Berufsausbildung

Regelung der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum „Elektrogerätezusammenbauer“

gemäß § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG alt) (neu: §§ 64, 66 i.V.m. 71 Abs. 2 BBiG) vom 1. Juli 1980 („Mainfränkische Wirtschaft“ 1981, Heft 12, S. 48)
 

§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes

Die Berufsausbildung zum „Elektrogerätezusammenbauer“ darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.
 

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 36 Monate.
 

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

  1. Allgemeine Kenntnisse Werk- und Hilfsstoffe, Lesen von technischen Zeichnungen, Umgang mit Tabellen und Handbüchern
  2. Fertigkeiten und Kenntnisse der Werkstoffbearbeitung Messen und Prüfen, Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand, Richten und Biegen einfacher Blechteile, Scheren
  3. Fertigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechniken Weichlöten, Kleben, Nieten, Schrauben
  4. Kenntnisse der Elektrotechnik Leitende und nichtleitende Werkstoffe, Lesen von einfachen Schaltplänen, Einführung in die Elektrizitätslehre, elektrische und elektromechanische Bauteile
  5. Elektrotechnische Fertigkeiten und Kenntnisse Bearbeiten und Zurichten von Leitungen, Herstellen einfacher Wicklungen, einfache Isolierarbeiten, Vorbereiten elektrischer Bauteile zum Einbau
  6. Fertigkeiten und Kenntnisse des Zusammenbauens, Verdrahtens und Verbindens Zusammenbauen von Bauteilen, Verdrahten und Verbinden von Wicklungen
  7. Fertigkeiten und Kenntnisse des Messens und Prüfens Einfache Messungen elektrischer Größen, Messen und Prüfen von Wicklungen
  8. Fertigkeiten und Kenntnisse von Wicklungen für elektrische Maschinen Bearbeiten von Isoliermaterial von Spulen aus Drähten, Einbauen und Schalten von Wicklungen, Bandagieren von Läufern
  9. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
  10. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Vorrichtungen und der Geräte
     

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
 

§ 5 Ausbildungsplan

Der Auszubildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
 

§ 6 Berichtsheft

(1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden.
 

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Es ist mindestens eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach ca. 18 Monaten stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Der Prüfling soll insbesondere folgende praktischen Arbeiten nach detaillierten Anweisungen und Unterlagen durchführen:

  1. In einer Arbeitszeit bis zu sieben Stunden soll ein einfaches Prüfstück nach Zeichnung angefertigt werden. Dabei kommt der Nachweis folgender Fertigkeiten in Betracht:
    a) Messen und Prüfen von Längen und Winkeln;
    b) Prüfen der Oberflächengüte und Ebenheit;
    c) Anreißen, Körnen;
    d) Sägen, Feilen;
    e) Bohren, Senken, Gewindeschneiden von Hand;
    f) Biegen, Richten;
    g) Verbinden durch Schrauben, Nieten, Weichlöten.
     
  2. In einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden soll eine einfache Arbeitsprobe durchgeführt werden, die dem Nachweis folgender Fertigkeiten dient:
    a) Anbringen von Anschlussteilen durch Löten, Quetschen, Klemmen;
    b) Anschließen von Leitern durch Löten, Klemmen, Stecken, Schrauben;
    c) Verlegen und Befestigen von Leitungen nach Zeichnung.

Der Prüfling soll Kenntnisse aus folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

  1. Fachkunde 1,0 Stunden
    a) Werkstoffbearbeitung;
    b) Elektrotechnik
    Arten, Aufbau und Eigenschaften von elektrischen und elektromechanischen Bauteilen; Grundschaltungen;
    c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
     
  2. Fachrechnen 1,5 Stunden
    a) Fachbezogene Längen-, Flächen- und Körperberechnung;
    b) Umrechnung von Maßeinheiten.
    3) Fachzeichnen 1,0 Stunden Lesen von einfachen Werkstattzeichnungen.

(3) Die vorstehende Prüfungszeit kann in Abhängigkeit von Art und Schwere der jeweiligen Behinderung des Auszubildenden im Einvernehmen des Prüfungsausschusses verändert werden.
 

§ 8 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende praktischen Arbeiten nach detaillierten Anweisungen und Unterlagen durchführen:

  1. In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll ein einfaches Prüfungsstück nach Zeichnung angefertigt werden. Dabei kommt der Nachweis folgender Fertigkeiten in Betracht:
    a) Messen und Prüfen von Längen und Winkeln;
    b) Prüfen der Oberflächengüte und Ebenheit;
    c) Anreißen, Körnen;
    d) Sägen, Feilen;
    e) Bohren, Senken, Gewindeschneiden von Hand;
    f) Biegen, Richten;
    g) Verbinden durch Schrauben, Nieten, Weichlöten.
     
  2. In einer Prüfungsdauer bis zu drei Stunden soll eine einfache Grundschaltung auf einem Lochplattengestell nach Montage- und Stromlauf- bzw. Installationsplan durchgeführt werden. Für die Auswahl des Prüfungsstückes kommen in Betracht:
    a) Ausschaltung;
    b) Serienschaltung;
    c) Wechselschaltung;
    d) Relais- bzw. einfache Schützschaltung.
     
  3. In einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden soll ein elektrisches Gerät zusammengebaut werden. Für die Auswahl der Arbeitsprobe kommen in Betracht:
    a) Vorbereiten der Wicklungen zum Einbau;
    b) Einbauen von Wicklungen;
    c) Bandagieren von Wicklungen;
    d) Formen des Wickelkopfes;
    e) Zusammenschalten der Wicklungen nach Plan;
    f) Prüfen;
    g) Montage und Verdrahtung einfacher elektrischer Geräte in entsprechender Losgröße.
     
  4. In einer Prüfungsdauer von bis zu zwei Stunden soll eine einfache Schalt-, Mess- und Prüfarbeit an einer Übungseinrichtung anhand von Steckverbindungen durchgeführt werden.

(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

  1. Fachkunde: 1,0 Stunden
    Werkstoffbearbeitung
    Arten, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Elektrotechnik üblichen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe;
    Arten und Anwendung von Werk- und Messzeugen
    Spangebende und spanlose Formgebung von Hand;
    Spangebende Formung durch Bohren und Gewindeschneiden;

    Elektrotechnik
    Grundbegriffe der Elektrizitätslehre, insbesondere Spannung, Strom, Widerstand, elektrische Arbeit und Leistung;
    Spannungserzeuger, Spannungsteilung und Stromverzweigung;
    Wicklungen kleiner Motore, insbesondere Grundarten, Aufbau, Herstell- und Prüfverfahren.
     
  2. Fachrechnen: 1,5 Stunden
    Fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;
    Umrechnung von Maßeinheiten;
    Ohmsches Gesetz, Spannungsteilung, Stromverzweigung;
    Elektrische Arbeit und Leistung.
     
  3. Fachzeichnen/Zeichnungslesen: 1,5 Stunden
    Lesen und Ergänzen von einfachen Gesamt- und Einzelteilzeichnungen;
    Wirkschalt- und Stromlaufpläne;
    Einfache Wickelschemata.
     
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde: 0,5 Stunden
    Einfache zum Allgemeinwissen gehörende Fragen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann eine mündliche Prüfung ansetzen.
 

§ 9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften.
 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.

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