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Mit dem elften Sanktionspaket wurden die Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft. Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.
Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 gilt seit dem 30. September 2023 ein Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
1. Eine konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
2. Die Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Weitere Informationen dazu sind in den FAQs des BMWK. Weitere Infos auch auf der Zollseite.