Am 23. September 2025 wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) zwischen der EU und Indonesien unterschrieben.
Wichtige Erinnerung – am 01.01.2026 beginnt die CBAM-Regelphase. Ein Antrag auf Zulassung ist für die Einfuhr von CBAM-Waren ab 01.01.2026 erforderlich. Voraussichtlich sind auch unter dem Schwellenwert von 50 Tonnen Angaben in der Zollerklärung…
Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.
Wird lediglich ein Ortsteil als Sitz einer GmbH bestimmt, so ist der Satzungsbeschluss / Satzungsänderungsbeschluss nichtig.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt hat die Ergebnisse ihrer kürzlich durchgeführten Blitzumfrage veröffentlicht, die wertvolle Impulse für Unternehmen zur Integration von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus der Elternzeit liefert.
Mit Wirkung zum 1. November 2025 sind die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt hat am gestrigen Montag in der Stadthalle Bad Neustadt die 85 besten Absolventinnen und Absolventen der IHK-Abschlussprüfungen Winter 2024/2025 und Sommer 2025 aus-gezeichnet – darunter in diesem Jahr neun Bayernbeste.…
Die Geschäftstätigkeit der mainfränkischen Tourismusbranche hat sich sowohl gegenüber dem Frühjahr als auch gegenüber dem Herbst 2024 deutlich verbessert. Mit einem Saldo von plus sieben Punkten erreichen die Lagebeurteilungen im langfristigen…
Es ist unser Anliegen, das Thema Mitarbeiterbeteiligung, die Beteiligung der Mitarbeitenden am Kapital und Erfolg sowie die partnerschaftliche Einbeziehung und Förderung von Mitarbeitenden zu verbreiten und dessen positive Auswirkungen für die…
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen hat, ist damit das weitergehende Formerfordernis aus § 51 I 1 GmbHG abbedungen.
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