Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es gem. § 47 II GBO iVm Art. 229 § 21 I EGBGB der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch.
Eine Abberufung des GmbH-Geschäftsführers durch ein unzuständiges Organ bewirkt nicht automatisch die Nichtigkeit dieser.
Dies kann im Rahmen einer Vesting-Regelung bei einem Start-up-Unternehmen gerechtfertigt sein.
Bei der GmbH ist die Eintragung der Prokura in das Handelsregister durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl anzumelden.
Falschrechnungen mit hoheitlichem Anstrich. Die URL handels-register.org bitte nicht anklicken!
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