Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission ein umfassendes „Omnibus“-Paket mit Änderungsvorschlägen zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainable Reporting Directive, CSRD), zur EU-Taxonomie, zum EU-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Corporate Sustainability Due Dilligence Directive,CSDDD) sowie zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorgestellt.
Ziel ist es, den Bürokratieaufwand für Unternehmen zu verringern und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Die Vorschläge durchlaufen aktuell das EU-Gesetzgebungsverfahren. Eine endgültige Verabschiedung der Vorschläge wird Anfang 2026 erwartet. Bis dahin gilt ein sogenanntes „Stop-the-Clock“-Verfahren: Bestimmte Berichtspflichten werden vorübergehend ausgesetzt, um Unternehmen mehr Vorbereitungszeit zu geben.
Vorschläge für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive ) & European Sustainbility Reporting Standards (ESRS)
- Die Berichtspflicht nach CSRD soll künftig nur noch für große Unternehmen mit über 1000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten.
- Die Anwendung der Richtlinie wird für neu berichtspflichtige Unternehmen um zwei Jahre verschoben – es muss erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichtet werden (bereits beschlossen). Das gilt für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften.
- Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen die CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, anwenden.
- Die aktuellen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sollen aktualisiert und vereinfacht werden. Die bislang vorgesehenen sektorspezifischen Standards sollen entfallen.
- Ein freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VSME) soll kleinen und mittleren Unternehmen Orientierung bieten und Nachhaltigkeitsabfragen in der Lieferkette weitgehend standardisieren.
- Der Umfang der gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu berichtenden Daten soll reduziert werden. Die Berichterstattung für Unternehmen mit einem Umsatz unter 450 Millionen Euro ist freiwillig.
- Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll ausschließlich mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) erfolgen, das Prüfungsniveau auch zu keinem späteren Zeitpunkt auf hinreichende Sicherheit („reasonable assurance“) angehoben werden.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
- Die Umsetzungsfrist der CSDDD soll für die Mitgliedstaaten um ein Jahr, auf Juli 2027, verschoben werden.
- Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden und mehr als 900 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz sollen die neuen Regelungen ab Juli 2028 anwenden.
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz sollen ab Juli 2029 in den Anwendungsbereich fallen.
- Die Sorgfaltspflichten sollen in der Regel auf eigene Aktivitäten, Tochtergesellschaften und direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Indirekte Geschäftspartner sollen erst bei „plausiblen Informationen“ über Risiken oder Verstöße einbezogen werden müssen.
- Unternehmen sollen alle fünf Jahre statt jährlich die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflichtmaßnahmen überprüfen müssen, die Pflicht zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel soll entfallen.
- Zivilrechtliche Haftung und Bußgelduntergrenze (fünf Prozent des Umsatzes) sollen gestrichen werden. Verwiesen wird stattdessen auf nationale Rechtsvorschriften.
- Der Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen soll reduziert werden, indem der Informationsabruf durch Großunternehmen auf den VSME-Standard begrenzt wird.