Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 II GBO aF im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 II 1 EGBGB nicht mehr statt.
Beachten Sie die für Ihr Unternehmen gültigen Fristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen im Unternehmensregister.
Wurde die GbR-Abwicklung begonnen bevor das MoPeG in Kraft getreten ist, kommen die alten Abwicklungsregelungen zur Anwendung.
Dieser Firmenbestandteil erweckt den Eindruck einer Größenberühumung.
Achtung bei der Reihenfolge der Handelsregistereintragung.
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