LkSG
Der Rat hat die im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagenen Fristverlängerungen bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten formal verabschiedet.
Die Richtlinie 2025/794 wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 17. April 2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Somit wird das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU (sogenannte Unternehmen der zweiten und dritten Welle) um zwei Jahre verschoben.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht unter Punkt 1909 ff. die Abschaffung des nationalen LkSG vor. Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September 2025 hat die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für eine Novellierung des Gesetzes angestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zu streichen sowie neun von dreizehn Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu entfernen. Um Unternehmen schon vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu entlasten, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Aufsichtsbehörde Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 26. September 2025 angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen.
Zur Pressemitteilung des BMWE vom 26. September 2025
Am 1. Oktober 2025 hat das BAFA darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.
CSDDD
Was die CSDDD (EU-Lieferkettenrichtlinie) anbetrifft, so wird die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Im Europäischen Parlament wurde am 13. November 2025 erneut über die Positionierung zum Nachhaltigkeits-Omnibus abgestimmt und Vereinfachungsvorschläge zur CSDDD-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive / EU-Lieferkettenrichtlinie) verabschiedet.
Folgende Änderungen wurden vorgeschlagen:
Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen direkt von der CSDDD betroffen sein. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Rates vom Juni 2025.
Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette: Anders als vom Rat und der EU-Kommission vorgeschlagen sollen Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Jedoch soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo Risiken identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Bei der abstrakten Risikoanalyse soll ausschließlich auf vorhandene Quellen zurückgegriffen werden.
Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes: Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Das EP folgt damit den Vorschlägen der EU-Kommission und des Rates.
Komplette Streichung der Vorgaben zu Klimaschutzplänen: Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Aufstellung von Klimaschutzplänen und der Umsetzung von Maßnahmen verpflichtet werden.
Außerdem wird vorgeschlagen, die Umsatzreferenz bei Geldbußen zu streichen und eine weiterreichende Harmonisierung von Artikeln vorzunehmen.
Mit einer Verabschiedung der Omnibus-I-Richtlinie ist vermutlich in Q1/Q2 2026 zu rechnen.