Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister ist nicht von der Angabe des Unternehmensgegenstands abhängig.
Dringlichkeit iSv § 39 BGB bei drohendem Schaden.
Nur die positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache schließt die Publizitätswirkung des Handelsregisters aus.
Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
Speziell hinsichtlich Geburtsdatum und Wohnort.
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