Die Europäische Kommission hat am 17.12. 2025 mehrere Anwendungsrechtsakte zum CO₂-Grenzausgleich (CBAM) veröffentlicht. Auch zwei Vorschläge zur Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte (Downstream-Erweiterung) bzw. Verhinderung von Umgehung sowie Entlastung von Exporten wurden vorgelegt.
Die Rechtsakte werden voraussichtlich noch im Dezember veröffentlicht und sind dann gültig. Die Vorschläge durchlaufen das Gesetzgebungsverfahren und sollen ab 2028 gelten (Exportentlastung rückwirkend).
Die neuen Verordnungen umfassen vor allem eine umfangreiche Liste von Standardwerten (default values), die benutzt werden können, wenn reale Daten über den CO₂-Gehalt von Importen nicht vorliegen. Diese Liste umfasst 1.600 Seiten.
Der Vorschlag zur Downstream-Erweiterung sieht vor, dass ab dem Jahr 2028 180 weitere CN-Codes für Stahl- und Aluminium-intensive Produkte in den CBAM einbezogen werden sollen. Darunter fallen zu einem geringen Teil auch Haushaltswaren. Beispiele für zusätzliche CBAM-Güter sind: Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner, Industrieroboter, Eisenbahnen, Krane, Elektrokabel, Eisentische, Aluminium- und Stahlkappen sowie -deckel, Autoteile wie Verbrennungsmotoren, Öl- und Benzinfilter, Fahrgestelle, Räder, Sitze und Getriebe.
Zu den Vorschlägen gehören auch verbesserte Berichterstattungsanforderungen für eine bessere Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren und die Bekämpfung falscher Angaben zur Emissionsintensität. Die Kommission erhält die Befugnis, evidenzbasierte Missbräuche zu bekämpfen, durch die die finanziellen Verantwortlichkeiten des CBAM umgangen werden, indem zusätzliche Nachweise verlangt werden, wenn tatsächliche Werte unzuverlässig sind, und in solchen spezifischen Fällen Länderwerte missachtet werden.
Die Exportlösung sieht vor, dass Mittel aus einem "Fonds für die Decarbonisierung" an Unternehmen ausgeschüttet werden, die CBAM-Produkte exportieren (für 2026 und 2027 rückwirkend ab 2028). Aus dem Dekarbonisierungsfonds wird ein Teil der CO2-Kosten des EU-EHS für Waren erstattet, die noch mit einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, wobei die Unterstützung von nachgewiesenen Dekarbonisierungsbemühungen abhängt. Dies ist als temporäre Lösung gedacht. Eine dauerhafte Exportstützung soll im Rahmen der ETS1-Revision Mitte nächsten Jahres erfolgen. Unterstützte Unternehmen müssen Dekarbonisierungsbemühungen nachweisen.
Die EU-Kommission veröffentlichte schließlich einen Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung des CBAM während des Übergangszeitraums von Oktober 2023 bis Ende 2025.
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