Der bayerische Landtag hat am 11. Juli 2025 ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz beschlossen. Seit 1. August 2025 ist das Gesetz in Kraft und löst das bis dahin gültige Ladenschlussgesetz des Bundes in Bayern endgültig ab.
An den Öffnungszeiten an Werktagen ändert sich nichts:
- Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr.
- Es bleibt bei den vier verkaufsoffenen Sonntagen zu besonderen Anlässen (Märkte, Feste etc.)
- Neu ist: Es sind nun bis zu acht Shoppingevents von Montag bis Samstag bis 24 Uhr möglich. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen. Sie erlassen dazu eine Satzung.
- Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende mit einer Öffnungszeit bis 24 Uhr pro Unternehmen geben. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der Abend muss mindestens 14 Tage im Voraus bei der Gemeinde angezeigt werden.
- Außerdem sollen künftig personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen mit einer Dauer von mindestens acht Stunden eingeschränkt geöffnet werden können. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen. Zulässig ist das übliche Warensortiment.
- In Ausflugs-, Wallfahrt-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils 8 Stunden geöffnet werden. Es dürfen regional typische Waren verkauft werden. Auch der Verkauf von Sportzubehör ist zulässig.
Gemeinden mit touristischem Charakter können sich selbst entsprechend des Gesetzes als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.
Neben dem Ladenschlussgesetz des Bundes (gültig bis 31.7.2025) gibt es das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) sowie das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.
Womit müssen Sie bei Verstößen rechnen?
Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.
Bitte beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.