Corporate Sustainability Reporting Directive
Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 eine weitreichende Änderung der nicht-finanziellen Berichterstattung (Non-financial Reporting Directive, NFRD) vorgeschlagen und in Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) umbenannt.
Der Richtlinien-Vorschlag führte verbindliche europäische Berichtsstandards ein. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen zur Veröffentlichung von standardisierten Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht.
Unternehmen müssen alle nachhaltigkeitsbezogenen Fakten offenlegen, die auf der einen Seite darstellen, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie auswirken, und auf der anderen Seite die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft beschreiben.
Trilogverfahren zur DSRD (Dezember 2025)
In Bezug auf die CSRD schlug die Kommission vor, den Schwellenwert auf 1.000 Beschäftigte anzuheben und börsennotierte KMU aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. In ihrer vorläufigen Einigung haben der Rat und das Parlament einen Schwellenwert für den Nettoumsatzerlös in Höhe von über 450 Mio. € hinzugefügt, um den Meldeaufwand für Unternehmen weiter zu verringern.
Vereinbart wurde auch, Beteiligungsgesellschaften vom Geltungsbereich der CSRD auszunehmen. Ferner soll für Unternehmen der „ersten Welle“, die ab dem Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen mussten, eine Ausnahme- und Übergangsregelung gelten, nach der sie 2025 und 2026 nicht unter die CSRD fallen.
Neu ist schließlich die Überprüfungsklausel mit Blick auf eine mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs beider Richtlinien (sowohl der CSRD als auch der CSDDD).
Pressemitteilung Europäischer Rat.