 der VO genannten Anforderungen erforderlich sind, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 der VO und Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 der VO. Die Anforderungen an die Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen sind in Artikel 12 der VO aufgeführt.

Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Marktteilnehmer müssen sicherstellen, dass die Informationen zur Rückverfolgbarkeit, die sie den Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten über die dem Informationssystem übermittelten Sorgfaltserklärung übermitteln, korrekt sind.

 

FAQs der EU-Kommission zur EUDR

Auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission veröffentlicht.

Der Text ist ein von den Diensten der Kommission entworfenes Dokument, das nationalen Behörden, EU-Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern Informationen zur Umsetzung der Entwaldungsverordnung liefern soll. 

Deutsche FAQs der BLE.

Englische Version der EU.

 

Hilfe für Unternehmen

Einstieg in die Risikoanalyse

Trase Earth

Für Unternehmen mit wenig Lieferketten-Kenntnis ist Trase Earth der beste Einstieg in die Risiko-Analyse. Wenn zum Beispiel Soja in Brasilien eingekauft wird, lassen sich in Trase Earth allgemeine Daten und eine Übersicht der entwaldungsintensivsten Anbauregionen abrufen.

Link zu Trase Earth
Aktuelle Entwaldungsdaten auf regionaler Ebene

Global Forest Watch

Die Daten von Trase Earth können mit aktuellen Entwaldungsdaten auf regionaler Ebene aus Global Forest Watch und Global Forest Watch Pro ergänzt werden.

Global Forest Watch Pro kann zum langfristigen Monitoring und zur Sourcing-Optimierung verwendet werden.

Link zu global Forest Watch
Überblick für Regionen mit tropischem Regenwald

Tropical Moist Forest Explorer

Für einen besonders genauen Überblick für Regionen mit tropischem Regenwald bei hoher Resolution eignet sich der Tropical Moist Forest Explorer der EU. Man erhält einen Einblick, in welchen Regionen zu welchem Zeitpunkt in den letzten 30 Jahren Entwaldung aufgetreten ist und in welchen Regionen aktiv aufgeforstet wird.

Link zum Tropical Forest Monitoring der EU
Eigene Risikoanalyse

World Resources Institute

Eine Risikoanalyse des eigenen Entwaldungs-Impacts unter Einbezug wissenschaftlicher Analysen des World Resources Institutes ist möglich.

Link zu World Resources Institute
Online-Portal

Projekt elan!

 

OroVerde und Global Nature Fund entwickeln mit Unterstützung des BMUV/ BMWK ein Portal, das Unternehmen auf dem Weg zu entwaldungsfreien Lieferketten unterstützt.

Das elan! Portal wird ab Anfang 2024 öffentlich zugänglich sein.

Link zum Onlineportal elan!
Entwaldung in Lieferketten erfassen

elan! Publikationen: Risikoanalysetools

elan! hat eine Broschüre herausgegeben, in der neun online verfügbaren Tools zur Risikoanalyse (Lieferkettenrückverfolgung und Waldmonitoring) vorgestellt werden.
 

Zur Broschüre "Entwaldung in Lieferketten erfassen"
Klimaschutz und Waldschutz

elan! Publikation: Aktiver Klimaschutz

In der elan!-Broschüre "Aktiver Klimaschutz durch Waldschutz" geht es um die Bedeutung von entwaldungsfreien Lieferketten für die Klimaschutzbilanz von Unternehmen.
 

Link zur Broschüre" Aktiver Klimaschutz durch Waldschutz"
elan! Checkliste für Unternehmer

Überprüfen Sie mit der Checkliste Ihr Risiko

Das elan!  Portal unterstützt Sie dabei, Herausforderungen anzugehen. Es bietet Ihnen in einem dreistufigen Prozess Informationen und Hilfestellungen, um Ihre Lieferkette zukunftsfähig aufzustellen. So werden Sie nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht, sondern zeigen außerdem Ihre Verantwortung für eine lebenswerte Zukunft für alle.

Sie wollen Ihre Lieferketten klimafreundlich und entwaldungsfrei gestalten und den Anforderungen der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) gerecht werden?

Machen Sie mit elan! den Check ihrer Rohstoffe und entsprechenden Lieferketten.

Risikocheckliste von elan!
Pilot-Projekt "Forestguard"

Bundesumweltministerium startet Pilot-Projekt "Forestguard"

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat im Rahmen der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) das Pilot-Projekt „Forestguard“ zur Unterstützung entwaldungsfreier Lieferketten gestartet. Das Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML in Dortmund entwickelt dabei gemeinsam mit u.a. der REWE Group und der Schirmer Kaffee GmbH eine Open-Source-Lösung exemplarisch zunächst für die Nachverfolgung der Kaffee-Lieferkette. Die Lösung verbindet die Blockchain-Technologie mit weiteren Technologien wie Künstlicher Intelligenz, dem Internet der Dinge und geografischen Informationssystemen.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt an Unternehmen entlang der Lieferketten von Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz umfassende Anforderungen. Um prüfen zu können, ob diese Vorgaben eingehalten werden, sind transparent verfügbare Daten notwendig.

Hier setzt das neue EXI-Projekt ForestGuard an. Ziel des Projekts ist es, eine innovative Softwarelösung zu entwickeln, die die Umsetzung dieser Verordnung ermöglicht. Am Beispiel einer Kaffee-Lieferkette soll eine blockchainbasierte Open-Source-Lösung entwickelt werden. Diese Lösung ermöglicht die Zusammenführung von Daten verschiedener Stakeholder entlang der Lieferkette und sorgt hierbei durch den Open-Source-Ansatz, der Daten frei zugänglich macht, für maximale Transparenz. Damit soll dazu beigetragen werden, die in der EUDR geforderten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Das Projekt strebt an, nicht nur für die Kaffeeindustrie, sondern auch für andere Lieferketten und regulatorische Anforderungen, wie etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), anwendbar zu sein. Damit trägt ForestGuard dazu bei, die geforderte Transparenz in Lieferketten zu gewährleisten und kann als Modell für andere Branchen und gesetzliche Vorgaben dienen.

Durch die Unterstützung der Exportinitiative Umweltschutz erhält das Projekt entscheidende Ressourcen, die die praxistaugliche Umsetzung der EUDR und weiterer regulatorischer Anforderungen zusätzlich stärken.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMUV

Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als die sogenannte "zuständige Behörde" bestimmt, der die Durchführung der Verordnung in Deutschland obliegen wird. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein, die ohnehin die Einhaltung der jeweilig geltenden Gesetze in Deutschland kontrollieren.

Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, 4 Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden. 

Informationen der BLE

Register der Kommission

Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.  

Weitere Informationen folgen.

Ansprechpartner

Länder und Märkte (internationale)

Kurt Treumann

Betriebswirt (VWA)
Bereichsleiter International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Grundsatzfragen Außenwirtschaft
  • Länder und Märkte
  • Außenwirtschaftsprojekte
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-353
Tätigkeitsbereiche
  • Grundsatzfragen Außenwirtschaft
  • Länder und Märkte
  • Außenwirtschaftsprojekte
Silvia Engels-Fasel

Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Länder und Märkte
  • Außenwirtschafts- und Zollrecht, Umsatzsteuer im internationalen Verkehr
  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-247
Tätigkeitsbereiche
  • Länder und Märkte
  • Außenwirtschafts- und Zollrecht, Umsatzsteuer im internationalen Verkehr
  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
Corinna Schreck

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Interne Rechtsberatung Vorstand / Justiziariat
  • Außenwirtschaftsrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-243
Tätigkeitsbereiche
  • Interne Rechtsberatung Vorstand / Justiziariat
  • Außenwirtschaftsrecht