1. Bei Umsätzen eines Kleinunternehmers wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Der Kleinunternehmer darf daher
- keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen
- seinen Abnehmern keine Vorsteuer vermitteln
- Umsatzsteuer, die ihm selbst berechnet wurde (z. B. von einem Verkäufer), nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten.
Hinweis: Stellt ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Die Steuer kann jedoch auf Antrag berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d. h. die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden.
2. Für Kleinunternehmer gilt eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht.
Es sind nur die Einnahmen für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für den Eigenverbrauch aufzuzeichnen.
3. Auch ein Kleinunternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszufüllen und an sein zuständiges Finanzamt abzugeben.
Fazit
Es ist grundsätzlich ein Vorteil, wenn die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, weil der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird und umsatzsteuerliche Pflichten auf ein Minimum reduziert werden. Diesem Vorteil steht jedoch als Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet erhält.