gemäß §§ 48, 48 b, 49 Berufsbildungsgesetz (BBiG alt) (neu: §§ 64, 66 i. V. m. 71 Abs. 2 BBiG) vom 5. Dezember 2001 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2002, Heft 4, S. 54)
§ 1 Bezeichnung, Geltungsbereich und Zielsetzung des Ausbildungsberufes
(1) Die Berufsausbildung/Umschulung zum „Industriefachwerker, Fachrichtung Metall/Sehbehinderten Industriefachwerker, Fachrichtung Metall“ erfolgt nach dieser besonderen Ausbildungsregelung. Sie gilt für sehbehinderte Erwachsene.
(2) Die in dieser Regelung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende/Umschüler zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dabei sollen soweit wie möglich selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren gefördert werden.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert 18 Monate.
(2) Berufliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig sind, können von der zuständigen Stelle auf die Ausbildungs-/Umschulungsdauer angerechnet werden.
§ 3 Personenkreis
(1) Die nachstehende Ausbildungsordnung betrifft die Berufsausbildung nach § 48 BBiG, soweit die Berufsschulpflicht erfüllt ist sowie die berufliche Umschulung Erwachsener im Sinne von § 49 BBiG. Sie benötigen behindertenspezifische Hilfsmittel.
(2) Nicht zu dem genannten Personenkreis gehören Rehabilitanden, die der Blindentechniken bedürfen.
§ 4 Eignung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung
(1) Die Feststellung der Eignung zur Ausbildung/Umschulung nach dieser Ausbildungsregelung erfolgt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung (Arbeitserprobung/Berufsfindung). Daran beteiligt sind sowohl die Fachdienste des Rehabilitationsträgers als auch des Berufsförderungswerkes. Wegen der Besonderheit des Personenkreises treffen die Fachdienste des Berufsförderungswerkes grundsätzlich die Entscheidung über die Eignung der Probanden.
(2) Auszubildende bzw. Umschüler können bei Bedarf an einem sechsmonatigem Vorbereitungslehrgang teilnehmen.
§ 5 Registrierung des Ausbildungsvertrages/Umschulungsvertrages
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge/Umschulungsverträge für die behinderten/ sehbehinderten Personen gemäß §§ 48, 49 i. V. m. § 44 des BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung/Umschulung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist.
§ 6 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung/Umschulung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
I. Berufliche Grundbildung
- Allgemeine Grundkenntnisse:
a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
b) Technisches Zeichnen/Zeichnungslesen
c) Technische Tabellen/Diagramme
d) einfache handgeführte Maschinen
e) Wartungsarbeiten/Instandsetzungsarbeiten
f) Arbeitsschutz und Unfallverhütung
g) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
h) Qualitätsbewusstes Handeln - Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse der manuellen Werkstoffbearbeitung:
a) Prüfen
b) Messen, Lehren
c) Prüfmaße
d) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
e) Meißeln, Sägen, Feilen
f) Gewindebohren/Gewindeschneiden
g) Trennen
h) Umformen - Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse des Zerspanens:
a) Bohren, Senken, Reiben, Gewindebohren
b) Drehen
c) Fräsen - Grundfertigkeiten und Kenntnisse in der Fügetechnik:
a) Schraubenverbindungen
b) Stiftverbindungen - Vertiefen der beruflichen Grundbildung
II. Berufliche Fachbildung
Nach zwölfmonatiger Ausbildung/Umschulung und abgelegter Zwischenprüfung werden vertiefende Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbe- und -verarbeitung vermittelt. Der Auszubildende/Umschüler arbeitet verstärkt selbständig an konventionellen Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen. Schwerpunkte der Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt sind:
- Erweitern und Vertiefen der Kenntnisse von Bohrmaschinen:
a) Typeneinteilung
b) Maschinenaufbau
c) Arbeitsvorgänge
d) Werkzeuge - Arbeiten an Bohrmaschinen:
a) Einrichten
b) Bohren, Senken, Reiben, Gewindebohren
c) Arbeiten mit Teilapparat - Erweitern und Vertiefen der Kenntnisse von Drehmaschinen:
a) Typeneinteilung
b) Maschinenaufbau
c) Arbeitsvorgänge
d) Werkzeuge - Arbeiten an Drehmaschinen:
a) Einrichten
b) Längsrunddrehen
c) Planquerdrehen
d) Gewindedrehen
e) Formdrehen - Erweitern und Vertiefen der Kenntnisse von Fräsmaschinen:
a) Typeneinteilung
b) Maschinenaufbau
c) Arbeitsvorgänge
d) Werkzeuge - Arbeiten an Fräsmaschinen:
a) Einrichten
b) Planfräsen
c) Profilfräsen - Schleifen:
a) Werkzeuge scharf schleifen - Erweitern und Vertiefen der Fertigkeiten und Kenntnisse der Metallverarbeitung:
a) Fügetechnik
b) Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
c) Montagearbeiten
d) Prüftechnik - Vertiefen der beruflichen Fachbildung
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung/Umschulung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§ 8 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 9 Praktikum
Zur Erweiterung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ist nach abgelegter Zwischenprüfung ein achtwöchiges Praktikum in einem metallverarbeitenden Betrieb durchzuführen. Der Einsatz soll sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (§ 6 Abs. 1) orientieren.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwölfmonatiger Ausbildungs-/Umschulungszeit stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 für die ersten zwölf Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im begleitenden Unterricht bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung/Umschulung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück nach Maßgabe des Prüfungsausschusses anfertigen. Dabei sind insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
- Fertigkeiten der manuellen Werkstoffbearbeitung:
a) Prüfen
b) Messen, Lehren
c) Prüfmaße
d) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
e) Feilen, Sägen
f) Gewindebohren/Gewindeschneiden - Fertigkeiten der maschinellen Werkstoffbearbeitung:
a) Bohren, Senken, Reiben, Gewindebohren
b) Drehen
c) Fräsen - Fertigkeiten in der Fügetechnik:
a) Schraubenverbindung
b) Stiftverbindung
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling nach Maßgabe des Absatzes 5 Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:
- Technologie
Werkstoffkunde:
a) Bearbeitungseigenschaften der Werkstoffe
b) Arten und Verwendungsmöglichkeiten von Werkstoffen
Prüftechnik:
a) Anwendung von Mess- und Lehrwerkzeugen
b) Prüfmaße
Werkstoffbearbeitung:
a) Vorbereitung zur Arbeitsdurchführung
b) Arbeitsdurchführung
- Technische Mathematik/Zeichnungslesen Anwendung der Grundrechnungsarten an fachpraktischen Aufgaben aus folgenden Bereichen:
a) Fachbezogene Längen-, Flächen- und Körperberechnung
b) Toleranzfelder, Abmaße, Umdrehungsfrequenzen, Schnittgeschwindigkeiten Zeichnungslesen:
a) Zeichnerische Darstellung
b) Zeichensymbole
c) Maßeintragungen
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Technologie: 90 Minuten
Technische Mathematik/Zeichnungslesen: 120 Minuten
(6) Zugelassen sind behindertenspezifische Hilfsmittel.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im begleitenden Unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung/Umschulung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der behinderte Prüfling ein Prüfungsstück in höchstens 12 Stunden, der sehbehinderte Prüfling in höchstens 14 Stunden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses selbständig anfertigen. Dabei sind insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
- Fertigkeiten der manuellen Werkstoffbearbeitung:
a) Prüfen
b) Messen, Lehren
c) Prüfmaße
d) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
e) Feilen, Sägen
f) Gewindebohren/Gewindeschneiden - Fertigkeiten der maschinellen Werkstoffbearbeitung:
a) Bohren, Senken, Reiben
b) Drehen
c) Fräsen - Fertigkeiten in der Metallbearbeitung:
a) Fügetechnik
b) Montagearbeit
c) Prüftechnik
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse wird der Prüfling nach Maßgabe des Absatzes 4 in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen in Form von Zeichnungslesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft. Die Aufgabenstellung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik und Technisches Zeichnen soll aus den Anforderungen des Prüfungsstücks aus der Fertigkeitsprüfung abgeleitet werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- Technologie
Werkstoffkunde:
a) Bearbeitungseigenschaften der Werkstoffe
b) Arten und Verwendungsmöglichkeiten von Werkstoffen
Fertigungstechnik:
a) Bohren, Drehen, Fräsen
b) Prüfen, Messen, Lehren
c) Planen und Durchführung von Arbeitsgängen
d) Unfallverhütung
- Technische Mathematik:
a) Fachbezogene Längen-, Flächen-, Masse- und Gewichtskraftberechnung
b) Schnittgeschwindigkeiten, Umdrehungsfrequenzen und Vorschübe
c) einfache Lohn- und Zeitberechnungen
d) Werte aus einfachen Tabellen und Diagrammen ablesen
- Technisches Zeichnen in Form von Zeichnungslesen:
a) Zeichnerische Darstellung
b) Zeichensymbole
c) Bemaßungen
d) Passmaße, Abmaße
- Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert:
a) Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
b) Grundlagen der politischen Bildung
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
Im Prüfungsfach Technologie 75 Minuten
Im Prüfungsfach Technische Mathematik 75 Minuten
Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Zeichnungslesen 75 Minuten
Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten
(5) Zugelassen sind behindertenspezifische Hilfsmittel. Für sehbehinderte Prüflinge können diese Richtzeiten entsprechend dem Grad der Behinderung bis zu 20 Prozent überschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern.
(8) Für die Durchführung der Prüfung ist die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle anzuwenden, soweit nicht andere Regelungen dieser Prüfungsordnung entgegenstehen.
§ 12 Bewertung und Bestehen der Prüfung
(1) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach:
Technologie mit 30 v.H.
Technische Mathematik mit 30 v.H.
Technisches Zeichnen/Zeichnungslesen mit 30 v.H.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v.H. bewertet.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von 100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind.
§ 13 Zeugnis
(1) Der Prüfungsteilnehmer erhält bei bestandener Prüfung ein Zeugnis mit der Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 48 bzw. § 49 BBiG“.
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Prüfungsergebnisse in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung aufzuführen.
§ 14 Übergangsregelung
Bei Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnissen, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser neuen Regelung.
§ 15 Inkrafttreten
Die Regelung der Berufsausbildung zum „Industriefachwerker, Fachrichtung Metall/Sehbehinderten Industriefachwerker, Fachrichtung Metall“ tritt nach Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie als der Obersten Landesbehörde gemäß § 41 Satz 4 BBiG nach ihrer Veröffentlichung in der „Wirtschaft in Mainfranken“ am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die geltenden Regelungen in der Fassung vom 20. Mai 1998 außer Kraft