Rechtliche Informationen für Unternehmer

Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "eGbR"

Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister ist nicht von der Angabe des Unternehmensgegenstands abhängig.

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Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators

Dringlichkeit iSv § 39 BGB bei drohendem Schaden.

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Ausschluss Publizitätswirkung

Nur die positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache schließt die Publizitätswirkung des Handelsregisters aus.

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Name der Partnerschaft

Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.

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Löschungsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers

Speziell hinsichtlich Geburtsdatum und Wohnort.

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