Nur die positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache schließt die Publizitätswirkung des Handelsregisters aus.
Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
Speziell hinsichtlich Geburtsdatum und Wohnort.
Die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden.
Zuständigkeit, Auswirkung bei Entlastung und Ausschluss von Ansprüchen wurden in dem Urteil behandelt.
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