Neues Ladenschlussgesetz

Der bayerische Landtag hat am 11. Juli 2025 ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz beschlossen. Es tritt am 1. August 2025 in Kraft und löst das bis dahin gültige Ladenschlussgesetz des Bundes in Bayern endgültig ab.

Was soll sich ändern?

An den Öffnungszeiten an Werktagen ändert sich nichts: 

  • Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6 - 20 Uhr.
  • Es bleibt bei den vier verkaufsoffenen Sonntagen zu besonderen Anlässen (Märkte, Feste etc.)
  • Neu ist: Es sind nun bis zu acht Shoppingevents von Montag bis Samstag bis 24 Uhr möglich. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen. Sie erlassen dazu eine Satzung.
  • Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende mit einer Öffnungszeit bis 24 Uhr pro Unternehmen geben. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der Abend muss mindestens 14 Tage im Voraus bei der Gemeinde angezeigt werden.
  • Außerdem sollen künftig personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen mit einer Dauer von mindestens acht Stunden eingeschränkt geöffnet werden können. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen. Zulässig ist das übliche Warensortiment.
  • In Ausflugs-, Wallfahrt-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils 8 Stunden geöffnet werden. Es dürfen regional typische Waren verkauft werden. Auch der Verkauf von Sportzubehör ist zulässig.
    Gemeinden mit touristischem Charakter können sich selbst entsprechend des Gesetzes als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.
     

Was gilt in Bayern?

Neben dem Ladenschlussgesetz des Bundes (gültig bis 31.7.2025) gibt es das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) sowie das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.

 

Allgemeine Regeln für den Ladenschluss in Bayern

Nach Art. 2 BayLadSchlG gilt hinsichtlich der allgemeinen Ladenschlusszeiten für den Einzelhandel Folgendes:

„Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
     

Ausnahmen im Ladenschlussgesetz

  • Verkaufsstellen (nach Art.1 BayLadSchlG: Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.
  • Dienstleistungs- sowie Gaststättenbetriebe (z.B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen, Fitnessstudios) werden nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes eingeordnet und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich.
  • Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Blumen, Zeitungen) abgestellt sind.

Was hat es mit "öffentlichem Interesse" sowie dem "verkaufsoffenen Sonntag" auf sich?
Es können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des Art. 6 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Nach Art. 6 BayLadSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Gemeinden freigegeben worden sind. Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung setzt voraus, dass beispielsweise die Veranstaltung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist und einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht (§ 69 GewO).

Was gilt beim Ladenschluss für Digitale Supermärkte oder Direktvermarktung?

Nach Art. 2 Abs. 2 BayLadSchlG dürfen personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, in den allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit beschränken, allerdings nicht weniger als acht Stunden.

Womit müssen Sie bei Verstößen rechnen?

Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.

Bitte beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.