Umgang mit Chemikalien und Gefahrstoffen, relevante Verordnungen sowie politische Stellungnahmen und Informationen zu rechtlichen Entwicklungen

Chemikalien und Gefahrstoffe

Zum Schutz von Umwelt und Verbrauchern sind Herstellung und Import, Handel, Umgang und Lagerung von Chemikalien und Gefahrstoffen stark reglementiert.

Eines der größten Projekte der EU ist die Erfassung und Bewertung aller in der EU eingesetzten und in den Handel gebrachten Chemikalien (Stoffe und Gemische). Mit REACh  (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist im Jahr 2007 die entsprechende EU-Verordnung in Kraft getreten.

Auch die Vereinten Nationen haben mit der Einführung eines global einheitlichen Standards zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien einen enormen Beitrag zur Sicherheit im Umgang und Handel mit gefährlichen Stoffen beigetragen. Das GHS (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) wird mittlerweile in den meisten Ländern der Erde verpflichtend eingesetzt und vereinfacht so den grenzüberschreitenden Handel.

Und nicht zuletzt gibt es in Deutschland eine Reihe von Vorschriften und Regelwerken, die den Umgang mit Chemikalien und Gefahrstoffen adressieren. Genannt seien hier die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Diese befassen sich zum Beispiel mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (TRGS der 400er- Reihe) oder Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen (TRGS der 500er-Reihe). Die Technischen Regeln sind zu finden auf der Website der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).

EU-Initiativen

Die EU-Chemikalienstrategie

Die Europäische Union verfügt bereits über einen weitentwickelten und wissenschaftlich fundierten Rechtsrahmen für das Chemikalienmanagement. Dieser wird kontinuierlich durch ein breites, datenbasiertes Wissenssystem unterstützt. Um den Schutz der Bevölkerung weiter zu erhöhen und die Umweltbelastung durch gefährliche Substanzen langfristig zu minimieren, hat die EU im Rahmen des „European Green Deal“ die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit verabschiedet. Sie markiert einen strategischen Wandel hin zu sichereren, nachhaltigeren und zirkulationsfähigen Chemikalien entlang ihres gesamten Lebenszyklus. 

Null-Schadstoff-Aktionsplan

Die Europäische Kommission hat am 12. Mai 2021 im Zuge der Fortentwicklung des unionsrechtlichen Ordnungsrahmens zur Prävention, Überwachung und Berichterstattung umweltrelevanter Emissionen den EU‑Aktionsplan ‚Für eine Null‑Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden‘ als strategischen Handlungs­rahmen angenommen

Mehr Informationen auf der Website der EU-Kommission

Themen

REACh-Verordnung

Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung erlassen. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden einer Risikoprüfung unterworfen. In den kommenden Jahren wird so der gesamte Bestand der auf dem Markt befindlichen Stoffe von Herstellern und Händlern genauer zu prüfen sein. 

Müssen Stoffe wegen bestehender Risiken oder wegen des Verzichts auf eine vorgeschriebene Risikoprüfung vom Markt genommen werden, trifft das diejenigen, die heute mit diesen Stoffen arbeiten. 

Informationspflichten

Am 01.6.2007 ist mit der REACH-Verordnung eine grundlegende Reform des europäischen Chemikalienrechts in Kraft getreten. Sie soll für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt vor Belastungen durch chemische Stoffe sorgen.

Wesentlich dafür ist die Kenntnis über Eigenschaften und Gefahren chemischer Stoffe sowie die Verbreitung dieser Informationen in der Wirtschaft und bei Anwendern. Dies erfordert eine intensive Kommunikation in der Lieferkette.

Informationen entlang der Lieferkette:

Hersteller/Importeure müssen über Anwendungen informiert sein, damit sie den von REACH verlangten Stoffsicherheitsbericht erstellen können. An der Übermittlung von korrekten Informationen sollten beide Seiten interessiert sein. Ratsam ist hierbei, Standardfragebögen zu verwenden.

Bei Chemikalien, die für den Anwender essentiell wichtig sind oder bei Lieferanten, bei denen zu befürchten ist, dass die REACH-Pflichten noch unbekannt sind, kann ein Interesse bestehen, mit dem Lieferanten Kontakt aufzunehmen. Die Antwort eines Lieferanten wird in aller Regel völlig unverbindlich sein. Hier kann es sinnvoll sein, alternativ zu REACH-Fragebögen Lieferantengespräche zu führen oder vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für gängige Chemikalien, für die es Alternativprodukte oder –lieferanten gibt, ist eine REACH-Fragebogenaktion in der Regel nicht notwendig.

Informationspflichten bestehen unter anderem nach Art. 33 der REACH-Verordnung ('besonders besorgniserregende Stoffe', SVHC). Unternehmen müssen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse informieren, wenn ein so genannter „besonders besorgniserregender Stoff“ in einem Produkt vorhanden ist. Die Liste dieser Stoffe (sog. "Kandidatenliste") wird von der Europäischen Chemikalien-Agentur ECHA veröffentlicht und regelmäßig erweitert. Die jeweils aktuelle Liste finden Sie auf der Website des REACh-CLP-Biozid-Helpdesk oder direkt auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.

Was kommt?

  • REACH‑Revision (geplant ursprünglich 2025, verzögert): Umfassende Überarbeitung mit Fokus auf Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit und modernisierte Anforderungen. 

  • Strengere Regulierung: Befristete Registrierungen (10 Jahre), neue Pflichten für Polymers of Concern, Einführung des Essential‑Use‑Konzepts und des Mixture Assessment Factor. 

  • PFAS und weitere Beschränkungen: Weitreichende PFAS‑Verbote sowie zusätzliche Annex‑XVII‑­Beschränkungen. 

zum Helpdesk
GHS - Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Bereits 1992 einigte sich die internationale Staatengemeinschaft darauf, ein einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - also Stoffen und Gemischen - einzurichten. Ziel des Globally Harmonised System (GHS) ist es, Handel mit Chemikalien, Arbeits- und Umweltschutz in einer globalisierten Welt zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Zur Umsetzung des GHS in der Europäischen Union trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) im Jahr 2009 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist ist die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP seit dem 1. Juni 2015 sowohl für Stoffe als auch Gemische verpflichtend.

Grundsätzlich wird zwischen physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren unterschieden. Mit Hilfe von Standardsymbolen und -sätzen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern werden Anwender über mögliche Gefährdungen (H-Sätze) und entsprechende Sicherheitshinweise (P-Sätze) informiert.

Welche Fristen gibt es?

Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen nach CLP waren bereits für das Jahr 2015 verbindlich. "Alte" Kennzeichnungen sollten nicht mehr auf dem Markt bereit stehen.

Im Rahmen der CLP-Verordnung ist auch die harmonisierte Meldung an Giftinformationszentren adressiert. 

Die Verordnung (EU) 2024/2865 überarbeitet die CLP‑Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umfassend, um den Schutz von  Mensch und Umwelt zu erhöhen und moderne Vertriebswege wie den Onlinehandel abzubilden.

Neue Gefahrenklassen wurden durch die Delegierte Verordnung 2023/707 eingeführt und vollständig in der CLP Verordnung übernommen: 

  • Endokrine Disruptoren (ED) – für Mensch und UmwelPBT/vPvB – persistent, bioakkumulierbar, toxisch
  • PMT/vPvM – persistent, mobil, toxisch

Aktuelle Informationen finden Sie im REACH-CLP-Biozid Helpdesk. 

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Chemikalienverbotsverordnung

Produkte, die unter die Abgabeanforderungen der Chemikalien‑Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) fallen, dürfen im Einzelhandel nur von Personen verkauft werden, die gemäß § 5 ChemVerbotsV über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Personen mit einschlägigen Berufsabschlüssen, etwa Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten oder Angehörige pharmazeutischer Assistenzberufe, gelten gemäß ChemVerbotsV als sachkundig. Alle anderen müssen ihre Sachkunde gegenüber dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt durch eine Sachkundeprüfung nachweisen. 

Ein Sachkundenachweis ist erforderlich für Produkte, die gemäß aktueller CLP‑Kennzeichnung mit entsprechenden GHS‑Gefahrensymbolen und H‑Sätzen gekennzeichnet sind:

  • GHS01: Explosiv
  • GHS02: Entzündbar
  • GHS03: Oxidierend
  • GHS04: Gas unter Druck
  • GHS05: Ätzend
  • GHS06: Giftig
  • GHS07: Gesundheitsschädlich
  • GHS 08: Schwere Gesundheitsgefahr
  • GHS09: Umweltgefährlich

Die novellierten Chemikalien‑Verbotsverordnung (Änderung vom 13.02.2024) modernisiert die nationalen Regeln für Inverkehrbringen und Abgabe gefährlicher Stoffe. Sie reduziert nationale Verbote auf weiterhin notwendige Bereiche (Anlage 1) und aktualisiert Abgaberegeln (Anlage 2), u. a. mit präzisierten Anforderungen und bestimmten Ausnahmen, z. B. für Kraftstoffe. Die Verordnung wurde umfassend an EU‑REACH und CLP angepasst und strukturell nutzerfreundlicher gestaltet. Zudem gelten strengere Sachkundeanforderungen einschließlich regelmäßiger Auffrischung. Teile der neuen Verbotsregelungen treten erst am 7. August 2026 in Kraft.

zum Verordnungstext
Elektrostoffverordnung

Die ElektroStoffV setzt die europäische RoHS‑Richtlinie in Deutschland um und beschränkt gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, um Umwelt und Gesundheit zu schützen. Sie gilt für nahezu alle Geräte, die elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Insgesamt sind zehn Stoffe – darunter Blei, Quecksilber, Cadmium und bestimmte Flammschutzmittel sowie vier Phthalate – mit strengen Grenzwerten reguliert.

Durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 („RoHS 3“) wurde der Anhang II um zusätzliche Stoffe ergänzt, wodurch der Anwendungsbereich der Stoffbeschränkungen weiter ausgedehnt wurde.

Für die Marktüberwachung ist bayernweit das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung Niederbayern zuständig. 

Im dortigen Kompetenzzentrum Marktüberwachung Chemie können betroffene Hersteller, Importeure und Händler weitergehende Informationen rund um die Elektrostoffverordnung einholen:

Telefon: +49 (0)871 808-1704
E-Mail: marktueberwachung@reg-nb.bayern.de

Kompetenzzentrum Marktüberwachung

Ansprechpartner

Reach

Dr. Ing. Panalee Chevakidagarn

Spezialistin für Umweltthemen
Würzburg

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Abfallberatung und Umweltrecht
  • Produktkennzeichnung
  • Energieeffizienz und Klimaschutz
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-364
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