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Initiativen
Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes
Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) soll die duale Berufsausbildung in Deutschland gestärkt und modernisiert werden. Folgende Änderungen sind zum 1. Januar 2020 vorgesehen:
Mindestausbildungsvergütung
Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Beginnt die Ausbildung 2021 beträgt die Vergütung mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022 beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro, beginnt sie 2023 beträgt die Vergütung mindestens 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden. Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (Übergangsregelung in § 106 Abs. 1 BBiG neu).
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Ausbildungsvergütungen gelten
Jahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4.Jahr |
---|---|---|---|---|
2020 | 515 | 608 | 695 | 721 |
2021 | 550 | 649 | 743 | 770 |
2022 | 585 | 690 | 790 | 819 |
2023 | 620 | 732 | 837 | 868 |
Freistellung vor und nach der Berufsschule
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene Auszubildende vereinheitlicht. Auszubildende dürfen zukünftig nach der Berufsschule einmal in der Woche nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb, sofern die Berufsschulzeit fünf Schulstunden (Unterrichtsstunden | 45 Minuten) überschreitet.
Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugenarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen.
Auszubildenden werden Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt zukünftig auch für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende freigestellt werden.
Freistellung vor der Abschlussprüfung
Ab 2020 haben alle Auszubildenden einen Anspruch auf einen freien Tag vor der (schriftlichen) Abschlussprüfung. Bisher galt diese Regelung nur für minderjährige Auszubildende. Erstreckt sich die Prüfung in zwei Teile (z.B. Teil 1 und Teil 2 einer getreckten Abschlussprüfung) so ist die Freistellung für jeden Prüfungsteil zu geben.
Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur möglich, wenn Kinder betreut oder ein Angehöriger parallel gepflegt werden musste. Es musste ein berechtigtes Interesse vorliegen. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete in besonderer Weise von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.
Weitere Änderungen
Neben den unmittelbar in der Ausbildung spürbaren Änderungen, gibt es weitere Anpassungen, deren Auswirkungen erst später bemerkbar machen (Neue Abschlussbezeichnungen “Bachelor Professional” sowie der “Master Professional”) oder die Auswirkungen noch nicht absehbar sind (Prüferbesetzung oder die Anrechnung von Prüfungsleistungen bei 2-jährigen Berufen).
Alle Infos zu den Änderungen des Berufsbildungsgesetzes finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Ansprechpartner

Meinolf Brinkmöller
Diplom-Kaufmann (FH)
Ausbildungs- und Fachkräfteberater
Schweinfurt
Telefon: 09721 7848-633
E-Mail: meinolf.brinkmoeller@ wuerzburg.ihk.de
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Bernd Clemens
Technischer Betriebswirt (IHK)
Ausbildungs- und Fachkräfteberater
Schweinfurt
Telefon: 09721 7848-615
E-Mail: bernd.clemens@ wuerzburg.ihk.de
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Oliver Proske
Bankfachwirt (IHK)
Ausbildungs- und Fachkräfteberater
Schweinfurt
Telefon: 09721 7848-647
E-Mail: oliver.proske@ wuerzburg.ihk.de
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Annika Riedel
Wirtschaftsfachwirtin (IHK)
Ausbildungs- und Fachkräfteberaterin
Würzburg
Telefon: 0931 4194-366
E-Mail: annika.riedel@ wuerzburg.ihk.de
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Marco Slodczyk
Ausbildungs- und Fachkräfteberater
Würzburg
Telefon: 0931 4194-293
E-Mail: marco.slodczyk@ wuerzburg.ihk.de
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