EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Entwaldungsfreie Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.

Update Dezember 2025

Das EU-Parlament beschloss am 17. Dezember 2025 den Aufschub und die Vereinfachung zur Entwaldungsverordnung (EUDR).

Die wichtigsten Inhalte der Einigung:

  • Alle Unternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen
  • Vereinfachte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger
  • Druckerzeugnisse sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen

Aufschub für Unternehmen 

Alle Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen EU-Vorschriften zur Verhinderung von Entwaldung umzusetzen. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 umsetzen, kleine Marktteilnehmer – Privatpersonen und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten – ab dem 30. Juni 2027. Diese zusätzliche Zeit soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und Zeit für die Verbesserung des IT-Systems ermöglichen, das Betreiber, Händler und ihre Vertreter für elektronische Sorgfaltserklärungen nutzen. 

Vereinfachung der Sorgfaltspflichten 

Kleine und kleinste Primärerzeuger müssen nun nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Dadurch wird es Unternehmen erleichtert, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne deren Ziele zu gefährden. Nur Unternehmen, die ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, sind für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen verantwortlich, nicht jedoch die Unternehmen und Händler, die es anschließend vermarkten.

Bis zum 30. April 2026 muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen des Gesetzes und der Verwaltungsaufwand, insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, bewertet werden.

Außerdem werden gedruckte Produkte auf Wunsch des Parlaments aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.

Wie geht es weiter?

Der Text muss vom Rat angenommen und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können.

Quelle: Pressemeldung EU-Parlament

Neuer Geltungsbeginn

30. Dezember 2026 - Große Marktteilnehmer und Händler 

30. Juni 2027 - Kleine Marktteilnehmer – Privatpersonen und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten.

Was Unternehmen tun sollten

Unverbindliche Checkliste Entwaldungsverordnung

Es ist dringend erforderlich, dass Unternehmen schon vor Anwendungsbeginn der Verordnung prüfen, ob und in wie weit sie betroffen sind und erste Maßnahmen im Unternehmen einleiten.

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Newsticker

EUDR: Einigung im Parlament

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EUDR: Verschiebung und Vereinfachung - Update 26.11.2025

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EUDR: Eintragungen in der Zollanmeldung

Die EU-Kommission hat aufgrund der Entwaldungsverordnung (EUDR) neue Unterlagencodierungen veröffentlicht, die es dem Zoll ermöglichen, schnell zu erkennen, ob ein relevantes Produkt EUDR-konform ist oder nicht.

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EUDR: Länder-Benchmarking nach Risikostatus veröffentlicht

EU-Entwaldungsverordnung

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EU: IT-Informationssystem zur Entwaldungsverordnung

Das BLE informiert: auf seiner Seite über die Funktionsweise des EU-Informationssystem.

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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Am 09.06.2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 29.06.2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist. Der ursprüngliche Geltungsbeginn wurde bereit zweimal verschoben. 

Der Geltungsbeginn wurde im Dezember 2025 verschoben auf den 30.12.2026 bzw. 30.06.2027 -Pressemeldung EU-Parlament 

Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. 

Leitliniendokument und sonstige neuen Hilfsmittel der EU/BLE

Die Kommission hat ein Leitliniendokument veröffentlicht. Außerdem wurde ein strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um weltweit abholzungsfreie Lieferketten zu fördern. Weiterhin wurde ein Benchmarking für das Länder-Ranking nach Entwaldungsrisiko skizziert. 

Informationen zum IT-Tool (Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen) sind hier zu finden.

Auf dieser Seite sollen Missverständnisse zur EUDR aufgeklärt werden: Mythbuster

Die EU-Kommission hat FAQs zur EUDR veröffentlicht, die auch auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlicht sind.

Die zweite Version der Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der EUDR finden Sie hier.

Zudem hat die Kommission im März 2025 eine weitere Hilfestellung veröffentlicht mit dem Titel: "Understanding your position in beef, cocoa, coffee, palm oil, rubber, soy, and wood supply chains". Darin werden Lieferketten-Szenarien beispielhaft erläutert und mit vielen Schaubildern erklärt. Die BLE hat das Dokument für Sie in die deutsche Sprache übersetzt.

Zeitliche Geltung
  • Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, das heißt Unternehmen, die relevante Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, sowie aus der Union ausführen, müssen die Regeln ab dem 30.12.2026 anwenden,
     
  • KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 30.06.2027 anwenden.

Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung

  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
Betroffene Güter

Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden. Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die EU-Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.

Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter im Anhang I der Verordnung.

Achtung: ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke etc. wurden aus dem Anhang I gestrichen!

Anhang I der Verordnung
Betroffene Firmen

Zunächst Nicht-KMU, ab Mitte 2027 auch KMU. Händler, Produzenten und Importeure können betroffen sein. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.

Achtung

  • Keine Arbeitnehmergrenze
  • Auch KMU betroffen, aber Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
  • Geltung entlang der Lieferkette - aber neu: nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer ist betroffen

Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler unterscheiden sich je nach ihrer Größe. Bei den sogenannten KMU handelt es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU nach ihrer jeweils gültigen Fassung (aktuell ist dies die "Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775") enthält klare Definitionen, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden kann.

Achtung: der Beurteilungszeitpunkt wurde auf den 31.12.2024 verschoben!

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU
FAQs der EU-Kommission

Wir haben für Sie die deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission welche die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eröffentlicht hat, zusammengefasst.

Überblick über die FAQs
Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung

Hier finden Sie einen Überblick über die Inhalte der EUDR

Inhalte der EUDR
Hilfe für Unternehmen

Wir haben hier eine Sammlung für Betriebe und Unternehmen bereitsgestellt mit Informationen und weiterführenden Links rund um die EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR).

Infos und Links

Voraussetzungen für Erzeugnisse

ACHTUNG Verkehrsverbot

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der VO nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- sie sind entwaldungsfrei,

- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und

- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Artikel 3 der Verordnung
Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als "zuständige Behörde" bestimmt. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden. 

Link zur Webseite des BLE
Register der Kommission

Die Kommission hat ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten eingerichtet. In diesem IT-System wird die Sorgfaltserklärung digital eingestellt. Das System dient auch der Übermittlung einer Referenznummer für die Sorgfaltserklärung.

 

Informationen des BLE
Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) haben wir hier in einer Linkliste für Sie zusammengestellt, die wir fortlaufend aktualisieren werden.

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Letzte Änderung: 19.12.2025

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