CBAM-Verordnung

Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit dem 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden und ab 1.1.2026 zugelassener CBAM-Einführer sein. 

CBAM: Update Dezember 2025

Die Europäische Kommission hat am 17.12. 2025 mehrere Anwendungsrechtsakte zum CO₂-Grenzausgleich (CBAM) veröffentlicht. Auch zwei Vorschläge zur Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte (Downstream-Erweiterung) bzw. Verhinderung von Umgehung sowie Entlastung von Exporten wurden vorgelegt.

Die Rechtsakte werden voraussichtlich noch im Dezember veröffentlicht und sind dann gültig. Die Vorschläge durchlaufen das Gesetzgebungsverfahren und sollen ab 2028 gelten (Exportentlastung rückwirkend). 

Die neuen Verordnungen umfassen vor allem eine umfangreiche Liste von Standardwerten (default values), die benutzt werden können, wenn reale Daten über den CO₂-Gehalt von Importen nicht vorliegen. Diese Liste umfasst 1.600 Seiten.

Der Vorschlag zur Downstream-Erweiterung sieht vor, dass ab dem Jahr 2028 180 weitere CN-Codes für Stahl- und Aluminium-intensive Produkte in den CBAM einbezogen werden sollen. Darunter fallen zu einem geringen Teil auch Haushaltswaren. Beispiele für zusätzliche CBAM-Güter sind: Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner, Industrieroboter, Eisenbahnen, Krane, Elektrokabel, Eisentische, Aluminium- und Stahlkappen sowie -deckel, Autoteile wie Verbrennungsmotoren, Öl- und Benzinfilter, Fahrgestelle, Räder, Sitze und Getriebe

Zu den Vorschlägen gehören auch verbesserte Berichterstattungsanforderungen für eine bessere Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren und die Bekämpfung falscher Angaben zur Emissionsintensität. Die Kommission erhält die Befugnis, evidenzbasierte Missbräuche zu bekämpfen, durch die die finanziellen Verantwortlichkeiten des CBAM umgangen werden, indem zusätzliche Nachweise verlangt werden, wenn tatsächliche Werte unzuverlässig sind, und in solchen spezifischen Fällen Länderwerte missachtet werden.

Die Exportlösung sieht vor, dass Mittel aus einem "Fonds für die Decarbonisierung" an Unternehmen ausgeschüttet werden, die CBAM-Produkte exportieren (für 2026 und 2027 rückwirkend ab 2028). Aus dem Dekarbonisierungsfonds wird ein Teil der CO2-Kosten des EU-EHS für Waren erstattet, die noch mit einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, wobei die Unterstützung von nachgewiesenen Dekarbonisierungsbemühungen abhängt. Dies ist als temporäre Lösung gedacht. Eine dauerhafte Exportstützung soll im Rahmen der ETS1-Revision Mitte nächsten Jahres erfolgen. Unterstützte Unternehmen müssen Dekarbonisierungsbemühungen nachweisen.

Die EU-Kommission veröffentlichte schließlich einen Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung des CBAM während des Übergangszeitraums von Oktober 2023 bis Ende 2025.

Die Dokumente finden sich hier

Pressemitteilung hier

CBAM: Atlas Codierungen

Ab dem 01.01.2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen (vergleiche Artikel 4 CBAM-Verordnung). 

Mit Inkrafttreten der vom Europäischen Parlament beschlossenen Omnibus Reform der CBAM-Verordnung gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr.

Achtung: Auch bei der Einfuhr von weniger als 50 Tonnen an CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) in das Zollgebiet der Europäischen Union  sind in der Zollanmeldung bestimmte Codierungen zu den CBAM-Waren anzugeben.

 ATLAS-Info 0881/2025

Informationen zum CBAM

Überblick

CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick

CBAM ist ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU). Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Element des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.

Die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bereits in Kraft getreten und sieht bereits sei dem 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten vor.

Ab dem Jahr 2026 müssen beim Import bestimmter Waren, bei deren Produktion in Drittländern THG ausgestoßen wurden, CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an Treibhausgas-Emissionen (THG)

CBAM soll ein vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau zwischen Waren unterschiedlicher Herkunft herstellen, unabhängig davon, ob die Produktion innerhalb oder außerhalb der EU stattfand. 

Die Geltung von CBAM erfolgt in zwei Phasen.

  • Seit 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase mit speziellen Berichtspflichten. 
  • Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Bepreisungsphase, während der für von CBAM erfasste Waren CBAM-Zertifikate erworben werden müssen.
GTAI: CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick
Betroffene Firmen und Waren

Warengruppen und Anwendungsbereich

 

Nach Art. 2 Abs1 der VO sind nur bestimmte Produkte betroffen.

Betrroffen sind:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Diese werden mit Hilfe der Zolltarifnummer und der Liste von Gütern in dem Anhang I der Verordnung bestimmt.

Hier finden Sie die VO mit dem Anhang I.

 

Weiter ist erforderlich, dass der Ursprung der Ware in einen Drittland liegt. Ausgenommen sind nur wenige Waren mit Ursprung, z.B. in der Schweiz. Bitte beachten Sie, dass nicht das Versendungsland, sondern das Ursprungsland wesentlich ist. Auch chinesische Ware, die Sie aus der Schweiz beziehen, fällt unter CBAM.

 

Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.

 

Es gibt nur wenige Ausnahmen von CBAM; auch KMU und Unternehmen mit wenigen Einfuhren sind betroffen.

Ausnahmen:

  • Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt (Übergangsphase)
  • AB 1.1.2026 - Neuer Schwellenwert: 50.000 Tonnen
  • Waren für den persönlichen Gebrauch
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island).
Übergangsphase: Berichtspflichten

Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts"

Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden.

Zusätzlich können Einführer ab dem 1. Januar 2025 einen Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders stellen. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist jedoch erst ab 1. Januar 2026 zwingend bei der Einfuhr von CBAM-Waren notwendig.

Pflichten während des Übergangszeitraums:

  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind.
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal (noch zu definieren).
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren
    • die tatsächlichen Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • der CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.

Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Von CBAM betroffene Einführer benötigen zwingend eine EORI-Nummer

Die beiden während der Übergangsphase relevanten Rechtsquellen – die CBAM-VO und den Durchführungsrechtsakt – finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission.

Die Abgabe der CBAM-Berichte muss grundsätzlich bis spätestens einem Monat nach Quartalsende erfolgen. Die Europäische Kommission gleicht die Zolldaten mit den abgegebenen CBAM-Berichten ab und prüft, ob der Anmelder den Meldepflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Die CBAM-VO sieht zur Durchsetzung die Verhängung von Sanktionen vor.

Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Die Online-Plattform wird durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet. Derzeit ist der Zugang zum CBAM Transitional Registry noch nicht möglich.

GTAI: CBAM - So funktioniert die Übergangsphase
Übergangsphase: Zulassung als Anmelder

CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“

Die Anmeldung zur Online-Plattform zwecks Abgabe der CBAM-Berichte ist unbedingt von der Zulassung als CBAM-Anmelder zu unterscheiden. 

Ab 1. Januar 2026 ist jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter verpflichtet vor Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu stellen. Die Einfuhr von CBAM unterworfenen Waren in das Zollgebiet der EU ist ab 2026 nicht ohne Zulassung möglich.

Sie erfolgt über das CBAM-Register, das die EU-Kommission einrichten und verwalten wird. Die zuständige nationale Behörde registriert den Antragsteller im CBAM-Register.

 

Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden).

Achtung:

Die Dauer der Antragsbearbeitung wird voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15.06.2025 stellen und maximal 180 Tage, wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Datum stellen (Artikel 4 Absatz 5 Zulassungs-DVO).

 

Der Antrag muss laut GTAI folgende Daten enthalten:

  • Name, Anschrift und Kontaktangaben
  • EORI-Nummer
  • In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
  • Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
  • Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
  • Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachzuweisen
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
  • Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend

Dem Zulassungsantrag sind diverse Dokumente beizufügen - siehe Art.5 CBAM-VO.

Informationen der DEHSt zum Zulassungsantrag
Bepreisungsphase ab 2026

Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten

Mit Start der Bepreisungsphase ab 1. Januar 2026 beginnt die Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten.

Die CBAM-VO findet ab 1. Januar 2026 vollständig Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt können vom CBAM betroffene Waren nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sog. "zugelassener CBAM-Anmelder" ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 CBAM-VO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" (vgl. Art. 16 CBAM-VO) in der Zollanmeldung anzugeben. 

Im Vergleich zur Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise zu den grauen Emissionen ihrer eingeführten CBAM-Waren berichtspflichtig sind, müssen in der Regelphase ab 2027 jährlich CBAM-Erklärungen eingereicht und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne grauer Emissionen abgegeben werden.

Um ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren in die Zollunion einzuführen, müssen CBAM-Anmelder darüber hinaus im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden CBAM-VO)).

Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO)

Informationen des Zolls

Wichtiger Hinweis:  Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen. Am 20. Oktober 2025 sind mit der Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der CBAM-Verordnung wichtige Änderungen für den Vollzug des CBAM in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Einführer (ausgenommen Wasserstoff und Strom). Damit fallen nur noch Einführer von jährlich mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) in den Anwendungsbereich der Verordnung.

 

Informationen finden Sie auf der Seite der DEHSt
Checkliste der GTAI

Vorbereitung auf die Einführung des CBAM

Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) vorbereiten.

Folgende Punkte sollten Unternehmen bei der Vorbereitung beachten:

  1. Produktportfolio überprüfen
  2. Firmeninterne Verantwortlichkeiten festlegen
  3. Kommunikation mit Lieferanten
  4. Gegebenenfalls Vertragsanpassungen vornehmen
  5. Vorbereitung der CBAM-Berichte für die Übergangsphase
  6. Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
  7. Auswirkungen auf die Lieferkette berücksichtigen

Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Checkliste der GTAI.

GTAI: Checkliste

Neuer Schwellenwert

Die EU-Kommission hatte ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, das Unternehmen spürbar entlasten und Investitionen erleichtern soll. Hier sind auch Vorschläge für eine Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) enthalten (Omnibus-Initiative).

Am 20. Oktober 2025 sind mit der Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM-Verordnung) wichtige Änderungen für den Vollzug des CBAM in Kraft getreten. Diese Änderungen wurden im Februar 2025 durch das Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission (Omnibus I - COM(2025)87) angestoßen.
Die Anpassungen der CBAM-Verordnung wirken sich hauptsächlich auf die Regelphase aus, welche am 01. Januar 2026 beginnt sowie darauf, wer ab Beginn der Regelphase eine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren benötigt.

Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Einführer (außer Wasserstoff und Strom), wodurch die einschlägigen Verpflichtungen für etwa 182 000 Unternehmen bzw. 90 % der Einführer, hauptsächlich KMU, abgeschafft werden, während gleichzeitig immer noch mehr als 99 % der Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich fallen.

Weitere Informationen zu den Änderungen auf der Seite der DEHSt.

 

Pressemeldung Bundesumweltamt

Regelphase ab 2026

Am 01.01.2026 startet die Regelphase des CO2-Grenzausgleichs (CBAM). Im Vergleich zur Übergangsphase (01.10.2023 bis 31.12.2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise zu den grauen Emissionen ihrer eingeführten CBAM-Waren berichtspflichtig sind, müssen in der Regelphase erstmalig ab dem Jahr 2027 jährlich CBAM-Erklärungen für das Vorjahr eingereicht und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne grauer Emissionen abgegeben.

Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einzuführen, müssen CBAM-Anmelder darüber hinaus im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen und den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ erhalten.

Die DEHSt stellt eine Checkliste für CBAM-Anwender zur Verfügung.

Durch den Omnibus I wurde das Verfahren vereinfacht. Insbesondere wurde ein neuer jährlicher Schwellenwert eingeführt. 

Die DEHSt stellt Präsentationsfolien zum CBAM-Zulassungsverfahren zur Verfügung.   

Hier finden Sie die CBAM-Verordnung.

Informationen der GTAI

Wichtige Hilfen zu CBAM in einer Linkliste

Der Zugang zum CBAM-Register

Zuständige Behörde

Der Zugang zum CBAM-Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Kurz vor Jahresende 2023 wurde diese nun auch in Deutschland offiziell benannt, es ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

CBAM: Registrierung und Quartalsbericht

Vor der Einstellung des Berichts in das vorläufige CBAM Register ist eine Registrierung erforderlich. Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Die Online-Plattform wird durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal.

Für den Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer benötigen Sie:

Nach der Registrierung im Zoll-Portal müssen Sie Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ verknüpfen.  

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Seite des Zolls.

Informationen zur Eingabe des Berichts und zum Inhalt des Berichts finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen und der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Bitte beachten Sie: nach Angaben der DEHSt führt die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten mit Abgabe bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Hinweis: Für Importe von CBAM-Waren ab dem 01.07.2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern im Sinne der „Schätzwertmethode“ verwendet werden. 

Im EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtsplichten während des Übergangszeitraums hin.

Informationen auf der Seite des Zolls.

Der GTAI beantwortet die häufigsten Fragen:

FAQs der GTAI

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument, dessen Umsetzung Unternehmen vor Herausforderungen stellt.

Link zu Germany Trade & Invest (GTAI)

Letzte Änderung: 19.12.2025

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