Einzelhandelskaufleute werben immer häufiger mit sogenannten „Tagen der offenen Tür“, an denen sie ihre Geschäftsräume während der Ladenschlusszeiten – vornehmlich Sonntags – zu Besichtigungszwecken offen halten. Meistens erfolgt der Hinweis: „keine Beratung, kein Verkauf“.
Sind solche „Tage der offenen Tür“ rechtlich zulässig?
Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 des Ladenschlussgesetzes. Grundsätzlich müssen nach dieser Vorschrift Verkaufsstellen zu den dort geregelten La-denschlusszeiten für den „geschäftlichen Verkehr“ mit den Kunden geschlossen sein.
Allerdings hat die Rechtsprechung die Offenhaltung von Geschäftslokalen außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an den „Tagen der offenen Tür“ dann nicht als „geschäft-lichen Verkehr“ mit Kunden angesehen und deshalb für zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich betriebs-fremdes Bewachungspersonal sind in den Geschäftsräumen anwesend.
- Das Bewachungspersonal ist in den Geschäftsräumen nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführungen und Erläuterungen des Warenangebotes oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt.
- In den Geschäftsräumen dürfen weder Bestellzettel ausgelegt noch Annahmekästen für Bestellungen angebracht sein, um zu verhindern, dass Besucher durch Ausfüllen und Einwerfen vorbereiteter Bestellzettel oder sonstiger Bestellungen schriftliche Anträge auf Abschluss von Kaufverträgen an das veranstaltende Unternehmen richten.
Gemessen an diesen Anforderungen für zulässige „Tage der offenen Tür“ wird deutlich, dass z. B. hausinterne Modeschauen mit fremdem Vorführpersonal, Vorführungen von Unterhaltungselektronikgeräten durch Vertreter der Herstellerwerke in den Räumen des Ladeninhabers oder die Veranstaltung von sogenannten Wein- oder Bierfesten aus Anlass einer Geschäftseröffnung oder Saisoneröffnung in eigenen Räumen mit eigenem Personal während der Ladenschlusszeiten unzulässig sind. Auch das Anprobieren von Bekleidung ist als verkaufsfördernde Handlung unzulässig.
Eine Anzeige oder Genehmigung zur Durchführung eines „Tages der offenen Tür“ in den eigenen Geschäftsräumen bei der Gemeindeverwaltung oder der Polizeibehörde ist nicht vorgeschrieben.
In Ankündigungen zur Veranstaltung eines „Tages der offenen Tür“ muss darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.
Bei „Tagen der offenen Tür“, die den Vorgaben entsprechen und die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind zwar keine bestimmten Tageszeiten für die Besichtigung vor-geschrieben, doch ist nach den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts auf den Charakter des Sonn- und Feiertages zu achten und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. Es sind alle Handlungen in der Nähe von Kirchen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören.
Bitte beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.