Änderung der IHK-Satzung
Beschluss:
Die Vollversammlung der IHK Würzburg-Schweinfurt hat in ihrer Sitzung am 10. Juli 2025 gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, die folgende Änderung der IHK-Satzung vom 14. Dezember 2006 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2007, Heft 3, S. 64) beschlossen:
Änderung der Satzung der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 14. Dezember 2006
(zuletzt geändert am 20. Juli 2022)
Artikel 1 Name, IHK-Bezirk, Sitz, Aufgaben
(1) Die IHK führt die Bezeichnung „IHK Würzburg-Schweinfurt“ und umfasst den Regierungsbezirk Unterfranken außer der Stadt und dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg.
(2) Die IHK hat ihren Sitz in Würzburg. Sie unterhält eine Geschäftsstelle in Schweinfurt.
(3) Die IHK hat nach § 1 Abs. 1 IHKG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Aufgaben:
- das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen,
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
(4) Im Rahmen der Aufgabenerledigung unterhält die IHK Fach- und Regionalausschüsse. Regionalausschüsse sind die Bezirksausschüsse Würzburg und Schweinfurt und die IHK-Gremialausschüsse in den Landkreisen Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart und Rhön-Grabfeld.
Artikel 2 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 80 bis zu 93 Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt außer den ihr durch das IHKG zugewiesenen Aufgaben insbesondere vorbehalten:
a) die Errichtung von Geschäftsstellen,
b) die Errichtung von Fach- und Regionalausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
c) die Errichtung von Einigungsstellen,
d) die Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten,
e) der Erlass des Finanzstatuts,
f) der Erlass von Vorschriften über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
g) der Erlass einer Geschäftsordnung der IHK,
h) die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften,
i) die Wahl der Rechnungsprüfer,
j) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.
(3a) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft des IHK-Bezirks und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen oder Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
Artikel 3 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. In eiligen Fällen genügt eine kürzere Einladungsfrist. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten mit Unterstützung der Geschäftsführung aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung haben es rechtzeitig mitzuteilen, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung ein vom Präsident beauftragtes Präsidialmitglied.
(5) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung der Vollversammlung bei der IHK-Geschäftsführung eingegangen sind oder wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wurde. Sollte nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Zu den Beschlüssen über eine Änderung von Satzung und Wahlordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, mindestens aber die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Vollversammlung notwendig.
(9) Über die Art der Abstimmung entscheidet die Vollversammlung durch mündliche Abstimmung. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, es sei denn, mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder stimmen einer offenen Wahl zu. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(10) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung kann jedoch im Einzelfall darüber entscheiden, ob die Verhandlungen der Vollversammlung ganz oder teilweise öffentlich gehalten werden sollen. Der Präsident kann zu den Sitzungen Gäste einladen.
(11) Der Regionalsprecher der Wirtschaftsjunioren Unterfranken, der einem der bei der IHK Würzburg-Schweinfurt organisierten Wirtschaftsjuniorenkreis angehört oder ein von ihm benannter Vertreter aus einem bei der IHK Würzburg-Schweinfurt organisierten Wirtschaftsjuniorenkreis hat das Recht, an allen Sitzungen der Vollversammlung mit Antrags- recht teilzunehmen. Er wird zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
(12) Vorsitzende von IHK-Gremialausschüssen, die nicht Mitglieder der Vollversammlung sind, haben das Recht, an allen Sitzungen der Vollversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen; sie werden zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
(13) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten.
(14) Die Niederschriften sind so lange aufzubewahren, bis sie dem Bayerischen Wirtschaftsarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie der Niederschrift zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Bayerische Wirtschaftsarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
Artikel 6 Vertretung der IHK
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
(1a) In Vereinen, Gesellschaften, Organisationen und sonstigen Zusammenschlüssen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist Art. 2 Abs. 2 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf Art. 4 Abs. 8 S. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten, der Hauptgeschäftsführer durch einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung dies vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(3) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Er kann seine Vertretungsberechtigung delegieren.
(4) Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Bezirkes Schweinfurt in eigenen Angelegenheiten ist in Art. 9 Abs. 3 geregelt.
Artikel 9 Aufgaben des Bezirks Schweinfurt
(1) Der Bezirk Schweinfurt erledigt in enger Abstimmung mit der Hauptgeschäftsstelle seine Angelegenheiten selbständig. Art. 14 Abs. 2 S. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Der Bezirk hat in seinem Bereich die in § 1 des IHKG bestimmten Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Bezirk Schweinfurt handelt ausschließlich in seinen eigenen Angelegenheiten vertretungsweise durch den in seinem Bezirk ansässigen Präsidenten oder Vizepräsidenten und seine Geschäftsführung.
Artikel 14 Geschäftsführung
(1) Das Präsidium bestellt für den Hauptgeschäftsführer mindestens einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer, welcher der Geschäftsführer des Bezirks Schweinfurt ist.
(2) Der Hauptgeschäftsführer ist den Organen der IHK für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer leitet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der IHK-Satzung die Hauptgeschäftsstelle und die Geschäftsstellen und ist Dienstvorgesetzter aller IHK-Mitarbeiter. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen von Präsidium und Vollversammlung teilzunehmen.
(2a) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen.
(3) Das Präsidium kann weitere Geschäftsführer bestellen.
(4) Der Hauptgeschäftsführer, seine Stellvertreter und die Geschäftsführer müssen die notwendige Vorbildung und die ihren Aufgaben entsprechenden Sachkenntnisse besitzen.
(5) Die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und die Geschäftsführer unterstehen dem Hauptgeschäftsführer. Für den Fall, dass dieser verhindert ist, unterstehen die Geschäftsführer seinen Stellvertretern.
Artikel 15 Dienstverträge
(1) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter entscheidet das Präsidium. Die Einstellung und Entlassung weiterer Geschäftsführer erfolgt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Sie bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Die Einstellung und Entlassung weiterer Mitarbeiter erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer.
(2) Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern in der Geschäftsstelle Schweinfurt erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer auf Vorschlag der Geschäftsführung der Geschäftsstelle Schweinfurt als ihrem Dienstvorgesetzten.
(3) Alle Einstellungen erfolgen im Rahmen des im Wirtschaftsplan enthaltenen Personaletats. Zuständig für Personalangelegenheiten der Geschäftsführung ist der Etatausschuss des Präsidiums.
(4) Über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen entscheidet das Präsidium.
(5) Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge der stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und weiterer Geschäftsführer bzw. deren Bestellung, Präsident und Hauptgeschäftsführer. Die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
Artikel 18 Bekanntmachungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden nach Ausfertigung entweder im elektronischen Bundesanzeiger oder in ihrem Mitteilungsblatt „Wirtschaft in Mainfranken“ bekanntgemacht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie bekanntgemacht worden sind. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
Artikel 19 Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Januar 2023 außer Kraft.